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Aufgrund neuer Rechtsprechung, die hier zum Teil schon veröffentlicht ist, wurde
dieser Beitrag überarbeitet. Die Stellen, an denen Überarbeitungen gegenüber dem
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versehen, die die Überarbeitungen erforderlich machten. Soweit sich gegenüber 1996 keine
Änderungen ergeben haben, wird auf Fassung von1996 in einem separaten Browserfenster
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Gutachten
zu "krupp.de" und "epson.de", das die aktuellen Fragen diskutiert
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Verweise |
Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf eine Domain können das allgemeine Namensrecht, das Recht des Firmennamens, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht sein.
Wer aufgrund dieser Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf eine Domain hat, kann von demjenigen, der entweder kein Recht oder nur ein schlechteres" Recht hat, die Freigabe bzw. Löschung einer Domain verlangen.
In Fall einer Kollision verschiedener Rechte, der auf Domains bezogen bislang noch nicht von der Rechtsprechung entschieden worden ist, müssen die Rechte gegeneinander abgewogen werden. Meines Erachtens gilt dabei folgende Rangfolge (auf die im folgenden Bezug genommen wird):
Die allgemeinen Namensrechte haben meines Erachtens absoluten Vorrang, weil die
Betroffenen in der Regel keine anderen "Kennzeichen" haben, die sie im Internet
als Domains benutzen können.
Beachte jedoch "kerpen.de".
Innerhalb der Gruppe der Betroffenen ergibt die Rangfolge: natürliche Personen vor
Städten (Kreise etc.) vor Vereinen. Denn zwar können natürliche Personen ihren Vor- dem
Familiennamen hinzufügen, weitere Möglichkeiten haben sie aber nicht. Städte (Kreise
etc.) können dagegen die Bezeichnung "Stadt" oder ähnliches hinzusetzen.
Vereine schließlich können ihren vollen Vereinsnamen verwenden, mit dem sie auch im
geschäftlichen Verkehr auftreten.
Innerhalb der kommerziellen Bezeichnungen (Firmenname, Marke ...) kommt den Ansprüchen aus MarkenG Priorität zu, weil an sie die strengsten Erwerbsvoraussetzungen gestellt werden (s. dazu unter Markenrecht). Hinsichtlich des Firmennamens hat der Anspruch aus HGB Vorrang vor dem aus BGB, weil er die Eintragung im Handelsregister voraussetzt.
Der Nachrang des Wettbewerbsrechts gegenüber den sonstigen kommerziellen" Ansprüchen ergibt sich daraus, daß bei der Verletzung von Marken oder Firmennamen praktisch immer auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorliegt, nicht aber umgekehrt. Das Wettbewerbsrecht ist in diesen Fällen also nur ausnahmsweise, ergänzend oder als Auffangtatbestand anwendbar (s. dazu auch LG Aachen).
Mögliche Anspruchsgegner sind der Verletzer (Domain-Benutzer), DENIC und dessen Mitglieds-Provider, weil sie alle gleichermaßen verpflichtet sind, die Rechtslage vor Reservierung bzw. Benutzung einer Domain zu prüfen.
Grundsätzlich gibt es zwei Fallgruppen, in denen es zum Streit um Domains kommen kann:
FALL 1: Die gewünschte Domain ist bereits reserviert oder wird schon benutzt.
FALL 2: Eine andere Person oder Firma benutzt später eine der bereits reservierten oder benutzten Domain ähnliche Domain.
Im ersten Fall geht es vor allem darum, wie man zu seiner" Domain kommt, der zweite betrifft vor allem die Abwehr einer Verwechselungsgefahr, die vielleicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
Praktisch relevantes Beispiel für FALL 1 ist, daß jemand eine Domain reservieren läßt, von der er annimmt, daß der eigentliche Namensträger diese in absehbarer Zeit benutzen möchte. In der letzten Zeit wurde z. B. gestritten um luebeck.de" und heidelberg.de" (Städtenamen; zu heidelberg.de" vgl. LG Mannheim, Urteil vom 9. 3. 1996), cebit.de" (Veranstaltung) und novartis.com" (Firma, die durch die Fusion von Ciba und Sandoz entstanden ist; betraf allerdings Schweizer Recht). Auch gleichlautende Abkürzungen für ganz unterschiedliche Anbieter kommen in Betracht: bnd.de für Berliner Nachrichten Dienst" und Bundesnachrichtendienst".
Zu FALL 2 finden sich einige Beispiele im Internet. Die Stadt Köln betreffend sind z. B. die Domains koeln.de", colonia.de", cologne.de" vorstellbar (und teilweise auch vorhanden), die statt mit .de auch mit .com, .net und .gov kombiniert werden könnten.
Ansprüche auf Erteilung (FALL 1) bzw. Löschung (FALL 2) einer Domain können sich aus dem allgemeinen Namensrecht (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB), dem Recht betreffend den Namen einer Firma (geregelt im Handelsgesetzbuch, HGB), dem Markenrecht (MarkenG) und dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (geregelt im UWG) ergeben. Zu beachten ist, daß diese Ansprüche unabhängig voneinander, daß also mehrere Ansprüche nebeneinander bestehen können.
(C) 1997 Dr. Jürgen Weinknecht
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479