OJR - Online Journal Recht
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Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht10 Rechtstips für die Benutzung des Internet in Deutschland(Stand: 2000) |
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1. Tip - DatenschutzAuch im Internet gilt, daß personenbezogene Daten nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis oder mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden dürfen. Gesetzliche Erlaubnisse sind sehr selten, so daß in aller Regel eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist. Die Einwilligung kann nach § 3 Abs. 7 TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) auch elektronisch erklärt werden, wenn die dort genannten, sehr umfangreichen Voraussetzungen erfüllt werden. Verarbeitung ist bereits die erste Speicherung, z. B. im Rahmen eines Web-Formulars oder einer E-Mail. Der Betroffene muß also vorher darüber informiert werden, daß und welche Daten und auch zu welchem genauen Zweck gespeichert werden sollen. Geschieht dies nicht, so drohen demjenigen, der trotzdem personenbezogene Daten speichert, Bußgelder bis zu 50.000,- DM und möglicherweise sogar Strafverfolgung. Die sog. Cookies, in denen viele Anbieter von Web-Seiten das Verhalten der Besucher mitspeichern, z. B. auch im Rahmen von Warenkörben, sind ganz überwiegend datenschutzrechtlich nicht relevant, weil die gespeicherten Informationen meist keinen Rückschluß auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Anbieter von Web-Seiten sollten auch beachten, daß sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, wenn mit der Datenverarbeitung in ihrem Unternehmen mindestens 5 Mitarbeiter ständig beschäftigt sind. (s. a. Beitrag "Datenschutz im Internet") |
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2. Tip - Domain-NamenDomain-Namen sind das Salz in der Suppe eines erfolgreichen Web-Angebots. Die Aussagekraft eines Domain-Namens allein bürgt schon fast für viele Besucher der dahinter liegenden Web-Seiten. Gute Domain-Namen werden allerdings langsam knapp. Daher hat die Rechtsprechung gerade hierzu die meisten Entscheidung im Onlinerecht gefällt. Danach können Domain-Namen die Namens- (streitig), Firmennamens-, Marken-, Titelschutz- und Wettbewerbsrechte anderer verletzen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich vor der Registrierung eines Domain-Namens danach zu erkundigen, ob dieser fremde Rechte verletzt. Die DENIC eG, bei der die Domain-Namen registriert werden, hilft dabei nicht. Sinnvoll sind Recherchen in Telefonbuch CD-ROM, eine Anfrage beim Deutschen Patentamt in München (Markenregister) sowie eine allgemeine Analyse des Marktes. Hat man sich gekümmert, dann wird es später schwer, einem eine vorsätzliche Verletzung vorzuwerfen, die zum Schadenersatz verpflichten kann. In Betracht kommen aber immer Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung einer Domain, was einer Freigabe gleichkommt. Zur Übertragung der rechtsverletzenden Domain auf den Verletzten ist man aber nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt. Denn auch der "Verkauf" einer Domain ist nur mit Zustimmung der DENIC eG zulässig, weil der Vertrag über die Domain direkt zwischen dieser und dem Inhaber zustande kommt. Auch sollte man sich "seinen" Domain-Namen unverzüglich registrieren lassen. Dabei sollte beachtet werden, daß man selbst als Berechtigter eingetragen wird und sich nicht etwa der eigene Provider an diese Stelle setzt (was in Praxis leider häufig vorkommt und später meist Probleme macht). |
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3. Tip - Download fremder InhalteMan sollte davon ausgehen, daß fast alle Inhalte (Texte, Bilder usw.) im Internet urheberrechtlich geschützt sind, Ausnahme bilden lediglich Preislisten und ähnliches, was keiner schöpferischer Leistung bedurfte. Seit Anfang 1998 sind auch bloße Datenbanken geschützt, ohne daß es auf deren Inhalt oder urheberrechtliche Qualität ankommt. Es gibt auch keine Vermutung, daß derjenige, der Inhalte ins Web stellt, damit auf seine Rechte daran verzichtet. Das Kopieren fremder Inhalte zur privaten oder sonstigen eigenen (auch geschäftlichen) Verwendung ist nach deutschem Recht aber zulässig. Nicht zulässig ist es dagegen, die fremden Inhalte ohne Einwilligung des Urhebers wieder zu veröffentlichen. Im Internet / World Wide Web sind alle Seiten, die nicht durch Paßworte geschützt sind, öffentlich. Wer also fremde Inhalte auf seine Web-Seiten stellt, veröffentlicht diese unzulässigerweise. Bislang kontrovers diskutiert wird die Frage, ob das auch dann gilt, wenn der fremde Inhalt (z. B. ein Logo) nicht in die Web-Seite eingebaut, sondern mittels Links im Moment des Aufrufes der Seite durch einen Dritten lediglich zugeladen wird. (s. dazu den Beitrag "MP3") |
