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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Adreßraum im Internet

Deutscher Bundestag: Drucksache 13/7764 vom 27.05.1997

Mir besonders wichtig erscheinende Textpassagen sind rot hervorgehoben.

Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabellen nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthalten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls.

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation vom 26. Mai 1997 übermittelt.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Manuel Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

- Drucksache 13/7600 -

Frage:

Die Vergabe von elektronischen Adressen im Internet ist nicht länger eine rein technische Frage der korrekten Durchleitung von elektronischer Post. Die außerordentlich gestiegene Beteiligung kommerzieller Informationsanbieter und der anbrechende electronic commerce verwandeln eine Internet-Adresse von einem technischen Merkmal zu einem Aushängeschild eines Unternehmens. Da Unternehmen ihre Namen und den ihrer Markenprodukte für die elektronische Selbstdarstellung im World Wide Web nutzen, werden die Vergabe und Verwaltung des Namensraums im Internet zu einer Frage des Markenrechts.

Verschiedene Internet-Domänen der USA werden von der Firma Network Solutions verwaltet, die diesen Dienst 1993 von der National Science Foundation übernahm und für den vormals kostenlosen Service mittlerweile jährliche Gebühren erhebt und zusätzliche Gebühren für die Namensvergabe anstrebt. Da allein die "com"-Domain Ende 1996 über 800 000 Einträge aufwies, ist einerseits die Verwaltung erheblich schwieriger geworden, andererseits wird aber auch beklagt, daß diese für international tätige Unternehmen eminent wichtige Namensraum von einem Monopolisten verwaltet wird.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Vergabe von Internet-Adressen der Internet-Domain Deutschland vom Deutschen Network Information Center (DE-NIC) in Karlsruhe verwaltet, der vom Interessenverband DE-NIC (IV-DE-NIC) finanziert wird. Nachdem Ende 1996 dessen drohende Arbeitsunfähigkeit durch eine neue vertragliche Grundlage zunächst abgewendet werden konnte, muß das DE-NIC nun versuchen, seine unter juristischen Aspekten neu zu bewertende Praxis den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Weiterhin gibt es Fälle, in denen Personen unberechtigt über Internet-Namen verfügen. Aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) wurde berichtet, eine interne Arbeitsgruppe prüfe, inwieweit es sich beim Betrieb des DE-NIC um hoheitliche Aufgaben handele (Computer Zeitung vom 19. Dezember 1996, S. 2).

Auf internationaler Ebene führten von Organisationen aus den USA dominierte Verhandlungen mittlerweile zu einer wesentlichen Vergrößerung des verfügbaren Namensraums um sieben weitere internationale Top-Level-Domains. Die sich inhaltlich überschneidenden neuen Domain-Bezeichnungen führen jedoch dazu, daß das Auffinden von Unternehmensangeboten erschwert wird. Besonders transnationale Unternehmen sind deshalb darauf angewiesen, ihre Unternehmens- und Markennamen zusätzlich in mehreren neuen Domains auf ihre Kosten reservieren zu lassen. Durch den mehrfachen Erwerb von Adressen wird der über die Namensvergabe organisierte Zugang zu Unternehmensangeboten nicht nur verteuert. Es drohen auch erhebliche rechtliche Probleme, wenn ein Markenname in einer Domain an ein Unternehmen vergeben wurde, in einer anderen Domain an ein anderes. Im Madrider Markenschutzabkommen wurde bisher eine weitgehend zentrale Regelung der Namensvergabe von Markenartikeln gewählt, um derartige Konflikte zu vermeiden. Im Internet wird der gegenteilige Weg gegangen, der aller Wahrscheinlichkeit nach eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen wird. Dies kann dadurch erhöht werden, daß unterhalb der neuen Top-Level-Domain-Namen zusätzliche nationale Erweiterungen eingeführt werden können.

Die europäische Seite hat sich an den Beratungen kaum beteiligt. Auch von der Bundesregierung ist dazu noch keine Position bekannt, obwohl für multinationale Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unerhebliche Mehrkosten absehbar sind.

Die einleitenden Bemerkungen zu der Kleinen Anfrage geben Veranlassung, der Beantwortung der Einzelfragen eine klarstellende Vorbemerkung vorauszuschicken.

