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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Bericht zu
OLG Hamm, Urteil vom 13.1.98 - krupp.de - rechtskräftig

Krupp AG ./. Wolfgang-Erich Krupp

Stand: 15.1.98

Inhaltsübersicht

Verweise

Der Urteilstenor

Hamm, den 13. Januar 1998

In Abwesenheit der Erschienen wurde ohne Hinzuziehung einer Protokollführerin folgendes Urteil verkündet:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der für ihn bestehenden Internet-Domain-Anschrift "krupp.de" zu unterlassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden in Höhe von 10% der Klägerin und in Höhe von 90% dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert den Beklagten mit 90.000,- DM und die Klägerin mit wenige als 60.000,- DM.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jegliche Sicherheitsleistung kann durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Zur mündlichen Verhandlung:

Das Gericht traf zunächst folgende Feststellungen als Grundlage seiner Entscheidung:

Folgende Fragen wurden vom Gericht aufgeworfen:

Nachdem streitig über die genannten Feststellungen und Fragen verhandelt wurde, versuchte das Gericht, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Dieser scheiterte allerdings daran, daß die Krupp AG nicht bereit war, die Aufwendungen von Wolfgang-Erich Krupp für die Übertragung der Domain auf die Krupp AG angemessen zu entschädigen.

Kommentar

Es läßt sich sagen, daß das OLG Hamm sich bei seiner Entscheidung wohl nicht von den, in der mündlichen Verhandlung viel zu kurz gekommenen Gegeben- und Besonderheiten des WWW, sondern vor allem von zwei Aspekten hat leiten lassen:

  1. der Ansicht, der Firmennamensbestandteil "Krupp" sei so berühmt, daß er das Recht der Person W.E. Krupp auf Benutzung seines Familiennamens als Domain verdrängt

  2. der Ansicht, daß aus § 12 BGB, worauf die Entscheidung nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung wohl vorrangig gestützt werden wird, kein Anspruch auf Übertragung einer Domain entnommen werden kann, sondern lediglich auf Unterlassung der Benutzung

Zu 1.

Gepaart mit der Annahme des Gerichts, daß die Topleveldomain (hier: .de) nicht von Bedeutung sei, kann dies dazu führen, daß deutsche Gerichte zukünftig bei allen Toplevel-Domains zugunsten der Inhaber berühmter (!) Marken und gegen Privatpersonen entscheiden werden. Daß dies möglicherweise gegen das Grundgesetz verstößt, ist schon im Gutachten zum Urteil des LG Bochum dargelegt worden. Solche Entscheidungen können dann auch zu Lasten ausländischer Domaininhaber ergehen, da sich deutsche Gerichte ja für das gesamte Internet für zuständig halten.

Zu 2.

Wenn das Gericht seine Entscheidung insoweit fundiert begründet, wären viele der bisherigen Urteile als unzutreffend anzusehen. Dann könnten bei reinen Namensstreitigkeiten zukünftig Berechtigte nie mehr die Heraus-/Freigabe "ihrer" Domain verlangen. Diese dürften, so wie hier auch tenoriert worden ist, nur nicht mehr benutzt werden. Das würde auch dann gelten, wenn der derzeitige Inhaber selbst kein Recht hätte, weil § 12 BGB nicht zwischen Berechtigten und Nichtberechtigten unterscheidet, sondern ganz allgemein eine Rechtsfolge zuläßt bzw. nicht zuläßt, und könnte natürlich zur Blockierung einer Vielzahl von Domains führen!

Konsequenz aus beidem:

Deutsche Firmen, die Inhaber sog. berühmter Namen sind, könnten möglicherweise demnächst von deutschen Gerichten weltweit "ihre" Domains blockieren lassen! Andererseits wären deren Inhaber aber nicht zur Herausgabe verpflichtet, egal ob sie selber berechtigt sind oder nicht, sondern könnten sich diese für (viel) Geld abkaufen lassen. Wäre das nicht ein unbeabsichtigter Rückfall in die Zeiten des Domain-Grabbing? Das kann man einfach nicht mehr kommentieren ...

Wären diese Annahmen richtig, so wäre es dem OLG Hamm besonders vorzuwerfen - und wahrscheinlich auch ein sicherer Revisionsgrund, daß es auf einer unzureichenden sachlichen Grundlage und Kenntnis des Internet entschieden hat und sich diese auch nicht versucht hat in der mündlichen Verhandlung oder, noch besser, durch einen Sachverständigen zu beschaffen.

Sobald das schriftliche Urteil formgerecht zugestellt worden ist, haben beide Parteien 4 Wochen Zeit, über eine Revision zum Bundesgerichtshof nachzudenken. Dabei werden auf Seiten des Unterlegenen W.E. Krupp möglicherweise finanzielle Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle spielen, da schon jetzt erhebliche Kosten entstanden sind. Wenn man bedenkt, welche Bedeutung das Urteil des OLG Hamm haben könnte (s. unten Kommentar), so wäre es nach meiner Ansicht zwingend erforderlich, den BGH das letzte Wort sprechen zu lassen. Es wäre eine schwere Schlappe für Recht und Gerechtigkeit, wenn es dazu nur aufgrund finanzieller Überlegungen nicht kommen sollte

 

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