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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Ausgewählte Fragen und Antworten
zum Jahr-2000-Problem oder Millenium-Bug oder Y2K

Fragen und Antworten aus einem Interview im WDR 2 am 30.09.1999 - und was sonst noch in aller Kürze zu sagen ist.

Inhaltsübersicht

Wie läßt sich nachweisen, daß ein Computerschaden durch Y2K entstanden ist?

Man muß zunächst einmal zwischen Mängeln der Soft- oder Hardware selbst und Schäden unterscheiden, die dadurch verursacht werden. Letztere nennt man Mangelfolgeschäden.

Beispiel: Fehler in einem Betriebssystem (Mangelschaden) führt zu falschen Ergebnissen in Anwendungsprogrammen (Mangelfolgeschaden).

Man sollte aber auch bedenken, daß Soft- und Hardware komplexe Gebilde sind. Es ist immer schwer, einen Fehler allein auf eine Ursache zurück zu führen. Jeder in Anspruch Genommene Unternehmer wird sich daher damit zu verteidigen versuchen, der Fehler sei durch eine ganz andere Komponente entstanden.

Eine Vorführung des Fehlers vor Gericht sowie die Aussagen von Zeugen sind daher sicher keine ausreichenden Beweismittel, weil in der Regel weder das Gericht noch die Zeugen die hinreichende Kompetenz haben werden.

Soweit sich durch Testprogramme oder andere Beobachtungen nachweisen läßt, daß Y2K ursächlich war, z. B. für die falsche Datumsangabe "00" und die daraus folgende Ausbuchung einer - nach Ansicht des Computers längst verjährten - Forderung, dann dürfte auch das als Beweis nicht ausreichen, soweit die Programme nicht z. B. vom TÜV anerkannt sind.

In aller Regel wird daher im Streitfall ein kostspieliges Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Mein Vorschlag:

Für eine Standardsoftware mit einer Standardinstallation in einer Standardumgebung wird ein Y2K-Fehler durch einen Sachverständigen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, also losgelöst von einem konkreten Prozeß, festgestellt. Dies dürfte auch für andere Verfahren ausreichend sein, soweit man nachweisen kann, daß die Software bei einem selbst auch in einer Standardumgebung läuft bzw. gerade nicht mehr läuft. Denkbar wäre auch, im Falle von Standardsoftware einige Musterprozesse vor verschiedenen Landgerichten in Deutschland zu führen, die dann hoffentlich zu identischen Ergebnissen führen.

Es wäre daher sicher eine sinnvolle Fortführung der unzähligen Y2K-Angebote im Internet über den 01.01.2000 hinaus, wenn dort künftig solche Gutachten zur Verfügung gestellt und Foren für die Nutzer der unterschiedlichen Programme eingerichtet würden.

Wer muß den Beweis führen?

Wie auch sonst im deutschen Zivilrecht gilt: Wer etwas haben will oder etwas geltend macht, muß es beweisen - im Zweifel also der geschädigte Nutzer.

Eine Beweislastumkehr findet allerdings zugunsten privater Nutzer durch das Produkthaftungsgesetz statt. Aber auch hier kann sich der Hersteller älterer Software ggf. damit verteidigen, das Programm habe zum Zeitpunkt seiner Markteinführung dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen.

Nach dem ProdHaftG besteht eine Haftungsvermutung zu Lasten des Produktherstellers. Allerdings gilt dies bei Sachschäden nur, wenn eine andere als die fehlerhafte Sache selbst beschädigt wird. Außerdem, und das ist die wirklich wichtige Einschränkung, besteht die Haftung nur, wenn die beschädigte Sache zum privaten Gebrauch diente und auch überwiegend privat genutzt wurde, wofür allerdings wieder der Geschädigte beweispflichtig ist. Jede geschäftliche Nutzung läßt also den Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz von vornherein scheitern.

Müssen sämtliche Computer, die nach dem 1. Januar 1995 gekauft worden sind, Y2K-fest sein?

Zunächst ist festzuhalten, daß es sich mit Ausnahme der hardwareseitigen Tacktgeber im Computer, der sog. Clocks, eigentlich immer um ein Softwareproblem handelt. Soweit die von den Tacktgebern angesprochenen Register 64-bit Daten verarbeiten können, was bei Großrechnern und Mittlerer Datentechnik seit ca. 1980 der Fall ist, besteht hardwareseitig kein Y2K-Problem. Bei PC gilt dasselbe ab Ende 1986, weil seit Einführung der batteriegepufferten Systemzeit mit dem 80386 Prozessor von Intel an der Adresse 32h des RAM das Jahrhundert separat vorhanden ist. Soweit also Software nicht auf die genannten Möglichkeiten zugreift, liegt wahrscheinlich ein Mangel vor.

