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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Strafrechtliche Haftung für fremde Inhalte

(zugleich Anmerkung zum Berufungsurteil in Sachen "Somm - CompuServe")

Rn.

Fall "Marquard"

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat schon 1997 entschieden, dass durch einen Link auf eine Web-Seite mit strafrechtlich relevanten Inhalten nur dann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründet werden kann, wenn der strafbare Inhalt beim Setzen des Links bekannt ist oder der Link nach Kenntnis des Inhalts aufrecht erhalten wird (AG Berlin-Tiergarten Urteil vom 30.06.97, 260 DS 857/96 - online über netlaw.de). Wird der strafbare Inhalt erst nach Setzen des Links eingestellt, dann fehlt es am Vorsatz des Anlinkenden. Das gilt auch dann, wenn später die Überprüfung des Links bzw. der angelinkten Inhalte unterlassen wird, weil die Unterlassung der Prüfung dem Setzen des Links in Kenntnis der Inhalte nicht gem. § 13 StGB gleichgesetzt werden könne.

Die Entscheidung entsprach also schon damals dem erst später, nämlich am 1.8.97 in Kraft getreten § 5 Abs. 3 TDG.

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Fall "Somm - CompuServe"

Anders hat dagegen das AG München im Fall "Somm - CompuServe" entschieden (Urteil vom 28. Mai 1998, 8340 Ds 465 Js 173158/95). Nach seiner Ansicht war der damalige Geschäftsführer von CompuServe Deutschland der Verbreitung pornographischer Schriften strafbar. Ihm sei als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland, d.h. als vertretungsberechtigtem Organ, das betriebsbezogene deliktische Handeln von CompuServe Deutschland zuzurechnen. Das Zugänglichmachen habe der Angeklagte in Mittäterschaft mit der CompuServe USA begangen. Die Vorwerfbarkeit habe darin bestanden, dass CompuServe USA es unterlassen hat, die Foren (Newsgroups), die eindeutig auf Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinwiesen, aus ihrem Datenspeicher herauszunehmen. Hierfür habe CompuServe USA auch rechtlich einzustehen (§ 13 StGB). Auf den Angeklagten sei auch nicht die Haftungsfreistellung gem. § 5 Abs. 3 TDG anzuwenden, weil er Kenntnis von den Inhalten und die Möglichkeit gehabt habe, den Zugang zu diesen zu verhindern.

Dieses Urteil ist inzwischen vom LG München aufgehoben worden (Landgericht München, Urteil vom 17. November 1999, 20 Ns 465 Js 173158/95 - online über netlaw.de). Das Landgericht ist der Ansicht, dass Herr Somm nicht Mittäter sei, weil seine deutsche GmbH der US-Muttergesellschaft völlig untergeordnet sei. Auch habe es ihm am Vorsatz für die Verbreitung pornographischer Schriften gefehlt. Schließlich komme ihm auch die Haftungsfreistellung gem. § 5 Abs. 3 TDG zugute.

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Bewertung

Das AG Berlin-Tiergarten und das LG München kommen zum selben Ergebnis: Wer lediglich den Zugang zur Nutzung fremder Inhalte vermittelt, haftet für diese nicht, auch wenn sie strafbar sind.

Soweit die Entscheidungen den Vorsatz verneinen, ist ihnen ohne weiteres zuzustimmen.

Differenziert zu betrachten ist allerdings schon die "vorauseilende" Heranziehung des § 5 Abs. 3 TDG im Fall "Marquard". Es ist nämlich durchaus nicht immer so, dass ein Link lediglich die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung darstellt. Soweit man sich als Anlinkender den Inhalt der angelinkten Seiten in irgendeiner Weise zueigen macht, kann man durchaus davon sprechen, dass man diese Inhalte als eigene bereithält und nicht lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, d. h. also den technischen Weg dorthin eröffnet (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 5 Abs. 2 TDG, Bundesratsdrucksache 966/96). Ein Zueigenmachen ist meines Erachtens dann anzunehmen, wenn man sich inhaltlich zustimmend mit den fremden Inhalten beschäftigt und sie in diesem Rahmen anlinkt. Denn das ist der Wiedergabe eines Zitats zu vergleichen, der Link ist lediglich die erforderliche Angabe der Quelle. Werde die Inhalte dagegen vollständig und unbedingt ablehnend kommentiert, dann liegt kein Zueigenmachen und damit lediglich eine Zugangsvermittlung vor. Wird zu den angelinkten Inhalten überhaupt nicht Stellung genommen, so kann eine Entscheidung nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Kontextes getroffen worden.

