OJR - Online Journal Recht
|
Rundschreiben der Bezirksregierung mit Fragebogen s.unten
Die Bezirksregierung scheint einzulenken und hat durchblicken lassen, daß als Folge des Besuches keine rechtlichen Konsequenzen geplant sein sollen, egal welche Mängel ersichtlich werden. Es sei vielmehr vorgesehen, daß eine Frist von etwa 6 Monaten eingeräumt werden soll, die Mängel abzustellen. Dazu soll den besuchten Unternehmen eine Mängelliste und Hilfestellung angeboten werden.
Folgendes Schreiben mit anliegendem Fragebogen wurde an unzählige Unternehmen im Raum Köln verschickt, die nach Ansicht der Bezirksregierung etwas mit dem TelediensteG zu tun haben könnten:
Bezirksregierung Köln
Betr.: Datenschutzaufsicht;
hier: Informations- und Kommunikationsdienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag
Anlagen: 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.08.1997 sind das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) sowie der Mediendienste-Staatsvertrag in Kraft getreten.
Die datenschutzrechtliche Kontrolle im Rahmen einer Regelaufsicht für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf obliegt der Bezirksregierung Köln als zuständiger Aufsichtsbehörde.
Um mir zunächst einen Überblick über die meiner Aufsicht unterstehenden Unternehmen, die bislang nicht der Meldepflicht unterliegen, zu verschaffen, bitte ich um Ihre Zusammenarbeit.
Den nachfolgenden Fragenkatalog (siehe Anlage) bitte ich zu beantworten und mir unter Beifügung Ihrer "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bis zum 31.12.1997 zuzuleiten.
In Erwartung und mit dem Wunsch für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die Tele- oder Mediendienste anbieten und der Aufsichtsbehörde bei der datenschutzgerechten Umsetzung der neuen Gesetze verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. M.
Anlage :
Die nachfolgenden Fragen bitte ich, vollständig und ausführlich zu beantworten und bedanke mich für Ihre Mühe.
- Welche Art von Tele- bzw. Mediendiensten betreiben Sie ?
- Wer ist Ihr Ansprechpartner in Datenschutzfragen?
- Gibt es in Ihrem Unternehmen ein Datenschutzkonzept?
- Welche Datenschutzmaßnahmen haben Sie bereits ergriffen?
- Welche Maßnahmen zur Datensicherheit haben Sie getroffen?
- § 3 Absatz 4 des Teledienstedatenschutzgesetzes -TDDSG - (Art. 2 IuKDG) besagt, daß die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste sich an dem Ziel auszurichten hat, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
- Wie tragen Sie dem Grundsatz der Datenvermeidung Rechnung ?
- Wird eine anonyme Nutzung von Tele- bzw. Mediendiensten ermöglicht ?
- Wenn ja, mit welchem System, mit welcher Technik erfolgt dies ?
- Wird eine pseudonyme Nutzung ermöglicht ?
- Wenn ja, in welcher Form geschieht das ?
- § 3 Absatz 5 TDDSG stellt Anforderungen für die Unterrichtung des Nutzers über die Datenverarbeitung auf.
- Wie erfolgt bei Ihnen die Unterrichtung des Nutzers über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten ?
- Wie ist die jederzeitige Abrufbarkeit des Inhalts der Unterrichtung für den Nutzer sichergestellt?
- Wie ist das Auskunftsrecht für den Nutzer nach § 7 TDDSG geregelt ?
- Wie wird auf das Recht auf jederzeitige Widerruf der Einwilligung für die Zukunft hingewiesen?
- Wenn mit elektronischen Einwilligungen gearbeitet wird, wie wird den Erfordernissen des §3 Absatz 7 TDDSG entsprochen ?
- Werden Nutzungsprofile erstellt?
- Welche Bestandsdaten werden erhoben, verarbeitet oder genutzt (§ 5 TDDSG) ?
- Werden Bestandsdaten gemäß § 5 Absatz 2 TDDSG zu Zwecken der Werbung, Marktforschung etc. verarbeitet oder genutzt ?
- Welche Nutzungs- bzw. Abrechnungsdaten werden erhoben bzw. gespeichert ?
- Wann ist der tatsächliche Zeitpunkt der Löschung der Daten gemäß § 6 Absatz 2 TDDSG ?
Werbung:
[ Seitenanfang ] [ Seite drucken
] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479