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Allgemein beginnt die Schutzfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist (§ 69 UrhG). Wenn also ein Foto am 1.5.1995 gemacht wurde, beginnt die Schutzfrist am 1.1.1996 für 50 Jahre zu laufen und dauert nach dem geltenden Recht bis zum 31.12.2045.
Tabelle: Berechnung urheberrechtlicher Schutzfristen für Fotos
| Berechnungsbeispiele: | Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG) |
ehemalige Dokumente der Zeitgeschichte (Hinweis) (§ 72 UrhG) |
einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) |
| maximale Schutzfristrückerstreckung = frühester noch geschützter Fototermin | 1.1.1960 | 1.1.1960 | 1.1.1970 |
| Beginn des Laufes der Schutzfrist | 1.1.1961 | 1.1.1961 | 1.1.1971 |
| Laufzeit nach früherem Recht | 25 Jahre (also bis 31.12.1985) | 25 Jahre (also bis 31.12.1985) | 25 Jahre (also bis 31.12.1995) |
| Fristverlängerung seit dem 1.7.1985 (UrhRÄndG vom 24.6.1985) | ja, rückwirkend auf 70 Jahre | ja, rückwirkend auf 50 Jahre | nein |
| Fristverlängerung seit dem 1.7.1995 (UrhRÄndG vom 23.6.1995) | nein | nein | ja, auf 50 Jahre |
| denmach maximale Laufzeit der Schutzfrist bis | 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen | 31.12.2010 | 31.12.2020 |
Die vorstehenden Berechnungsbeispiele werden hier ohne jegliche Gewähr wiedergegeben, da sie aufgrund der mehrfachen und rückwirkenden Schutzfristverlängerungen sehr schwierig zu erstellen waren und auch trotz mehrfacher kompetenter Kontrolle immer noch mit Fehlern behaftet sein können. Wenden Sie sich daher im konkreten Fall an einen kompetenten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!
Hinweis: Durch das 3. UrhRÄndG vom 23.6.1995 (mit Wirkung ab 1.7.1995) wurde die Unterscheidung zwischen Dokumenten der Zeitgeschichte" und einfachen Lichtbildern aufgehoben und gleichzeitig der Schutz auch für einfache Lichtbilder auf 50 Jahre verlängert.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479