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Felix Somm, der ehemalige Geschäftsführer von CompuServe Deutschland ist nun überraschend doch verurteilt worden. Überraschend deshalb, weil nicht nur die Verteidigung - wie zu erwarten - sondern auch die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert hatte. Das Amtsgericht München verhängte gestern dennoch eine 2-jährige Freiheitsstrafe, die allerdings zur Bewährnung ausgesetzt wurde. Das Gericht soll in der mündlichen Begründung ausgeführt haben, daß Herr Somm Beihilfe zur Verbreitung pornographischer Schriften (§§ 184, 27 StGB) geleistet haben soll. Dies deshalb, weil er gewußt habe, daß auf den Servern der CompuServe-Muttergesellschaft in den USA u. a. Kinderpornographie angeboten bzw. zwischengespeichert worden sei und das nicht verhindert habe, obwohl ihm dies technisch möglich und auch zumutbar gewesen sei. Man darf auf die schriftliche Urteilsbegründung gespannt sein.
Das Urteil läßt auf den ersten Blick Zweifel daran aufkommen, ob das Gericht die Sachlage richtig verstanden und das Recht richtig angewendet hat. Unstreitig dürften wohl folgende Dinge sein:
Es ist also zu sagen, daß die Straftat des § 184 StGB auf jeden Fall von den Personen begangen ist, die die Inhalte verbreitet haben. Diese Taten können unabhängig vom Ort der Begehung und der Nationalität der Täter gemäß § 6 StGB auch in Deutschland verfolgt werden. Daher ist auch eine Beihilfe zu diesen Taten rechtstechnisch möglich. Außerdem ist es eine dem Gericht überlassene Würdigung des Falles, ob es einen Vorsatz bei Herrn Somm sieht oder nicht. Der Begriff der "Hilfeleistung" im Rahmen des § 27 StGB wird sehr weit ausgelegt, so daß das Verhalten von Herrn Somm durchaus so verstanden werden kann.
Er ist auch als Geschäftsführer der CompuServe Deutschland für das Verhalten seiner eigenen Firma verantwortlich zu machen. Denn schließlich vermittelt CompuServe Deutschland den Zugang hier in Deutschland zu den Rechnern der Muttergesellschaft in den USA. Schon an dieser Formulierung ist aber zu erkennen, daß es durchaus fraglich ist, ob CS Deutschland selbst die Inhalte zur Nutzung bereitgehalten hat, oder ob hier nicht zwischen CS Deutschland und CS USA differenziert werden muß, weil es sich um zwei verschiedene Gesellschaften handelt. Allerdings hat auch das Landgericht Berlin in einem Wettbewerbsverfahren schon entschieden, daß die deutsche Tochtergesellschaft in gewissem Rahmen für Verhalten ihrer US-Mutter verantwortlich zu machen ist. Dort fiel die Entscheidung aber deshalb, weil die deutsche Tochter durch einen Link auf die wettbewerbswidrigen Seiten der US-Mutter (vergleichende Werbung) eine direkte Verbindung hergestellt hatte. Es ist - nicht nur wegen der unterschiedlichen Rechtsgebiete - fraglich, ob Herr Somm hier eine ähnlich zu bewertende Handlung oder Unterlassung (vgl. § 13 StGB) begangen hat. Der Unterschied zwischen dem Wettbewerbsverstoß im Berliner Fall und dem Verhalten von Herrn Somm liegt jedenfalls darin, daß ein Wettbewerbsverstoß keinen Vorsatz, wie er bei einer strafrechtliche Beihilfe nötig ist, voraussetzt. Das Gericht in München muß aber zu der Ansicht gelangt sein, daß Herr Somm hier nicht nur den Vorsatz hatte, das Angebot der CS USA zu unterstützen, sondern darüber hinaus auch explizit die Verbreitung von Kinderpornographie. Das ist zwar eine Wertungsfrage, liegt aber meines Erachtens hier fern. Jedenfalls kann nicht von der bloßen Nichtabschaltung der Verbindungen zur US-Mutter darauf geschlossen werden, daß auch die Verbreitung der Kinderpornographie gewollt (!) wurde. Denn der Vorsatz des Beihelfers nach § 27 StGB muß sich gerade nicht nur auf die Beihilfehandlung, sondern auch auf die eigentliche Tathandlung beziehen. Hier wird das Gericht sehr gut begründen müssen! Die entscheidende Frage ist also meines Erachtens nicht, ob die Haftung von Herrn Somm nach § 5 Abs. 2 oder 3 TDG zu bestimmen ist, sondern ob er Hinsichtlich der §§ 27 und 184 StGB den erforderlichen Vorsatz hatte. Wenn er fehlt, wovon ich ausgehe, wäre die Sache schon an dieser Stelle beendet.
