OJR - Online Journal
Recht
|
Bei diesem Text handelt es sich um einen Auszug aus meinem Buch "Multimedia-Recht". Hier gehts direkt zur strittigen Frage der Wahrnehmung der Online-Rechte durch die GEMA / Einordnung der Problematik in das Urheberrecht im Internet
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte-) ist die älteste und heute bedeutendste Verwertungsgesellschaft. Obwohl es mehr Texte als Musikstücke gibt, liegt das daran, daß die Text- und auch Bild-Urheber ihre Rechte in der Regel an Verlage übertragen haben. Die entsprechenden Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst nehmen deshalb meist nur Zweitverwertungsrechte wahr.
Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textdichter u. Musikverleger von Werken der Musik. Sie nimmt sowohl Erst- wie Zweitverwertungsrechte wahr. Dazu gehören nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA (Fußnote 94) insbesondere die Rechte an folgenden Nutzungen:
- Hörfunk-Sendung
- Lautsprecherwiedergabe
- Fernsehsendung
- Filmvorführung
- Aufnahme auf Bildtonträger (CD-ROM u. a.)
- Vervielfältigung und Verbreitung von Bildtonträgern
- Benutzung zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger - Hierfür ist die GEMA nach § 1 Abs. i) Ziff. (1) des Berechtigungsvertrages aber nur dann zuständig, wenn der Rechteinhaber die Rechte nicht selbst wahrnehmen möchte (Fußnote 95). Um die Frage zu klären, sind GEMA und Rechteinhaber gegenseitig verpflichtet, sich über Anfragen nach solchen Rechten gegenseitig zu informieren. Der Rechteinhaber hat dann vier Wochen Zeit, um sich zu überlegen, ob er die Rechte nicht lieber selbst wahrnehmen und mit dem Produzenten verhandeln möchte. Reagiert er in der Frist nicht, kann die GEMA von sich aus in Verhandlungen mit dem Produzenten treten.
- Alle Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen und erwachsen, soweit sie den vorgenannten Rechten entsprechen. - Diese Klausel ist allerdings gemäß § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam, soweit die künftige technische Entwicklung einbezogen werden soll. Im übrigen ist sie gemäß § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen der Zweckübertragungslehre (s. S. 61 im Buch) auszulegen. Das wird, da es sich um einen nicht im einzelnen verhandelten Formularvertrag handelt, in der Regel zur Wirkungslosigkeit auch dieses Teils der Klausel führen.
Beim Aufführungs- u. Senderecht werden nur die sog. kleinen Rechte wahrgenommen, dagegen nehmen die Urheber oder Bühnenverlage die sog. großen Rechte selbst wahr. Die großen Rechte sind die bühnenmäßige Aufführung und Sendung dramatisch-musikalischer Werke sowie die Benutzung eines anderen Werkes zur Erstellung eines dramatisch-musikalischen Werkes (vgl. § 1 Abs. i) Ziff. (4) des Berechtigungsvertrages).
Bearbeitungsrechte des Komponisten und Vertonungsrechte des Texterstellers werden nicht ohne weiteres von der GEMA wahrgenommen. Sie sind bei den Urhebern selbst einzuholen, die GEMA zieht allerdings die dafür zu zahlenden Vergütungen ein. Das gilt aber nur dann, wenn das Werk selbst bei der GEMA angemeldet ist.
Hinsichtlich der Wahrnehmung der Online-Rechte durch die GEMA besteht derzeit eine unklare Situation. Die GEMA hat nämlich auf der Mitgliederversammlung im Juli 1996 (Fußnote 96) ihren Berechtigungsvertrag, der häufig auch als Wahrnehmungsvertrag bezeichnet wird, geändert, d. h. erweitert, ohne die einzelnen Mitglieder vorher zu informieren (Fußnote 97). Der Berechtigungsvertrag umfaßt seit Juli 1996 auch das Recht, "Werke der Tonkunst in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen".
Abgesehen davon, ob damit zukünftig auch die Online-Rechte erfaßt sind - die Formulierung ist insoweit wohl nicht hinreichend konkretisiert, so daß der Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH auszulegen ist - ist die Übertragung der Online-Rechte auch aus anderen Gründen zweifelhaft (Fußnote 98).
Der Berechtigungsvertrag ist nämlich ein den allgemeinen Regeln des deutschen Rechts folgender Vertrag. Nichts anderes ergibt sich aus dem § 6 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG), wonach zwar die GEMA zur Wahrnehmung der Rechte auf Verlangen der Berechtigten verpflichtet ist, nicht aber umgekehrt. Auch die Satzung der GEMA bietet keine Grundlage für eine einseitige Änderung des Berechtigungsvertrages durch die GEMA mit Rückwirkung. In § 3 der Satzung ist nämlich geregelt, daß die Wahrnehmung aufgrund "eines besonderen Vertrages" erfolgt, den auch die Mitgliederversammlung nicht rückwirkend ändern kann (vgl. insoweit § 10 Nr. 6 der GEMA-Satzung).
Der Vertrag kann daher nicht nachträglich von einer Vertragspartei geändert werden, es sei denn die Änderung wird in Form einer Kündigung des alten, verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluß eines neuen Vertrages umgesetzt. Jeder Vertragspartner muß also einzeln und ausdrücklich zum Abschluß des geänderten Vertrages aufgefordert werden. Einvernehmlich, d. h. mit Zustimmung des einzelnen Urhebers, kann auch eine Vertragsergänzung vereinbart werden. Wenn also die genannte Änderung des Berechtigungsvertrages tatsächlich ohne vorherige des Einverständnisses der Urheber von der GEMA vorgenommen worden sein sollte, so würde sie grundsätzlich Wirkung nur für zukünftig abzuschließende Verträge entfalten (Fußnote 99).
Auch eine Einbeziehung der neuen Klausel in bestehende Verträge nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet aus. Denn die Änderung von AGB bedarf immer der Zustimmung der anderen Vertragspartei, soweit diese nicht Kaufmann ist (vgl. §§ 2 u. 24 AGBG). Künstler/Musiker sind aber in der Regel nicht Kaufleute, sondern Freiberufler/Selbständige.
Soweit demnach also keine Wahrnehmung der Online-Rechte im Rahmen von Berechtigungsverträgen, die vor Juli 1996 abgeschlossen wurden, durch die GEMA erfolgt, muß nach wie vor mit den einzelnen Urhebern darüber verhandelt werden.
Ergänzung
v. 26.02.09:
Noch weitergehend hat der BGH in seinem Urteil v. 18.12.2008 (Az. I ZR 23/06) entschieden - Zitat:
"... bb)
Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der GEMA vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 konnten keine Änderung des zwischen der GEMA und dem Kläger zu 1 bestehenden Berechtigungsvertrages bewirken... Der Berechtigungsvertrag ist jedoch keine körperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrechtliche Vereinbarung; er regelt - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der GEMA - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche Beziehung zwischen der GEMA und den Berechtigten (BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO-Verfahren, m.w.N.). Dieser gegenseitige Vertrag kann nicht einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA ohne Einverständnis der Berechtigten geändert werden.
cc)
§ 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 9./10. Juli 1996 bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbeziehung der am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen in den zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA bestehenden Berechtigungsvertrag... Diese Regelung ist nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Berechtigten der GEMA entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt..."
Werbung:
[ Seitenanfang ] [ Seite drucken
] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479