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Kammergericht Berlin spricht Studenten die
vermögensrechtlichen Ansprüche an seiner Software ab
Das KG hat in einem PKH-Beschluß einem Studenten, der für die Treuhandanstalt Software
entwickelt hat, die vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software abgesprochen.
Entscheidend hierfür sei, daß der Student die Programme als Arbeitnehmer in Wahrnehmung
seiner Aufgaben und nicht etwa in seiner Freizeit entwickelt hat. Dabei komme es nicht
darauf an, daß die Programmierung zu den Hauptaufgaben des Arbeitnehmers gehöre:
"Mit fortschreitendem Einzug moderner Technologie kann ein Punkt erreicht werden, bei
dem für einen verantwortungsbewußten Mitarbeiter die Veranlassung besteht, sich eines
Computers zu bedienen und erforderlichenfalls auch Programme zu entwickeln."
Wer ein Werk iSd § 2 UrhG (persönliche, geistige Schöpfung, z. B. Aufsatz, Computerprogramm) schafft, auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist Urheber. Dieses Urheberrecht ist nicht übertragbar. Daher entscheidet er über die Veröffentlichungsreife und kann Änderungen verhindern, die seine Schöpfung entstellen würden.
Es wird unterschieden zwischen Pflichtwerken, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt werden. Bei Pflichtwerken wird weiterhin unterschieden, ob das Werk innerhalb oder außerhalb des Betriebszweckes liegt. Schließlich gibt es noch die "freien Werke", die außerhalb der arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt werden. "Freie Werke" sind z. B. solche, die vor Begründung des Arbeitsverhältnisses oder nur bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses und nicht in dessen Erfüllung geschaffen werden. Im Grunde kann man sagen, daß ihre Schaffung mit dem konkreten Arbeitsverhältnis nichts zu tun hat (z. B. bringt ein Programmierer ein selbst programmiertes Programm in das Arbeitsverhältnis ein oder ihm fällt während der Arbeit eine Karikatur ein). Zur Verdeutlichung s. die Übersicht.
Der Urheber kann ausschließlich seine Verwertungsrechte in Form von Nutzungsrechten auf seinen Arbeitgeber übertragen. Ob er dazu verpflichtet ist und wenn ja in welchem Umfang, ist allerdings umstritten. Die herrschende Meinung (hM) bejaht eine Pflicht zur Übertragung der Nutzungsrechte an Pflichtwerken allgemein. Die Übertragung muß nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein, sondern kann auch konkludent (dadurch, daß er das Werk dem üblichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung stellt) geschehen, was dann allerdings vom Arbeitgeber zu beweisen wäre. Bei "freien Werken" trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, diese dem Arbeitgeber anzubieten, soweit sie sich in dessen Geschäftsfeld bewegen, da andernfalls eine arbeitsrechtswidrige Konkurrenzsituation entstehen könnte. Nach Übertragung der Nutzungsrechte an "freien Werken" ist der Arbeitnehmer rechtlich wie ein selbständiger Autor zu behandeln.
Nutzungsrechte können gem. § 31 Abs. 4 UrhG nur für bekannte Nutzungsarten übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Bestimmung im Arbeitsvertrag abbedungen werden kann.
Wenn im (Arbeits)Vertrag keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen wurde, welche Rechte übertragen werden sollen, so ist er im Streitfalle auszulegen (sog. Zweckübertragungstheorie - s. dazu auch die BGH-Entscheidung "Pauschale Rechtseinräumung in Verlagsverträgen"; Beweispflicht beim Arbeitgeber). Soweit der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung trifft, werden ausschließliche und nicht bloß einfache Nutzungsrechte übertragen. § 35 UrhG (Zustimmung der Urhebers bei der Vergabe von Unterlizenzen; nur bei ausschließlichen Nutzungsrechten) soll nach überwiegender Meinung bei Pflichtwerken nicht anwendbar sein. Inwieweit die Nutzungsrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt sind, ergibt sich durch Auslegung des gesamten Arbeitsverhältnisses, soweit der Arbeitsvertrag keine Regelung trifft. Überwiegend wird angenommen, daß die Nutzungsrechte auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber verbleiben.
Nach wohl herrschender, aber stark bestrittener Meinung (Prozeßrisiko!), ist die Übertragung von Nutzungsrechten an Pflichtwerken, die sich innerhalb des Betriebszweckes halten, auch dann durch das Arbeitsentgelt abgegolten, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Dies gilt nicht bei Pflichtwerken, die außerhalb des Betriebszweckes liegen. Hier ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich (schreibt z. B. ein Redakteur ein Programm, das die interne Organisation erleichtert, so dient dies wohl nicht dem verlegerischen Betriebszweck). Das gilt auch, wenn das Werk eine qualitative (nicht bloß quantitative, z. B. Überstunden) Mehrarbeit erforderte (z. B. Sekretärin wird beauftragt, für ihren Chef eine Rede zu verfassen).
Bei "freien Werken" ist eine gesonderte Vergütung explizit auszuschließen, andernfalls gilt sie als stillschweigend vereinbart (so der Bundesgerichtshof, anders allerdings das Bundesarbeitsgericht). Die Höhe bestimmt sich danach, was üblich für solche Leistungen ist. Das können bis zu 40% des aus der Verwertung erzielten Erlöses sein.
Zu beachten ist, daß § 36 UrhG anwendbar ist, d. h. daß der Urheber bei einem krassen, unerwarteten Mißverhältnis dann eine Anpassung der Vergütung verlangen kann. Es kommt also aus Arbeitgebersicht darauf an, bei Vergütungsvereinbarungen über Nutzungsrechte an Pflichtwerken, die außerhalb des Betriebszweckes liegen, und bei "freien Werken", ein absehbares Mißverhältnis deutlich anzusprechen und dies auch zu dokumentieren.
| Pflichtwerke | Pflichtwerke | "freie Werke" | |
| innerhalb des Betriebszweckes | außerhalb des Betriebszweckes | ||
| Beispiele Multimedia-Programmierer | schreibt Softwareoberfläche für MM-Produkt | schreibt Software zur Datensicherung | zeichnet Karrikatur für Werbung |
| Rechteübertragung? | - Software: Vermutung - ansonsten auch konkludent möglich (str.) |
Verpflichtung zur Übertragung (str.) | nur Angebotspflicht |
| durch Arbeitslohn abgegolten? | ja, auch wenn nicht ausdrücklich vereinbart (str.) | nein, soweit nicht ausdrücklich vereinbart (str.) | nein, gesonderte Vergütung stillschweigend vereinbart (str.) |
(str.) bedeutet, daß hier die Rechtsprechung oder die juristische Literatur untereinander oder Rechtsprechung und Literatur gegenteiliger Meinung sind.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479