OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Urteile zu Domains (1997)

zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

LG Düsseldorf mit neuer Rechtsprechung zur markenrechtlichen Qualität der Benutzung einer Domain (entgegen der Entscheidung "epson.de") - Beschluß vom 2. 10. 97 (4 O 370/97)

Durch Beschluß ein einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die 4. Kammer des LG Düsseldorf klargestellt,

  1. daß eine Verletzung von Markenrechten voraussetzt, daß die auf den Web-Seiten unter der streitigen Domain angebotenen Waren und Dienstleistungen denen des Antragstellers ähnlich sein müssen
  2. daß zumindest verwandte Branchen berührt sein müssen
  3. daß demjenigen, der eine Domain zuerst registriert hat, das Namensrecht des später kommenden nicht entgegengehalten werden kann, jedenfalls soweit der derzeitige Inhaber der Domain ein eigenes Recht hat

Diese Ansicht hinsichtlich der markenrechtlichen Relevanz war von der 34. Kammer in der Entscheidung "epson.de" noch bestritten und dementsprechend in meinem Gutachten zu "krupp.de" heftig kritisiert worden. Aber auch das LG München hatte in "freundin.de" die Meinung des jetzigen Beschlusses vertreten.

Rn. 1

LG München I - Markenschutz im Internet - "freundin.de" (Urteil vom 18. 7. 97, 21 O 17599/96)

(1) Der Schutzbereich einer Marke ist im Internet nicht weiter als außerhalb. Deshalb ist bei der Prüfung, ob eine Domain gegen Markenrechte verstößt darauf abzustellen, für welche Waren/Dienstleistungen die Marke eingetragen ist [entgegen LG Bochum in "krupp.de"].

(2) Sind die Waren/Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, denen auf den Web-Seiten unter der streitigen Domain nicht ähnlich und damit die Angebote nicht verwechslungsfähig, so scheidet ein Anspruche aus Markenrecht ebenfalls aus [entgegen LG Bochum in "krupp.de"].

(3) Liegt kein Fall des sog. "Domain-Grabbing" vor, so ist genau zu prüfen, ob die Benutzung des fremden Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung seiner bekannten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Allein die Tatsache, daß jemand eine Marke im Internet als Domain benutzt, rechtfertigt nicht die Beurteilung als unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, denn dies beruht auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen. Dies ist bei Nichteingreifen der kennzeichenrechtlichen Verbotstatbestände von Rechts wegen hinzunehmen.

(5) Die bloße Verwendung einer Marke als Domain stellt noch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB dar. Denn die bloße Möglichkeit, eine bestimmte Internet-Kennung zu wählen, ist nicht Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

(6) Die Benutzung einer Domain stellt nicht schon an sich eine sittenwidrige Behinderung im Sinne von § 1 UWG durch eine Blockierung dar. Für eine Herkunftstäuschung kommt es darauf an, ob die Interessenten nach Kenntnisnahme der Homepage davon ausgehen, es handele sich um ein Angebot eines anderen.

Volltext der Entscheidung

2

LG Bochum - Markenrechtliche Ansprüche verdrängen Namensrecht - "krupp.de" (Urteil vom 24.4.97, 14 O 33/97)

Die Rechte an einer eingetragenen Marke gehen dem Namensrecht einer gleichnamigen Privatperson sowie auch dem Recht am Namen ihrer Firma vor.

Volltext der Entscheidung und Gutachten zur tatsächlichen Rechtslage

3

LG Düsseldorf - Namens-, marken-, wettbewerbs- und prozeßrechtliche Aspekte einer Domainreservierung - "epson.de" (Urteil vom 4. April 1997, 34 O 191/96)

(1) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch bei Domain-Streits betreffend das Internet aus den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozeßordnung - hier aus § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Insoweit ergeben sich zwischen dem Internet und anderen Massenmedien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) keine Unterschiede.

(2) Die Benutzung einer Domain stellt eine (unerlaubte) Benutzung einer (fremden) Marke dar und ist nicht lediglich eine Verwendung als Adresse. Auch die bloße Registrierung einer Domain bei DENIC fällt unter das MarkenG und begründet sogar schon eine Verwechslungsgefahr, wenn die konkrete Gefahr der Benutzung aufgrund individueller Verhaltensweisen besteht. Dem Suffix "de" kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu.

(3) Wer eine Domain registriert, haftet auch dann nach deliktsrechtlichen Grundsätzen, wenn er die Domain einem Dritten zur Nutzung überläßt.

(4) Der Verletzte hat gegen den Verletzer (Benutzer der Domain) nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung, sondern auch auf Freigabe der Domain gegenüber DENIC.

(5) Der Bestandteil einer Firma (Unternehmensname nach HGB) genießt Schutz nach § 5 MarkenG, wenn sich dabei um den einzigen unterscheidungsfähigen Bestandteil der Firma handelt und dieser geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

(6) Die bloße Reservierung einer Domain verletzt ebenfalls die Namensrechte des Berechtigten aus § 12 BGB.

(7) Wer eine Domain registriert, die den vorgenannten Voraussetzungen genügt (s. Leitsätze 5 u. 6), verstößt gegen § 1 UWG, wenn die Registrierung eine sittenwidrige Behinderung eines anderen darstellt. Dadurch entsteht zwischen den Beteiligten auch ein Wettbewerbsverhältnis.