Es trifft zu, daß im Hinblick auf die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung des Internet und das Fehlen umfassender Verzeichnisse der Internet-Teilnehmer Wirtschaftsunternehmen dazu übergegangen sind, ihre Geschäftsbezeichnungen oder Marken in Internet-Adressen zu verwenden. Außerdem haben sich Privatpersonen und Unternehmen solche Geschäftsbezeichnungen oder Marken - zum Teil in großem Umfang - als Domain-Namen registrieren lassen, deren Berechtigung für die Inhaber zweifelhaft ist bzw. von den Gerichten teilweise als mißbräuchlich angesehen worden ist. Die Internet-Adresse selbst ist jedoch keine Marke. Deshalb können Domain-Bezeichnungen rechtlich nicht pauschal mit Marken gleichgesetzt werden.

Internet-Adressen sind hinsichtlich der IP-Adressen eher mit Telefonnummern und hinsichtlich der Domain-Bezeichnungen eher mit Fernschreibkennungen vergleichbar. Anders als diese werden sie jedoch nicht in einem staatlichen Verfahren zugeteilt. Auch gibt es kein staatliches Registrierungsverfahren wie im Markenrecht. Das folgt aus der besonderen Natur des Internet, welches weltweit außerhalb staatlicher Kontrolle betrieben wird. Internet-Adressen als solche genießen wegen ihrer primär technischen Funktion deshalb auch keinen eigenen Rechtsschutz. Das unterscheidet sie von Marken, die unter dem territorial begrenzten Schutz des jeweiligen Rechtssystems stehen. Die territoriale Begrenzung dieses Rechtsschutzes von Marken wird durch die in der Kleinen Anfrage erwähnten internationalen Übereinkommen zum Markenrecht nicht überwunden. Denn diese Übereinkommen sehen keineswegs ein weltweit einheitliches Vergabeverfahren vor. Sie koordinieren vielmehr die jeweiligen nationalen oder regionalen Schutzsysteme, indem der für ein Gebiet erworbene Markenschutz auf andere Gebiete nach den Voraussetzungen der dort geltenden Rechtsordnungen erstreckt werden kann. Dementsprechend sehen auch weder das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken noch das diesbezügliche Madrider Protokoll eine "zentrale Regelung der Namensvergabe von Markenartikeln" vor.

1. Inwiefern hält die Bundesregierung bei den Beratungen über die Reservierung und Verwaltung des Internet-Namensraumes Belange hoheitlicher Art tangiert?

Die weltweite Verbindung von Computern im International Network (Internet) tangiert hoheitliche Belange, soweit sie hoheitlichen Zwecken dient. Bei der Reservierung und Verwaltung von Domain-Namen im Internet werden grundsätzlich keine telekommunikationsrechtlichen Belange hoheitlicher Art tangiert. Die Domain Name System (DNS) genannte Namensstruktur im Internet hat sich überwiegend im Privatsektor entwickelt. Vor allem das Management der dem breiten Publikum zugänglichen generic Top Level Domain-Namensräume ist privaten Unternehmen überlassen worden. Deshalb hat es sich auch bei den in der Frage angesprochenen Beratungen nicht um Regierungsverhandlungen gehandelt, sondern um Beratungen im Rahmen eines informellen Zusammenschlusses von Internet-Organisationen in einem Internet International Ad Hoc Committee (IAHC). Belange hoheitlicher Art könnten bei diesen Beratungen allerdings insoweit tangiert sein, als sich an ihnen auch Vertreter des Generalsekretariats der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beteiligt haben. Beiden VN-Organisationen gehört auch die Bundesrepublik Deutschland an. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich beide Organisationen auch mit rein privatrechtlichen Fragen befassen, z. B. die ITU in ihren Studienkommissionen unter anderem mit der Standardisierung von Datennetzen. Damit kann aus der Teilnahme von ITU- Vertretern nicht geschlossen werden, daß es sich um hoheitliche Angelegenheiten handelt. Bedauerlicherweise sind jedoch die Beratungen im Rahmen des IAHC nicht durch Beratungen der Mitgliedstaaten der vorgenannten VN-Organisationen vorbereitet oder begleitet worden. Dies hätte aber insbesondere bei der Internationalen Fernmeldeunion nahegelegen, weil diese sich als Depositar für ein vom IAHC ausgearbeitetes Memorandum of Understanding zur Verfügung gestellt hat.

