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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Titelschutz

Inhaltsübersicht

Übersicht zum Titelschutz

Titel von Druckschriften und vergleichbaren Werken (auch Filme, Tonwerke, Bühnenwerke, Software, CD-ROM) sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich geschützt (§ 5 MarkenG).

Titelschutz setzt das Vorliegen einer unterscheidungs- und kennzeichnungskräftigen Bezeichnung voraus. Die Anforderungen der Rspr. sind allerdings relativ gering. Gattungsbezeichnungen ("Kommentar"), geografische Angaben, Hinweise auf historische Persönlichkeiten, allgemeine Wendungen der Umgangssprache und rein inhaltsbeschreibende Titel ("Die besten Kochrezepte"), an denen ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht, sind keinem originären Titelschutz zugänglich. Etwas anderes kann gelten, wenn solchen Begriffen charakteristische Zusätze hinzugefügt werden ("Beck´scher Kommentar") oder ein Begriff in einem übertragenen Sinne benutzt wird (Zeitschrift "Capital").

Von Hause aus nicht schutzfähige Bezeichnungen können allerdings kraft Verkehrsgeltung im nachhinein Titelschutz erlangen. Ob Verkehrsgeltung besteht, muß im Streitfall durch Umfragen bei den sog. interessierten Verkehrskreisen ermittelt werden. Relevant sind dann Auflagenhöhe, Verkaufsdauer und Verbreitungsgebiet.

Damit hat der Titelschutz die geringsten Voraussetzungen im Vergleich mit dem Markenschutz (Registrierung) und dem Urheberrechtsschutz (persönliche, geistige Schöpfung).

Titelschutz beginnt mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme des Titels beziehungsweise mit der Erlangung des für den Schutz erforderlichen Grades einer Verkehrsgeltung (idR ab Bekanntheit bei mind. 50% der Verkehrskreise; Verkehrsgeltung kann auch zum Schutz eigentlich nicht schutzfähiger Titel führen). Der Titel wird in Gebrauch genommen, wenn das zugehörige Werk auf dem Markt erscheint.

Verleger können den Beginn des Titelschutzes durch öffentliche Ankündigung des Titels (Titelschutzanzeige im Börsenblatt oder im Titelschutz-Anzeiger) vorverlegen, wenn das betreffende Werk bei Erscheinen der Anzeige in Vorbereitung ist und unter dem angekündigten Titel innerhalb einer angemessenen Frist (idR ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige) tatsächlich erscheint. Anderfalls wird der Titel wieder frei.

Das Recht am Titel steht demjenigen zu, der den Titel berechtigterweise - das heißt in aller Regel: zuerst - im eigenen wirtschaftlichen Interesse benutzt = Priorität. Bei Konflikten zwischen unterschiedlichen Kennzeichen (z. B. Marke und Titel oder Firma und Titel) entscheidet grundsätzlich gleichfalls die Priorität. Es ist daher eine Obliegenheit des Unternehmens, das einen Titel benutzen möchte, sich vorher über dessen Freiheit zu erkundigen.

Titelschutz ist Schutz vor Verwechselung. Verwechselungsgefahr besteht, wenn der Gesamteindruck die interessierten Verkehrskreise sachliche oder organisatorische Zusammenhänge insbesondere im Sinne einer Bearbeitung annehmen läßt. Auch zwei nur sehr ähnliche Titel können die Verwechselungsgefahr begründen. Je stärker die Kennzeichnungskraft eines Titels, desto größere Abweichungen muß ein anderer Titel aufweisen, damit eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen wird. Umgekehrt können bei schwachen Titeln schon kleinste Unterschiede die Verwechselungsgefahr ausschließen. Allgemeingültige Kriterien gibt es nicht.

Deshalb kann der Inhaber des Titelrechts denjenigen, der einen identischen oder ähnlich lautenden Titel in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechselungen hervorzurufen, auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG). Diese Ansprüche verjähren in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von der Verletzung Kenntnis erlangt, spätestens aber 30 Jahre nach der Verletzung, ohne daß es auf die Kenntnis des Verletzten ankommt. Die Verletzung hält solange an, wie der Titel rechtswidrig benutzt wird (bis zum Eintritt des Vergriffenseins). Erst danach beginnt die 30jährige Frist zu laufen.

Der Titelschutz endet grundsätzlich mit der endgültigen Aufgabe der Titelbenutzung. Dies ist nach Auffassung des Börsenvereins bei Büchern der Fall, wenn das Buch 5 Jahre nicht mehr lieferbar ist, bei periodischen Werken bereits nach 2-jähriger Nichtbenutzung des Titels. Der Ablauf einer urheberrechtlichen Schutzfrist läßt das Titelschutzrecht unberührt (anders bei gemeinfreien Werken).

Titel-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberschutz stehen unabhängig nebeneinander, d. h. ein Werk kann nach allen drei oder nur nach einem Grundsatz Schutz genießen. Titel können nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie auch eine Herkunftsfunktion besitzen (vgl. § 3 MarkenG).

§§ 1 UWG; 5, 15 MarkenG; Art. 1 § 1 RBerG (Rechtsberatungsgesetz) - Titelschutzanzeigen

Urteil des OLG Köln vom 9. 8. 1995 - Aktenzeichen 6 U 34/95
Fundstelle: GRUR 3/96, Seite 218

Eigene Leitsätze:

1. Die Schaltung von Titelschutzanzeigen für Dritte ist eine "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" gem. Art. 1 § 1 RBerG.

2. Sie darf daher nur von Rechtsanwälten und solchen Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

3. Wer ohne eine Erlaubnis nach dem RBerG Titelschutzanzeigen für Dritte schaltet, verstößt gegen § 1 UWG, ohne daß es weiterer Unlauterbarkeitsmomente bedarf (ständige Rechtsprechung).

(C) 1997 Dr. Jürgen Weinknecht

 

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