Volltext der Entscheidung und Anmerkung

4

AG Berlin Charlottenburg - Anspruch auf Domain-Konnektierung trotz Zurückbehaltungsrechts (Beschluß v. 8.4.97)

Am 8. April 1997 hat das AG Berlin Charlottenburg - im Anschluß an das LG Hamburg sowie meine Kommentierung - eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen (Antragstellerin = Content-Provider, Antragsgegnerin = Access-Provider):

1. Die Antragsgegnerin hat - im Rahmen dieser Verfügung - sofort und für die Dauer bis zum 30. Juni 1997

a) den virtuellen Server der Antragstellerin wieder an das Internet anzuschließen,

b) Mailconnectivity wiederherzustellen Zug um Zug gegen Zahlung von 1.230,50 DM monatlich, d. h. für die Monate April, Mai und Juni 1997 nach Maßgabe des Vertrages vom ... Die Zahlung für April ist bei Zustellung der Verfügung zu bewirken.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000,- DM angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 2.500,- DM.

5

LG Berlin - Zurückbehaltungsrecht an Domain-Namen, Streitwert bei Herausgabeansprüchen, Rechtsform eines Providervertrages (Beschluß vom 2. April 1997)

(1) Der Streitwert einer Sache, in der ein Herausgabeanspruch bezüglich Domain-Namen geltend gemacht wird, weil ein Provider-Vertrag gekündigt wurde, bemißt sich nicht nach dem Wert der Domain-Namen. Entscheidend ist vielmehr, in welcher Höhe der kündigende Content-Provider mit seinen Zahlungen im Verzuge ist.

(2) Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen zu, wenn der Content-Provider mit Zahlungen im Verzug ist. Das folgt jedenfalls aus den AGB des Access-Providers.

(3) Ein Provider-Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB (entgegen LG Hamburg, s. nächste Entscheidung).

Volltext der Entscheidung mit Kommentar

6

OLG Frankfurt - Keine Freihaltebedürftigkeit von allgemeinen Begriffen bei Domains - "wirtschaft-online.de"

Allgemeine Begriffe dürfen als Domains oder in Domains verwendet werden. Die Unterlassung ihrer Verwendung kann weder in analoger Anwendung des Markenrechts unter dem Gesichtspunkt der Freihaltebedürftigkeit noch nach wettbewerbsrechtlichen Regelungen verlangt werden.

Volltext der Entscheidung mit Anmerkung

7

LG Lüneburg - Namensschutz bei Domainnamen schon bei bloßer Reservierung - "celle.de" (Urteil v. 29.1.97)

(1) Ein Stadt kann verhindern, daß ihr Stadtname als Internet-Adresse verwendet wird. Denn derjenige, der einen fremden Namen isoliert als Internet-Domain benutzt, gebraucht ihn im Sinne des § 12 BGB unbefugt.

(2) Der in einer Domain enthaltene Name wird auch durch denjenigen benutzt, der unterhalb einer Domain nur Plattenspeicher an Dritte vermietet (Web-Hosting), ohne daß die Domain für ihn bei dem DENIC registriert ist.

(3) Der in der Domain enthaltene Name wird auch schon dann unbefugt gebraucht, wenn die Domain lediglich reserviert ist und der Anmelder sie anderen zum Erwerb anbieten will.

8

LG München I - Namensschutz bei Domainbenutzung - "juris.de" (Urteil v. 15.1.97, Az. 1 HKO 3146/96)

(1) Ein Unternehmen, das unter Verwendung der Bezeichnung "juris" (sowohl als Firmenbestandteil, als auch als Firmenschlagwort) eine juristische Datenbank betreibt, für das "juris" als Dienstleistungsmarke eingetragen ist und das nach seinem Gesellschaftszweck - hauptsächlich - Dokumentations- und Informationsdienstleistungen auf dem Fachgebiet "Recht" erbringt, kann von einem Unternehmen, das sich allgemein mit der Entwicklung und dem Vertrieb von EDV-Systemkonzepten und dabei unter anderem auch mit der Erstellung von Internet-Seiten für Dritte sowie der Verwaltung der dafür benötigten Internet-Server beschäftigt, Unterlassung und Beseitigung dahin verlangen, die Bezeichnung "juris.de" als Internet-Adresse "reserviert" zu halten und diese Internet-Adresse tatsächlich zu verwenden.

(2) Diese Ansprüche ergeben sich aus § 12 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, denn die namensmäßige Abkürzung "juris" ist durch die Verwendung für die Bezeichnung der Internet-Adresse unbefugt gebraucht worden und die Verwendung beeinträchtigt schutzwürdige Interessen des betroffenen Unternehmens. Die Interessenverletzung liegt schon darin, daß das Unternehmen durch die Reservierung von "juris.de" seitens eines anderen gehindert ist, sich dieser Internet-Adresse zu bedienen, die für es nach den allgemein geltenden Regeln für die Benennung von Domain-Adressen für es die "natürlichste" Adresse darstellt, da sie direkt auf das betroffene Unternehmen verweist.

 

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