OJR - Online Journal Recht
|
(1) Der Streitwert einer Sache, in der ein Herausgabeanspruch bezüglich Domain-Namen geltend gemacht wird, weil ein Provider-Vertrag gekündigt wurde, bemißt sich nicht nach dem Wert der Domain-Namen. Entscheidend ist vielmehr, in welcher Höhe der kündigende Content-Provider mit seinen Zahlungen im Verzuge ist.
(2) Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen zu, wenn der Content-Provider mit Zahlungen im Verzug ist. Das folgt jedenfalls aus den AGB des Access-Providers.
(3) Ein Provider-Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB (entgegen LG Hamburg).
Aus den vorgenannten Gründen hat das LG Berlin den Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung für unzulässig und unbegründet erklärt.
Werbung:
[ Seitenanfang ] [ Seite drucken
] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479