2. Welche rechtlichen Implikationen sieht die Bundesregierung in der Vergabe und der möglichen Verweigerung von Internet-Adressen?

Die alphanumerische Zeichenfolge, aus der eine Internet-Adresse besteht, verschafft den technischen Zugang zum Internet. Der Anspruch auf einen solchen Zugang ist gesetzlich nicht geregelt. In der Vergangenheit ist dieser Zugang aber auch noch niemandem verweigert worden. Bestimmte Second Level Domain-Bezeichnungen mußten allerdings aus technischen Gründen abgelehnt werden, weil eine bestimmte alphanumerische Zeichenfolge innerhalb desselben Top Level Domain-Namensraums nicht mehrmals als Internet-Adresse verwendet werden kann. Es kommt immer wieder vor, daß diese technische Blockadewirkung von Dritten in rechtlich unzulässiger Weise ausgenutzt wird, indem sie sich einen Namen, eine Firma oder sonstige geschützte Geschäftsbezeichnung oder eine Wortmarke als Internet-Adresse zuteilen lassen, der oder die ihnen nicht zusteht. Hier kommen namens- oder zeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, ggf. auch Schadenersatzansprüche in Betracht, die auch gerichtlich durchgesetzt werden können.

3. Liegen diesbezüglich von der Arbeitsgruppe des BMPT bereits Ergebnisse vor, wenn ja, welche?

Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation befaßt sich mit der Verwaltung von Nummern im Sinne des § 3 Nr. 10 TKG (Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen der Adressierung dienen). Darunter fallen nicht die Domain Namen. Hinsichtlich der IP-Adressen liegen weder Hinweise auf Probleme bei der Vergabe noch auf Verweigerungen vor.

4. In welcher Weise sieht die Bundesregierung durch die Ergebnisse dieser Beratung rechtliche Belange tangiert, bei denen sich die Bundesrepublik Deutschland durch internationale Verträge - beispielsweise im Markenrecht - gebunden hat?

Internationale Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise im Bereich des Markenrechts eingegangen ist, werden nicht dadurch berührt, daß es im Internet oder in anderen Medien zur Verletzung von Namens- oder Kennzeichenrechten kommen kann. Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen dadurch, daß die jeweiligen namens- und markenrechtlichen Positionen materiell-rechtlich geschützt sind und gerichtlich durchgesetzt werden können, und zwar auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

5. Inwieweit steht die neue Regelung nach Ansicht der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem internationalen Markenrecht, und wo sieht die Bundesregierung ggf. Probleme?

Die das Markenrecht betreffenden internationalen Übereinkommen verpflichten die Mitgliedstaaten zum Schutz von Marken, die in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden rechtlichen Voraussetzungen registriert worden sind. Dabei stellen die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS- Übereinkommen) gewisse Mindestanforderungen an die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Das deutsche Markenrecht genügt diesen Anforderungen.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen internationalen Übereinkommen und der Vergabe von Domain Namen besteht nicht. Durch die Schaffung zusätzlicher Top Level Domain-Namensräume allein ergibt sich kein Konflikt mit dem internationalen Markenrecht. Denn dieses regelt nicht die Medien, in denen solche Marken verwendet werden können. Weder das nationale noch das internationale Markenrecht enthält Regelungen über den Zugang zur Presse, zum Rundfunk, zum Fernsehen oder zum Internet. Die Bundesregierung sieht deshalb insoweit keine markenspezifischen Probleme.

6. Welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung in bezug auf die Einführung dieser neuen Adressen?

Das zunächst nur für sieben neue Top Level Domain-Namensräume geltende Memorandum of Understanding on the Generic Top Level Domain Name Space of the Internet Domain Name System (gTLD-MoU) wird sich auf den Schutz von Namens- und Markenrechten unterschiedlich auswirken.

In der Schaffung zusätzlicher Top Level Domain-Namensräume kann ein Nachteil insoweit gesehen werden, als es nunmehr neue Namensräume gibt, in denen es zu namens- oder kennzeichenrechtlichen Mißbräuchen kommen kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß es neben den generic Top Level Domain-Namensräumen ohnehin noch über 180 jeweils aus zwei Buchstaben bestehende geographische Top Level Domain- Namensräume gibt, in denen Mißbräuche möglich sind, auf die sich das Memorandum of Understanding über die neuen Registrierungsgrundsätze jedoch nicht bezieht.