Bei Software kommt es auch darauf an, in welcher Programmiersprache sie geschrieben wurde. COBOL z. b. kennt nur ein sechstelliges Datumsformat, also nur 2 Ziffern für die Jahreszahl. Da das aber noch 1974 ANSI-Standard für COBOL war, ist es eigentlich kein Fehler. Der Fehler kann nur darin liegen, daß die COBOL-Programmierer nicht rechtzeitig auf eine andere, Y2K-feste Programmiersprache umgestiegen sind.

Eine feste zeitliche Grenze wird es aber nicht geben.

Bereits seit 1988 gilt die vierstellige Jahresangabe aufgrund der ISO 8601, EN 28601 (Europa) und der deutschen DIN 5008 als Standard. Wie im Baurecht gelten DIN-Normen auch hier als Sorgfaltsmaßstab auch vor Gericht, ihre Verletzung wirkt daher zu Lasten der Hersteller.

Es wird vertreten, daß Software, die üblicherweise nur in längeren Zeitabständen upgedated wird oder mit der zwingend 5-jährige Fristen zu verwalten sind, spätestens ab dem 1.1.1995 Y2K-fest sein muß. Bei längeren üblichen Nutzungsdauern oder wenn üblicherweise längere Fristen verarbeitet werden, dann ist der Zeitraum entsprechend vor zu verlagern, kann also auch schon am 1.1.1990 beginnen. Insoweit bedarf es dann auch keiner speziellen Zusicherungen durch den Hersteller, die in Praxis auch kaum vorkommen.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 83 O 26/97, die im April in der Zeitschrift Computer & Recht veröffentlicht worden ist, ist in diesem Zusammenhang entgegen einer weit verbreiteten Meinung nur für ganz bestimmte Fälle relevant, für die Masse der Benutzer üblicher PC-Programme dagegen nicht.

Nach dem Urteil besteht gegen den Softwarehersteller bis zu 5 Jahre nach Installation der Software ein Anspruch auf deren Wartung. Es wird vielfach im Internet ganz pauschal behauptet, daß sich daraus für Software, die nach dem 1.1.1995 gekauft wurde, ein Anspruch auf Herstellung der Y2K-Festigkeit ergibt. In dem Fall des LG Köln ging es allerdings um den Abschluß bzw. die Fortführung eines kostenpflichtigen Wartungsvertrags für eine ca. 400.000,00 DM teure Software. Nur in solchen Fällen trifft genannte Meinung sicher zu, insbesondere, daß die Softwarehersteller oder Wartungsunternehmen die Wartungsverträge nicht im Hinblick auf das Y2K-Problem kündigen können, um sich der Nachbesserung zu entziehen. Dem normalen PC-Benutzer hilft das gar nicht.

Im übrigen ist der bloße Anspruch natürlich nur die eine Seite der Medaille. Wenn der Softwarehersteller nicht mehr existiert oder im Ausland sitzt, wird die Durchsetzung häufig scheitern.

Wer haftet in diesem Fall?

In Betracht kommt vorrangig der Soft- bzw. Hardwarehersteller. Der kann sich dem auch nicht entziehen, indem er schnell einen bestehenden Pflegevertrag kündigt, denn die Schadenshaftung besteht unabhängig davon. Auch ein Haftungsausschluß in den AGB ist praktisch immer unwirksam. Allerdings verjährt der Anspruch bei Standard- wie bei individuell programmierter Software binnen 6 Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme, soweit nicht eine längere Frist vertraglich vereinbart wurde.

Auch der EDV-Berater, der einem die Software empfohlen hat, kann haftbar gemacht werden, weil er aufgrund seines insoweit überlegenen Wissens eine besondere Verpflichtung hatte. Ansprüche gegen ihn verjähren in 30 Jahren.

Schließlich haften auch die Vorstände, Geschäftsführer, (leitenden) Angestellten und freien Mitarbeiter des geschädigten Unternehmens selbst, wenn sie sich nicht rechtzeitig um die Y2K-Problematik gekümmert haben und ihnen dies konkret zum Vorwurf gemacht werden kann (Frage des Aufgabenbereichs).

Diese Haftungen bestehen häufig nebeneinander, keiner kann sich mit der des anderen herausreden.

Wo läßt sich Unterstützung anfordern, um die komplizierte Rechtslage zu verstehen?

World Wide Web, Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), IHKs, Versicherungen, Banken etc. ...und natürlich auch bei einem Rechtsanwalt, der sich auf solche Dinge spezialisiert hat. Solche findet man unter dem Stichwort "EDV-Recht" im World Wide Web z. B. unter www.anwaltauskunft.de, dem Mitgliederverzeichnis des Dt. AnwaltVereins.

Hier noch einige Links:

 

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