OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Urheberschaft und deren Dauer bei Multimedia-Produktionen

Gem. § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht einheitlich nach 70 Jahren. Diese Schutzfrist gilt nun auch ausdrücklich für Multimedia-Produktionen, soweit diese als "Werke, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden" eingestuft werden (streitig, bejahend aber überwiegende Teile der Rechtsprechung u. Literatur). Das Urheberrecht an einer Multimedia-Produktion erlischt also siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 II UrhG).

Diese neue Regelung beendet zudem die Diskussion, wem an einem Multimedia-Werk Urheberrechte zustehen - nämlich nunmehr ausdrücklich den vorgenannten Personen.

Schließlich bedeutet sie aber auch, daß sich die das Multimedia-Werk produzierende bzw. vertreibende Firma von den zuvor genannten Personen die Nutzungsrechte an dem Werk (die auf der Seite des Urhebers Verwertungsrechte heißen, aber deckungsgleich sind) per Vertrag einräumen lassen muß, da in Deutschland das Urheberrecht ausschließlich an die werkschaffende, natürliche Person gebunden ist und nicht etwa wie z. B. in USA dessen Arbeitgeber (juristische Person) Urheber wird! Die Übertragung der Nutzungsrechte kann bei Externen durch den Dienst- oder Werkvertrag, bei eigenen Mitarbeitern im Rahmen des Arbeitsvertrages geschehen. Sind im letzteren Falle keine Regelungen getroffen oder die Regelungen nicht weitgehend genug, so haben auch Angestellte Vergütungsansprüche, die nicht durch den Arbeitslohn abgegolten sind!

Die Arbeitsverträge sollten daher aus Anlaß der Klarstellung im Gesetz dringend überprüft werden!

 

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