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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

In Sachen "d-[Domain]" (TopWare)

Das Landgericht Köln hat in dem Klageverfahren 31 O 1080/97 der Firma TopWare gegen ... wegen der Domain "d-net.de" am 25.02.1999 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Klage der Firma TopWare wird abgewiesen.

  2. Die Kosten trägt die Klägerin.

  3. Der Streitwert wird mit 200.000,00 DM festgesetzt.

TopWare hatte in seiner Klage beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Benutzung der genannten Domain im geschäftlichen Verkehr zu verurteilen. Zur Begründung hatte sich TopWare auf den Schutz von "d-" als Serienkennzeichen berufen. Dieser Schutz sei durch die allseits bekannten CD-ROM entstanden.

Allein das Landgericht Köln hatte in "d-"Verfahren 20 (!) einstweilige Verfügungen zugunsten von TopWare erlassen, das Landgericht Hamburg weitere 7. Die Landgerichte ware damals der Argumentation von TopWare gefolgt.

Im vorgeschalteten Verfahren der einstweiligen Verfügung (LG Köln, 31 O 860/97) hatte der Kölner TopWare-Anwalt schon in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.1999 den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung auf Drängen des Gerichts zurückgenommen.

Dies ist nun das erste Kölner Urteil zum "d-"Komplex, in dem die Firma TopWare in die Schranken gewiesen wird. Das Landgericht Köln ist damit im Ergebnis dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 9. Juni 1998, 15 O 79/98 über den Server von Strömer Rechtsanwälte) und den Äußerungen des OLG Köln in Sachen "d-radio.de" in der mündlichen Verhandlung vom Herbst letzten Jahres (wir hatten berichtet) gefolgt.

Es ist nun zu erwarten, daß auch in den übrigen, derzeit noch ruhenden Verfahren, die Klagen der Firma TopWare scheitern werden.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt uns noch nicht vor. Wir werden aber weiter berichten.

 

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