Für die sieben neuen Top Level Domain-Namensräume wird das in dem Memorandum of Understanding vorgesehene außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren aber zweifellos zur Verbesserung des Namens- und Kennzeichenschutzes im Internet beitragen. Denn hierdurch wird bereits im Rahmen des Registrierungsverfahrens zur Vergabe von Internet-Adressen der Existenz von Namens- und Kennzeichenrechten Rechnung getragen, was bei der Vergabe von Internet-Adressen so bisher nicht der Fall war.

Ein weiterer Vorteil der neuen generic Top Level Domain-Namensräume besteht darin, daß sich mehrere Internet-Teilnehmer, die gleichermaßen zur Führung eines bestimmten Namens, einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke berechtigt sind, hinsichtlich der Internet-Adressen nicht mehr zwangsläufig blockieren, sondern unter verschiedenen Top Level Domain-Bezeichnungen parallel registrieren lassen können. In bezug auf ein und diesselbe Wortmarke kann es auch durchaus mehrere Berechtigte geben, da Markenschutz immer nur für die jeweils beantragten Waren- oder Dienstleistungsklassen gewährt wird und überdies das Territorialitätsprinzip gilt. Wenn sich also mehrere Personen dieselbe Wortmarke für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen oder territorial in verschiedenen Ländern haben schützen lassen, sind sie berechtigt, im Internet jeweils unter derselben Wortmarke aufzutreten. Die technischen Besonderheiten des Internet lassen dies aber eben nur in jeweils unterschiedlichen Top Level Domain-Namensräumen zu.

7. Welche Mehrkosten entstehen nach Ansicht der Bundesregierung durch die neuen Top-Level-Domains?

Für den Zugang zum Internet ist jeweils nur eine Internet-Adresse erforderlich. Mehrkosten können deshalb nur entstehen, wenn sich ein Internet-Teilnehmer mehrere Internet-Adressen zuteilen läßt. Dies kann innerhalb desselben Top Level Domain-Namensraums geschehen. So hat beispielsweise ein Unternehmen in den U.S.A. dadurch für Aufsehen gesorgt, daß es sich über 200 Internet-Adressen zuteilen ließ. Internet-Teilnehmer können sich auch in mehreren Top Level Domain- Namensräumen jeweils dieselben oder unterschiedliche Internet-Adressen zuteilen lassen; wenn Unternehmen aufgrund der nicht trennscharfen Grenzziehung zwischen den einzelnen Top Level Domain Namen (Beispiel: "firm" und "store") die Notwendigkeit sehen, sich in mehreren Namensräumen registrieren zu lassen, können sich dadurch Mehrkosten ergeben. Die Höhe der Mehrkosten hängt von der zukünftigen Gebührenstruktur für die jeweiligen Top Level Domain-Namensräume ab. Diese Gebührenstruktur ist der Bundesregierung nicht bekannt.

8. In welcher Weise hat sich die Bundesregierung an den Beratungen beteiligt oder diese zumindest verfolgt?

Die Bundesregierung ist bei den Beratungen nicht konsultiert worden, da es sich nicht um Regierungsverhandlungen handelte. Die Beratungen sind jedoch in Gremien der Europäischen Union aufgegriffen worden, in denen auch erörtert worden ist, wie sich der europäische Einfluß verstärken läßt. Überdies wirkt die Bundesregierung bei einschlägigen Sitzungen der Internationalen Fernmeldeunion und der Weltorganisation für geistiges Eigentum mit.

9. Hält die Bundesregierung die Beteiligung europäischer Institutionen bei den Beratungen über neue Top-Level-Domains für ausreichend?

Die Bundesregierung verneint die Frage. Sie weist jedoch auf die mittelbare Einbindung von europäischen Internet-Organisationen, markenrechtlichen Interessenverbänden und Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin.

Internet-Organisationen aus Europa waren mittelbar in die Beratungen eingebunden, soweit sie der Internet Society (ISOC) angehören, bei der es sich um einen Dachverband von Internet-Organisationen mit weltweit über 6000 Mitgliedern handelt.

