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Nach meiner Ansicht hat sich das LG Berlin in allen Punkten geirrt, über die es entschieden hat! Denn:
Aufgrund des geschlossenen Vertrages über die Erbringung von Provider-Dienstleistungen besteht ein Hauptleistungsanspruch auf Konnektierung der vom Content-Provider betriebenen Domains gegen den Access-Provider. Dieser Anspruch ist gem. den §§ 935, 936 iVm §§ 916 ff. ZPO im Wege der Einstweiligen Verfügung durchsetzbar, ggf. gegen Zahlung der ab Wieder-Konnektierung anfallenden Gebühren unter Vorbehalt. Ein möglicherweise bestehendes Zurückbehaltungsrecht des Access-Providers ist davon unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt betroffen, steht aber andererseits auch nicht im Wege.
So hat nunmehr auch das AG Berlin Charlottenburg (Beschluß v. 8.4.97) entschieden!
Bei dem Vertrag zwischen einem Access-Provider und einem Content-Provider handelt es sich gem. den §§ 611 ff., 675 BGB um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (so auch LG Hamburg, Urt. v. 17.9.97, CR 97, 157; anders LG Berlin, Beschl. v. 2.4.97). Denn Gegenstand der Leistung des Access-Providers ist die Zurverfügungstellung eines, ggf. nur logischen und nicht physikalisch vorhandenen, Internet-/WWW-Servers sowie die laufende Verschaffung des Internet-/WWW-Zuganges über diesen Server. Der Zugang ist dabei sowohl dem Content-Provider als auch seinen Kunden zu verschaffen. Diese Aufgabenstellung kennzeichnet gleichzeitig die Hauptleistungspflichten des Access-Providers, der einerseits Dienste (Server-Betrieb), andererseits aber auch die entgeltliche Geschäftsbesorgung für den Content-Provider (Zugangsvermittlung für ihn und seine Kunden) schuldet. Die Annahme eines Werkvertrages scheidet aus, da wie dargestellt kein Erfolg im Sinne der Herstellung eines Werkes, sondern die andauernde Erbringung von Dienstleistungen und die Geschäftsbesorgung Vertragsgegenstand sind.
Der Access-Provider verletzt dadurch, daß er die Domains des Content-Providers de-konnektiert, also die Möglichkeit beendet, aus dem Internet auf diese Domains zuzugreifen, seine Hauptleistungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welchem technischen Wege der Access-Provider die Zugriffsmöglichkeit unterbindet. Entscheidend ist lediglich, daß aus dem Internet nicht mehr zugegriffen werden kann und daher weder die vereinbarten Dienste noch die vereinbarte Geschäftsbesorgung vom Access-Provider geleistet werden.
Soweit der Content-Provider im Laufe der Vertragsbeziehung vereinbarte Zahlungen für die Dienste nicht leistet, verletzt er ebenfalls seine Hauptleistungspflicht, soweit nicht berechtigte Gegenansprüche des Content-Providers zu einer Kürzung oder Verweigerung der monatlichen Vergütungen berechtigen, weil z. B. der Betrieb des Servers durch den Access-Provider nicht zeitlich lückenlos stattfindet.
In keinem Fall kann aber der Access-Provider in einem solchen Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen (wie z. B. abcdef.de") geltend machen. Denn die Domain-Namen sind nicht Hauptbestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Providern. Sie sind daher auch nicht - was für die Anwendung des § 320 BGB erforderlich ist - Hauptleistungspflichten, die zueinander in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (sog. synallagmatische Beziehung). Die monatlichen Zahlungen des Content-Providers sind ausschließlich zur Abgeltung der laufenden Vorhaltedienstleistungen des Access-Providers gedacht, nicht aber immerfort als Bezahlung für eine evtl. erfolgte Domain-Namen-Beschaffung. Diesen entscheidenden Aspekt verkennen sowohl das LG Berlin als auch das LG Hamburg. Soweit sich das LG Berlin ohne weiteres darauf stützt, daß dies aber in den AGB des Access-Provider vereinbart worden sei, übersieht das LG die Regelung des § 9 AGBG, wonach Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG anzunehmen, wenn von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Das ist hier bezüglich § 320 BGB der Fall.
Meist handelt es sich bei der Reservierung/Registrierung der Domain-Namen sogar um einen separaten Auftrag, den der Content-Provider dem Access-Provider erteilt hat. Dann hat der Access-Provider zwar im eigenem Namen die Domain-Namen erhalten, weil er Vertragspartner des DE-NIC (Dt. Network Information Center = Stelle zur Verwaltung der Domains und Domain-Namen) bzw. des dessen Dienstleistungen vermittelnden sog. IP-Providers wurde (Einzelheiten dazu unten), ist aber aufgrund des Auftrages zur Übertragung der Rechte an den Domain-Namen auf den Content-Provider verpflichtet. Oder der auftragnehmende Access-Provider hat die Reservierung/Registrierung lediglich als Bevollmächtigter des auftraggebenden Content-Providers durchgeführt, so daß der Vollmachtgeber gem. § 164 BGB unmittelbar Berechtigter wird. Ausschließlich Berechtigter ist also im vorliegenden Fall der Content-Provider. Dies ergibt sich auch daraus, daß er der geistige Urheber" der Domain-Namen ist, soweit kein urheberrechtlicher Schutz besteht daraus, daß die Benutzung der Domains und damit auch die Domain-Namen ausschließlich ihm zugeschrieben werden. Dementsprechend wird von DE-NIC auch nicht etwa der Access-Provider oder der IP-Provider, sondern der Content-Provider (bzw. auch jeder andere Auftraggeber) als Berechtigter in der Datenbank geführt.