Zu dieser Vorsatzfrage ist auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (Urteil vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96 - "Marquardt/radikal") zu beachten, dessen Leitsätze lauten:
- Wird auf der eigenen Homepage ein Link auf die Website eines anderen gesetzt und speist dieser nach der Verküpfung ein Dokument mit strafbewehrtem Inhalt ein, so wird durch das Setzen des Links der subjektive Tatbestand einer Beihilfehandlung nur dann erfüllt, wenn der Link in Kenntnis des strafbewehrten Inhalts bewußt und gewollt aufrecht erhalten wird.
- Das Unterlassen einer Überprüfung der gesetzten Links steht einer Verknüpfung nicht gleich und kann insoweit die Strafbarkeit nicht begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz (sog. Garantenstellung aufgrund vorangegangenem, gefahrbegründendem Tun).
- Inwieweit das Setzen oder Aufrechterhalten eines Links auf eine Webseite mit strafbewehrtem Inhalt den objektiven
Tatbestand einer Beihilfehandlung erfüllt, wird offengelassen.
Auch danach wäre wohl ein Vorsatz von Herrn Somm schwer zu begründen.
Wäre darüber hinaus hier der § 5 Abs. 3 TDG einschlägig, so wäre zu klären, welches Gesetz hier anzuwenden ist, weil Herr Somm sich - abgesehen von der Vorsatzfrage - hier nach §§ 184, 27 StGB strafbar gemacht haben könnte, seine Haftung aber gem. § 5 Abs. 3 TDG ausgeschlossen sein könnte. Gemäß § 2 StGB ist das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gilt. Das TDG ist aber doch wohl erst nach dem fraglichen Zeitraum in Kraft getreten. Es könnte aber als das mildere Gesetz im Sinne des Abs. 3 des § 2 StGB anzusehen sein. Dann wiederum käme es darauf an, ob hier ein Fall des § 5 Abs. 2 oder 3 TDG vorliegt. Nur im Falle der Anwendung des Abs. 3 wäre Herr Somm aus der Haftung zu entlassen. Dafür aber ist entscheidend, ob CS Deutschland hier als völlig eigenständiges Unternehmen neben CS USA zu sehen ist und daher nur eine Zugangsvermittlung durch CS Deutschland vorliegt. Auch zu diesen Fragen wird sich das Gericht wohl äußern müssen. Ich meine, daß hier aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfung, vor allem aber, weil CS Deutschland ja außer Marketing und POP-Leistung selbst kaum etwas macht, eine Haftung von Herrn Somm gem. § 5 Abs. 2 TDG wegen Bereithaltens zur Nutzung gegeben wäre. Zur Klarstellung ist hinzuzufügen, daß das für diesen Fall gilt und damit keine grundsätzliche Entscheidung für die Providerlandschaft getroffen worden ist. Denn ausschlaggebend ist meines Erachtens die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen CS Deutschland und CS USA. Eine solche Lage besteht aber zwischen den meisten Providern und Serverbetreibern, die auch Kinderpornographie anbieten, gerade nicht. Daher kann das Urteil gegen Herrn Somm auch keine Grundsatzbedeutung haben.