Ebenso waren Markenverbände aus Europa mittelbar über ihre Zugehörigkeit zur International Trademark Association (INTA) beteiligt.

Hinsichtlich der ITU und WIPO gilt, daß in diesen VN-Organisationen keine vorbereitenden oder begleitenden Regierungsverhandlungen stattgefunden haben. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind jedoch von der Zeichnung des Memorandum of Understanding durch die ITU und WIPO als deren Mitgliedstaaten betroffen.

10. Ist sie der Ansicht, die Zusammensetzung und Ausrichtung der Beratungen entspricht in genügendem Maße europäischen Interessen?

Da eine unmittelbare Beteiligung europäischer Institutionen an den Beratungen nicht stattgefunden hat, entspricht die Zusammensetzung des IAHC nicht in genügendem Maße europäischen Interessen. Die Einführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens in den sieben neuen Top Level Domain-Namensräumen zur Verbesserung des Namens- und Markenschutzes im Internet entspricht jedoch europäischen Interessen, zumal dies auch dem Schutz der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante registrierten Gemeinschaftsmarken dient.

11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die zur Vergabe und Verwaltung des Internet-Namensraums auf nationaler wie internationaler Ebene geschaffenen Institutionen und Strukturen den Interessen bundesdeutscher Internet-Nutzer entsprechen, und wo sieht sie ggf. Verbesserungsbedarf?

Das vom IAHC ausgearbeitete Memorandum of Understanding bezieht sich nicht auf die über 180 geographischen Top Level Domain-Namensräume, zu denen auch die vom Deutschen Network Information Center (DENIC) verwaltete Top Level Domain-Bezeichnung ".de" gehört. Das DENIC soll künftig die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft erhalten und arbeitet gegenwärtig an einer neuen Registrierungsordnung. Inwieweit die Strukturen des DENIC und der Inhalt der künftigen Registrierungsordnung den Interessen bundesdeutscher Internet-Nutzer entsprechen werden, hängt von dem künftigen Registrierungsverfahren ab.

Die Entscheidungsstrukturen, die durch das von Vertretern vieler Internet-Organisationen, der Internationalen Fernmeldeunion und der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 1. Mai 1997 in Genf unterzeichneten Memorandum of Understanding zunächst nur für die sieben neuen Top Level Domain-Bezeichnungen geschaffen worden sind, nehmen auf besondere deutsche Interessen keine Rücksicht. Es ist aber auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit sich die Interessen bundesdeutscher Internet-Nutzer von den Interessen nichtdeutscher Internet-Nutzer unterscheiden. Der Cyberspace, wie das Internet in Anlehnung an die in einem Science-Fiction-Roman beschriebene virtuelle Landschaft gelegentlich genannt wird, kennt bekanntlich keine Grenzen. Von Änderungen der Managementstruktur im Cyberspace sind deshalb weltweit immer auch alle Internet-Nutzer betroffen. Die Zweckmäßigkeit und Effektivität der neuen Management- und Entscheidungsstrukturen wird sich erst noch erweisen müssen. Dann wird sich zeigen, wo es ggf. noch Verbesserungsbedarf gibt.

12. Sieht die Bundesregierung rechtliche und praktische Probleme, wenn mehr als ein Anbieter von Internet-Namenseinträgen auf nationaler Ebene existiert, und wie ist ihrer Ansicht nach eine einheitliche Namensvergabe bei konkurrierenden Namensvergabestellen zu realisieren?

Wie dargelegt, vermittelt jede Internet-Adresse den Zugang zum Internet weltweit. Deshalb kann von einer Namensvergabe auf nationaler Ebene nur insoweit gesprochen werden, als die Registrierung solcher Adressen teilweise auf Institutionen eines bestimmten Landes übertragen worden sein kann. Konkurrieren hierbei mehrere Registrierungsstellen bei der Vergabe von Internet-Adressen unterhalb verschiedener Top Level Domain- Bezeichnungen, so sind die namens- und markenrechtlichen sowie die praktischen Probleme nicht anders gelagert als die Probleme, die sich schon jetzt daraus ergeben haben, daß es mehr als nur eine Top Level Domain-Bezeichnung gibt. Wenn Internet-Adressen innerhalb desselben Top Level Domain-Namensraums durch das Zusammenwirken mehrerer Registrierungsstellen zugeteilt werden sollen, so können vor allem praktische Probleme der Zusammenarbeit auftreten. Die namens- und markenrechtlichen Probleme erhalten dadurch jedoch keine andere Qualität.

