OJR - Online Journal Recht
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Am 22.9.97 hat ein Internet-Provider und am 30.10.97 auch noch sein Rechtsanwalt eine Reihe von Abmahnungen an - insgesamt ca. 70 - Konkurrenten geschickt, in denen er deren Verstöße gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PreisAngVO) in Verbindung mit § 3 UWG rügt. Konkret wird den Konkurrenten vorgeworfen, daß sie mit Nettopreisen auf ihren Web-Seiten werben, obwohl dies nach den genannten Vorschriften nicht zulässig ist.
Unabhängig davon, daß von hier aus nicht beurteilt werden kann, ob die Abmahnungen materiell-rechtlich (dazu unten) zutreffend sind, ist jedenfalls seine Behauptung, er sei zu diesem Schritt gezwungen worden, unwahr. Niemand, der selbst wegen eines Verstoßes gegen ein geltendes Gesetz belangt wird, ist dazu gezwungen, diese Verstöße auch bei anderen zu rügen. Es handelt sich vielmehr um eine eigene, freie Willensentscheidung, die man auch unterlassen kann. Oder gehen Sie vielleicht los und zeigen jeden Falschparker an, nur weil sie einmal wegen Falschparkens einen Strafzettel bekommen haben?
Da die Abmahnungen nun aber in der Welt sind, scheint es angebracht, das Thema einmal objektiv und neutral zu erörtern.
§ 1 der Preisangabenverordnung untersagt die Werbung mit Preisangaben, die keine sog. Endpreise sind, gegenüber sog. Letztverbrauchern. Endpreise müssen alle Preisbestandteile enthalten, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwert- oder Umsatzsteuer, die derzeit (noch) bei 15% liegt. Sonstige Preisbestandteile können z. B. Transport- und Bereitstellungskosten, aber auch die Kosten für zwingend erforderliche Leistungen Dritter sein. Ein Beispiel für letzteres sind die Kosten für die Registrierung und Pflege einer Domain durch ein NIC (InterNIC, DENIC usw.), wenn "Ihre Homepage mit eigner Adresse - www.[ihrname].de" angeboten wird. Letztverbraucher sind diejenigen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nutzen und nicht weitergeben.
Endpreise sind gegenüber allen Letztverbrauchern anzugeben, die die angebotene Ware oder Dienstleistung nicht in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden (§ 7 PreisAngVO). Gewerbliche Anbieter ("Handelsbetriebe") dürfen nur dann mit Nettopreisen gegenüber Letztverbrauchern werben, wenn sie sicherstellen, daß als Letztverbraucher ausschließlich die soeben genannten Personen Zutritt zu ihren Angeboten haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen. Daher erhält man Kataloge von Anbietern für ausschließlich gewerblich oder freiberufliche Letztverbraucher in der Regel nur, wenn man den Anbietern gegenüber nachweist, daß man zu dieser Gruppe gehört. Insbesondere EDV-Versender verlangen meist sogar vorab eine Kopie des Gewerbescheins.
Wird gegen die Pflicht zur Angabe von Endpreisen verstoßen, so liegt automatisch ein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Denn die PreisAngVO hat den Zweck, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Fair ist ein Wettbewerb aber nur solange, wie die Angebote für die Letztverbraucher vergleichbar sind, was nicht mehr der Fall ist, wenn einige Anbieter mit Brutto-, andere dagegen nur mit Nettopreisen werben. Wer dagegen verstößt, der der verletzt das Verbot, irreführende Angaben über die Preisbemessung zu machen. Diese Verbindung mit § 3 UWG ist erforderlich, da § 1 PreisAngVO keinen Sanktionstatbestand enthält. Ein Verbot ohne Sanktionsmöglichkeit wäre aber offensichtlich sinnlos.
Nach der Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen §§ 1 PreisAngVO in Verbindung mit § 3 UWG vor =
/ nicht vor =
bei folgenden Formulierungen:
Preisangabe ohne Hinweis, daß zusätzlich
die MWSt. zu zahlen ist, gegenüber Letztverbrauchern.
"Bei den Vergütungen handelt es sich
um reine Nettopreise, gesetzlich anfallende Mehrwertsteuer entrichtet der Kunde
zusätzlich."
"Preise sind Nettopreise + MWSt",
auch wenn die Nettopreise nicht blickfangmäßig herausgestellt sind.
"Preis inkl. MWSt." oder
"Preise inclusive Mehrwertsteuer", weil es
sich dabei um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt - die Irreführung
liegt hier darin, daß jedermann Bruttopreise erwartet. Dies gilt allerdings nicht,
wenn der Hinweis typografisch kleiner als die
eigentliche Preisangabe gehalten ist
"Inklusivpreis", wenn nicht alle Preisbestandteile enthalten sind (s. o.).
Daß diese Grundsätze auch auf die Werbung im Internet anzuwenden sind, hat u. a. das Landgericht Köln (Aktenzeichen 31 O 517/97) entschieden. Denn alle Web-Seiten, die Nettopreisangaben enthalten und bei denen nicht gemäß § 7 PreisAngVO sichergestellt ist, daß als Letztverbraucher (Adressaten) ausschließlich die Personen Zutritt zu ihnen haben, die die angebotene Ware oder Dienstleistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, richten sich an jeden Letztverbraucher, d. h. auch an Private.
Da grundsätzlich alle Web-Seiten für jedermann, also auch private Letztverbraucher zugänglich sind, soweit sie nicht durch ein Paßwort oder ähnliches geschützt sind, lassen sich die dargestellten Grundsätze auf fast alle Web-Angebote z. B. von Providern anwenden. Um einen Verstoß zu vermeiden reicht es auch nicht aus, wenn zu Beginn des Angebots darauf hingewiesen wird, daß es sich ausschließlich an Gewerbliche und Freiberufler richtet. Auch insoweit hat die Rechtsprechung jüngst zu Lasten der Metro AG entschieden, die als Großhandel nur an Gewerbliche und Wiederverkäufer verkaufen darf und dennoch ihre Prospekte (mit Nettopreisen) allgemeine Zeitungen beigelegt hatte.
Jeder Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen im Internet sollte sowohl Brutto- als auch Nettopreise angeben. Das kann z. B. in einer mehrspaltigen Tabelle geschehen, die etwa wie folgt aussehen könnte:
| Angbot (Ware, Dienstleistung) | Brutto-/Endpreis | Nettopreis + MWSt. |
Den Zugang zu Web-Seiten, die sich nur an Gewerbliche und Freiberufler richten, sollte man
nur über ein Paßwort zugänglich machen. Das Paßwort kann jeder erhalten, der in einer
entsprechenden Anmeldung (per E-Mail oder Formular) erklärt, daß er die angebotenen
Waren oder Dienstleistungen in seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in
seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwendet. Das allein dürfte zur "Sicherstellung" im obigen Sinne allerdings
noch nicht ausreichen. Es wird vielmehr erforderlich sein, daß der Anmelder irgendeinen
Nachweis offizieller Natur beibringt, daß das auch stimmt. Als Nachweis kann z. B. die
Bestätigung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch das Finanzamt (so
erforderlich z. B. bei Metro) oder ein Gewerbeschein gelten. Ebenso ausreichend dürfte es
sein, wenn sich der Anmelder als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt,
Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter zu erkennen gibt. Denn täte er dies, ohne tatsächlich
Angehöriger einer der genannten Berufsgruppen zu sein, so würde er sich nach § 132a StGB strafbar machen.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479