Die operative Hektik, die das Urteil in etlichen Mailing-Listen, der Presse und vermutlich auch sonst ausgelöst hat, ist meines Erachtens deutlich überzogen. Wenn gar das Abschalten aller Newsgroups für einen kurzen Zeitraum und ähnliche Protestmaßnahmen gefordert werden, dann läßt das nicht gerade darauf schließen, daß sich diese Ideenträger wirklich mit dem Fall befaßt haben. Und wenn dann sogar der Vorsitzende eines bedeutenden Interssenverbandes der Multimedia- und Internetbranche gesagt haben soll (Pressebericht), daß durch dieses Urteil die Meinungsfreiheit gefährdet würde, dann wäre das, wenn es überhaupt stimmt, mehr als bedenklich. Denn wer die Verbreitung von Kinderpornographie der Meinungsfreiheit unterwerfen will, der muß schon eine verquere Auffassung von Recht und Unrecht haben.
Es kommt vielmehr darauf an, über die oben aufgeworfenen Rechtsfragen zu diskutieren und sie zu entscheiden. Ob man meinen Gedanken folgt oder nicht, jedenfalls liegt keine Grundsatzentscheidung vor. Denn selbst wenn man, nach Bejahung des Vorsatzes, zu einer Entscheidung zwischen Abs. 2 und Abs. 3 des § 5 TDG kommen müßte, so wäre diese Entscheidung nicht relevant für die meisten Provider. Sie wäre aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den CompuServe-Gesellschaften nur für ähnliche Wirtschaftsgebilde einschlägig.
Es ist daher dringend notwendig, die Diskussion zu versachlichen. Emotionale Ausbrüche, wie sie im Moment zu vernehmen sind ("Wirtschaftsstandort Deutschland gefährdet", "Schlag gegen die Meinungsfreiheit", "Boykottmaßnahmen durchführen" usw.), führen zu einer totalen Übergewichtung der Entscheidung. Solche Äußerungen sind es, die ihren eigenen Inhalt bestätigen, sie gefährden den Wirtschaftsstandort, sie beeinträchtigen die Meinungsfreiheit, wenn sie zum Teil pauschal die deutsche Justiz verunglimpfen, denn Verumglimpfung hat auch nichts mit Meinungsfreiheit mehr zu tun.
Außerdem ist mal wieder einem Teil der Presse ein schwerer Vorwurf zu machen. Sie schießt mit Kanonen auf Spatzen, womit nicht der Richter in München gemeint ist. Es zeigt sich zum wiederholten Male, daß die Presse weniger an Sachinformation, denn an reißerischen Geschichten und damit an Auflagensteigerung gelegen ist. Warum wird denn sonst im Zusammenhang mit dem Internet fast nur über Dinge wie Kinderpornographie und Nazi-Propaganda berichtet, die im Internet der Menge nach - auch der Rechtsverletzungen - eigentlich eher unbedeutend sind. Dagegen wird kaum über massive Rechtsverstöße durch Raubkopien, Verletzung von Marken- und Wettbewerbsrecht berichtet, obwohl dadurch erheblicher Schaden entsteht. Werden viele kriminelle Angebote nicht erst dadurch provoziert, daß die Presse darüber in solcher Form und in solchem Ausmaß berichtet? Müssen nicht die Anbieter glauben, ihnen würde sich ein toller Markt im Internet eröffnen, der zudem noch rechtsfrei sei? Wäre es nicht an der Zeit, diese Dinge mal gerade zu rücken? Aber daran scheint ein Teil der Presse nicht interessiert zu sein. Ähnlich wie die Berichterstattung beim Gladbecker Geiseldrama, die sicherlich wesentlich zum blutigen Ausgang beigetragen hat, begibt sich die Presse hier in eine Verantwortung hinein, die sie dann doch wieder nicht übernehmen wird. Darüber sollten einige Journalisten mal nachdenken!
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479