Da sich die Zuteilung von Internet-Adressen im privatrechtlichen Bereich abspielt, hat die Bundesregierung im übrigen nicht darüber zu befinden, wie eine einheitliche Namensvergabe bei konkurrierenden Namensvergabestellen zu realisieren ist. Aus Sicht der Bundesregierung kann sich das Vorhandensein mehrerer Registrierungsstellen über mehr Wettbewerb hin zu geringeren Registrierungskosten auswirken.

13. Sind der Bundesregierung Fälle von Handel mit Internet-Adressen oder vom "Domain-Name Hijacking" - dem vorsätzlichen Belegen von Adressen mit dem Vorsatz, diese nur gegen die Zahlung einer Ablösesumme abzutreten - bekannt?

Fälle der genannten Art sind der Bundesregierung bekannt. Die Registrierungsstellen haben es bisher immer zugelassen, daß sich ein und derselbe Internet-Teilnehmer weitaus mehr als nur eine Internet- Adresse zuteilen lassen kann. Hiervon haben in den USA ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland Geschäftemacher profitiert, die als sog. Cybersquatter zu zweifelhaftem Ruhm gelangt sind. Inzwischen hat sich jedoch in mehreren Gerichtsverfahren in den USA ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, daß Namens- und Markenrechte nach dem jeweils anzuwendenden Recht mit Erfolg verteidigt werden können.

14. Kam es diesbezüglich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, und waren davon bundesdeutsche Internet-Nutzer betroffen?

Der Bundesregierung sind bisher kaum amerikanische Gerichtsentscheidungen über Namens- oder Markenverletzungen zum Nachteil deutscher Internet-Nutzer bekannt geworden. In Deutschland hat es mehrere Prozesse zu namens-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Domain-Bezeichnungen gegeben, überwiegend in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Davon waren auch deutsche Internet-Nutzer betroffen.

15. Hält die Bundesregierung die Rechtssicherheit in bezug auf Internet-Adressen im internationalen Rahmen für ausreichend, wo sieht sie ggf. Verbesserungsbedarf?

Mit der Einrichtung von Administrative Domain Name Challenge Panels (ACP) und eines Appeals Panel zur außergerichtlichen Streitschlichtung sind für die neuen sieben generic Top Level Domain-Namensräume Entscheidungsstrukturen geschaffen worden, die den Namens- und Markenschutz im internationalen Rahmen verbessern, weil solche Rechte schon bei der Zuteilung einer Internet-Adresse berücksichtigt werden können, ohne daß hierdurch die Funktionsfähigkeit des Zuteilungsverfahrens beeinträchtigt wird. Hierbei wird dem Namens- und Kennzeichenmißbrauch unter verschiedenen Top Level Domain-Bezeichnungen dadurch entgegengewirkt, daß sich die Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren auch gleichzeitig auf mehrere Top Level Domain-Namensräume beziehen können. Da die Zuteilung von Internet-Adressen nicht hoheitlich erfolgt, sind die Einflußmöglichkeiten der Bundesregierung begrenzt. Im Rahmen ihrer Einflußmöglichkeiten wird sie sich jedoch auf internationaler Ebene stets für weitere Verbesserungen einsetzen.

16. Welche Folgen hätte eine nationale Kryptographieregelung auf die Anmeldung internationaler Internet-Domains für deutsche Unternehmen?

Der Einsatz kryptographischer Verfahren dient dazu, die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität von Daten in offenen Kommunikationsnetzen zuverlässig zu schützen. Sie haben mithin den Schutz übermittelter Daten im Blick, damit diese - ähnlich den Informationen, die in einem verschlossenen Brief übermittelt werden - ihren bestimmungsgemäßen Adressaten erreichen, ohne daß sie manipuliert werden oder von Dritten ausgespäht werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand dürfte die Vergabe und Verwaltung des Namensraums im Internet von einer Kryptographieregelung nicht betroffen sein, da ihr lediglich die Funktion einer Adressenzuteilung zukommt. Die Diskussion zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Anwendung kryptographischer Verfahren in Deutschland geregelt werden soll, ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.

 

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