OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Schutz von Domains - Einleitung

Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf eine Domain können das allgemeine Namensrecht, das Recht des Firmennamens, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht sein.

Wer aufgrund dieser Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf eine Domain hat, kann von demjenigen, der entweder kein Recht oder nur ein „schlechteres" Recht hat, die Freigabe bzw. Löschung einer Domain verlangen.

In Fall einer Kollision verschiedener Rechte, der auf Domains bezogen bislang noch nicht von der Rechtsprechung entschieden worden ist, müssen die Rechte gegeneinander abgewogen werden. Meines Erachtens gilt dabei folgende Rangfolge (auf die im folgenden Bezug genommen wird):

  1. Allgemeine Namensrechte von natürlichen Personen, Vereinen und Städten (BGB)
  2. Markenrechte und Rechte aus geschäftlichen Kennzeichen bzw. Titeln (MarkenG)
  3. Recht des Firmennamens (HGB)
  4. Allgemeines Namensrecht von Firmen (BGB)
  5. Ansprüche aus Wettbewerbsrecht (UWG)

Die allgemeinen Namensrechte haben meines Erachtens absoluten Vorrang, weil die Betroffenen in der Regel keine anderen "Kennzeichen" haben, die sie im Internet als Domains benutzen können.
Innerhalb der Gruppe der Betroffenen ergibt die Rangfolge: natürliche Personen vor Städten (Kreise etc.) vor Vereinen. Denn zwar können natürliche Personen ihren Vor- dem Familiennamen hinzufügen, weitere Möglichkeiten haben sie aber nicht. Städte (Kreise etc.) können dagegen die Bezeichnung "Stadt" oder ähnliches hinzusetzen. Vereine schließlich können ihren vollen Vereinsnamen verwenden, mit dem sie auch im geschäftlichen Verkehr auftreten.

Innerhalb der kommerziellen Bezeichnungen (Firmenname, Marke ...) kommt den Ansprüchen aus MarkenG Priorität zu, weil an sie die strengsten Erwerbsvoraussetzungen gestellt werden (s. dazu unter Markenrecht). Hinsichtlich des Firmennamens hat der Anspruch aus HGB Vorrang vor dem aus BGB, weil er die Eintragung im Handelsregister voraussetzt.

Der Nachrang des Wettbewerbsrechts gegenüber den sonstigen „kommerziellen" Ansprüchen ergibt sich daraus, daß bei der Verletzung von Marken oder Firmennamen praktisch immer auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorliegt, nicht aber umgekehrt. Das Wettbewerbsrecht ist in diesen Fällen also nur ausnahmsweise, ergänzend oder als Auffangtatbestand anwendbar.

Mögliche Anspruchsgegner sind der Verletzer (Domain-Benutzer), DE-NIC und dessen Mitglieds-Provider, weil sie alle gleichermaßen verpflichtet sind, die Rechtslage vor Reservierung bzw. Benutzung einer Domain zu prüfen.

Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit!
(C) 1996 Dr. Jürgen Weinknecht

weiterlesen next.gif (105 Byte) Was ist eigentlich eine Domain?
Typische Fallgruppen von möglichen Rechtsverletzungen
Allgemeines Namensrecht (BGB)
Markenrecht (MarkenG)
Recht des Firmennamens (HGB)
Unlauterer Wettbewerb (UWG)
Konsequenzen für DE-NIC
Prozessuale Fragen
Zur Situation nach Schweizer Recht

 

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