Diese Einschätzung ändert nichts an der Richtigkeit der Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten. Wenn beim Anlinken noch keine rechtswidrigen Inhalte vorhanden sind, entsteht eine Haftung noch nicht. Sie beginnt erst, wenn rechtswidrige Inhalte auf den angelinkten Seiten eingestellt werden. Allerdings ist dann meines Erachtens davon auszugehen, dass das Anlinken im Zusammenspiel mit dem Sich-Zueigenmachen durchaus eine sog. Garantenpflicht für die Unterlassung des Links (hier aus sog. Ingerenz = vorangegangenem gefährlichen Tun) begründen und damit eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassung nach § 13 StGB in Betracht kommen kann. In solchen Fällen sollte der Anlinkende die Inhalte der angelinkten Seiten regelmäßig kontrollieren.

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Die Anwendung des § 5 Abs. 3 TDG im Fall "Somm" war meines Erachtens unrichtig. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die pornographischen Inhalte auf den Newsservern der US-Muttergesellschaft gespeichert waren. Damit liegt aber keine Zugangsvermittlung im Sinne des § 5 Abs. 3 TDG, sondern ein Bereithalten im Sinne des Abs. 2 vor. Dieses ist auch der deutschen CompuServe-Tochter und damit ihrem Geschäftsführer zuzurechnen. Denn beide Unternehmen sind zwar rechtlich selbständige Firmen, jedoch ist die deutsche Tochtergesellschaft nicht als eigenständiger Diensteanbieter im Sinne des § 5 TDG anzusehen. Sie stellt lediglich die Einwahlrechner für deutsche Benutzer zur Verfügung. Die gesamte Kommunikation mit dem Internet läuft dann aber zentral über die Rechner der US-Muttergesellschaft, wie auch das LG München zutreffend selbst festgestellt hat. Außerdem werden auch die Verträge mit den Kunden nicht nach deutschem, sondern nach US-Recht geschlossen. Das alles führt dazu, die CompuServe Deutschland lediglich als technischen POP der US-Muttergesellschaft anzusehen. Insoweit lag also keine Zugangsvermittlung der CompuServe Deutschland für die Inhalt der CompuServe USA vor, sondern ausschließlich ein Bereithalten durch CompuServe. Statt § 5 Abs. 3 TDG, hätte das LG München Abs. 2 für anwendbar erklären müssen. Das ist lediglich rechtstechnisch wichtig (s. unten unter "Konsequenzen"), hätte im konkreten Fall aber zu keinem anderen Ergebnis geführt. Denn die Nutzungsmöglichkeit der pornographischen Inhalte wurde sofort nach Kenntnis verhindert, so dass auch nach § 5 Abs. 3 TDG eine strafrechtliche Haftung von Herrn Somm ausscheidet.

Auch ist § 5 Abs. 3 TDG zu beachten. Danach besteht ab Kenntnis von strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalten die Verpflichtung, die Nutzung zu sperren. Unabhängig also vom Vorsatz oder Verschulden für einen Link auf rechtswidrige Inhalte muß ein solcher Link entfernt werden, wenn man von den Inhalten Kenntnis erlangt. Der ursprüngliche Link begründet allerdings keine Strafbarkeit oder sonstige Haftung, soweit er ohne Kenntnis der Inhalte gesetzt oder die Inhalte erst später eingestellt wurden.

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