Sollte man aber - entgegen der hier vertretenen Auffassung oder im Rahmen anders gelagerter, unüblicher Vertragskonstellationen - doch ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen gem. § 320 BGB bejahen (so LG Hamburg, Urt. v. 17.9.97, CR 97, 157; s. Anlage), so beschränkt sich dieses im Falle einer Zahlungsverweigerung des Content-Providers auf die Herausgabe der Domain-Namen, betrifft aber nicht die Konnektierung selbst (so im Ergebnis auch das LG Hamburg). Außerdem handelt es sich bei der Konnektierungsdienstleistung wohl um eine Vorleistungspflicht des Access-Providers im Sinne des § 320 BGB.
Grundsätzlich steht im übrigen demjenigen, der sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, dieses nur dann zur Seite, wenn er sich selbst einerseits an den Vertrag gebunden fühlt und andererseits diesen selbst ordnungsgemäß erfüllt hat (vgl. Palandt-Heinrichs, Rn. 6 zu § 320 BGB unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH). Demzufolge bejaht der Access-Provider, der sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, also gleichzeitig das Fortbestehen des Vertrages und damit auch seiner Hauptleistungspflicht auf Konnektierung.
Der Durchsetzung eines Anspruches des Content-Providers auf Konnektierung der Domains steht rechtlich gesehen ein Zurückbehaltungsrecht des Access-Providers jedenfalls nicht entgegen. Wenn überhaupt hinsichtlich der Domain-Namen - entgegen der hier vertretenen Auffassung - ein Gegenseitigkeitsverhältnis und damit ein Zurückbehaltungsrecht besteht, dann ist zumindestens durch die Struktur der Domain-Vergabe vorgegeben, daß der Content-Provider das Zurückbehaltungsrecht in keinem Fall unterlaufen kann.
Dabei ist folgender technischer Hintergrund relevant: Nur die Mitglieds-Provider des sog. IV DE-NIC (IV = Interessenvereinigung) sind derzeit berechtigt, technische Kapazitäten der zur Verfügung stehenden Übertragungswege (Kabel verschiedenster Art) sowie gekoppelt damit die Domain-Namen zu vergeben. Die Domain-Namen sind bloße Synonyme für die eigentlich im Internet relevanten sog. IP-Nummern. Diese sind die eigentliche Adresse eines Servers. Soweit ein Access-Provider nicht Mitglied im IV DE-NIC ist, kann er die Domains also wieder nur über einen Auftrag an ein IV DE-NIC-Mitglied dem Content-Provider zur Verfügung stellen. Dementsprechend kann nur derjenige Provider, der Mitglied im IV DE-NIC ist, eine Domain löschen oder einen Domain-Namen freigeben. Erst recht der Content-Provider hat damit keine Möglichkeit, auf die Vergabe eines Domain-Namens anders als durch einen Antrag Einfluß zu nehmen. Selbst bei erneuter Konnektierung durch den Access-Provider kann also der Content-Provider über die Domain-Namen nicht verfügen", ohne daß ein IV DE-NIC-Mitglied zustimmt. Dieses aber ist durch den Auftrag des Access-Providers an dessen Weisungen gebunden. Damit ist die Durchsetzung des Zurückbehaltungsanspruches des Access-Providers an den Domain-Namen insoweit nicht abhängig von der Wieder-Konnektierung.
Schließlich sind auch der Streitgegenstand und daher zwangsläufig auch der Streitwert vom LG Berlin falsch bestimmt worden. Er ist zwar gemäß § 3 ZPO vom Gericht nach billigem Ermessen festzulegen. Allerdings darf sich das Gericht dabei nur auf den Kläger- bzw. Antragstellervortrag bzw. den Inhalt seiner Schriftsätze stützen (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, Rn. 2 zu § 3 ZPO). Das Vorbringen des Beklagten bzw. Antragsgegners hat grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, weil er meist ja den Anspruch des Klägers/Antragstellers ablehnt, was zu einem Streitwert von 0 DM führen würde. Wenn in den vorliegenden Fällen der Kläger/Antragsteller also die Herausgabe der Domain-Namen begehrt, dann hat das Gericht deren Wert zu berücksichtigen, egal ob er in seiner Klage/seinem Antrag die offenen Forderungen des Gegners erwähnt oder nicht. Die Streitwert bei Domain-Verfahren liegen aber zwischen 15.000,- und 250.000,- DM.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479