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4. Tip - JugendschutzSeit Inkrafttreten des IuKDG ("Multimedia-Gesetz") am 1. August 1997 muß jeder gewerbsmäßige (!) Anbieter von Informationen und Kommunikationsdiensten im Internet gemäß § 7a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften einen Jugenschutzbeauftragten bestellen, wenn seine Angebote jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Die Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FS) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugenschutzbeauftragten verpflichtet. Die praktische Anwendung der Vorschrift hat sich noch nicht durchgesetzt und ist gerichtlich noch nicht konkretisiert worden. Daher ist insbesondere Providern sowie Chat- und Newsgroup-Betreibern zu empfehlen, präventiv einer FS-Organisation beizutreten, zumal die Jugendschutzbeauftragten in letzter Zeit verstärkt nicht nur einschlägige Web-Seiten kontrollieren. |
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5. Tip - Links (und Frames)Bei Links zu fremden Web-Seiten besteht die Gefahr, in Deutschland verbotene Inhalte anzulinken. Daher muß zumindest der Inhalt der unmittelbar angelinkten Web-Seite laufend (!) überprüft werden. Von dort ausgehende Links muß man wohl nur bei konkretem Verdacht prüfen. Rechtlich problematisch kann es auch sein, angelinkte fremde Inhalte in einem Rahmen (Frame) des eigenen Web-Angebots darzustellen. Denn darin kann ein Verstoß gegen die Urheber- und Wettbewerbsrechte des fremden Urhebers liegen. Um Kunden nicht über Links aus dem eigenen Angebot zu verlieren, gibt es aber ganz einfache technische Möglichkeiten, die jeder gute Web-Programmierer kennt (z. B., daß der fremde Inhalt in einem neuen Browserfenster angezeigt wird). (s. a. Beitrag zur Urheberrecht im Internet) |
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6. Tip - Online-DienstleistungenIm Internet können Dienstleistungen, wie z. B. Recherchen in Datenbanken, online erbracht werden. Wer Leistungen anbietet, muß dafür gemäß § 3 der Preisangabenverordnung die Preise vorab offenlegen. Seit Inkrafttreten des sog. "Multimedia-Gesetzes" (IuKDG) am 1. August 1997 gilt als Ort des Leistungsangebots auch eine Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten. Unklar ist bislang allerdings noch, ob das bedeutet, daß der aktuelle Preis laufend am Bildschirm angezeigt werden muß oder ob es ausreicht, daß dies ab und zu geschieht oder der Benutzer den aktuellen Preis jederzeit gesondert abrufen kann. |
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7. Tip - PreisangabenSoweit man Preise für eigene Waren oder Dienstleistungen auf Web-Seiten angeben möchte, muß es sich um Endpreise im Sinne von § 1 Preisangabenverordnung handeln. Diese Endpreise müssen neben der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auch alle sonstigen Preisbestandteile (z. B. notwendige Fremdkosten) enthalten. Das gilt allerdings nur, wenn sich das Angebot an private Letztverbraucher richtet. Richtet es sich dagegen an Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dann dürfen Nettopreise angegeben werden. Web-Seiten, die nicht durch Paßworte geschützt und daher nicht nur für registrierte Benutzer zugänglich sind, richten sich immer an die Allgemeinheit und damit auch an private Letztverbraucher. Die neuere Rechtsprechnung läßt es allerdings ausreichen, daß man auf den Web-Seiten ganz deutlich macht, wenn sich ein Angebot nicht an private Letztverbraucher richten soll. Ist das hinreichend klargestellt, dann dürfen Nettopreise angegeben werden. Was insoweit ausreicht, ist aber eine Einzelfallentscheidung. |
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8. Tip - Redaktionelle AngeboteDas Anbieten, vor allem von Texten, die nicht bloße Werbung sind, unterliegt auch im Internet den Grundsätzen des Presserechts - Beitrag derzeit nicht verfügbar. Seit dem 1. August 1997 greift speziell der Mediendienste-Staatsvertrag ein. Dieser erfaßt allerdings nur die sog. Mediendienste, nicht die reinen Teledienste (z. B. Providing, Börsendaten, Werbung und elektronische Kaufhäuser). Nach dem Mediendienste-Staatsvertrag gilt für redaktionell gestaltete Web-Angebote (Mediendienste), daß ein Verantwortlicher angegeben werden muß (Impressum), daß redaktionelle Inhalte und Werbung eindeutig getrennt werden müssen und daß ein Betroffener einen Anspruch auf Gegendarstellung haben kann (nur, wenn periodische Druckerzeugnisse wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden). Bei redaktionellen Web-Angeboten sollte man sich also zur eigenen Sicherheit daran orientieren, was für die gedruckte Presse gilt. (s. auch Beitrag "Online-Werbung") |
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9. Tip - VertragsschlußSchon heute werden täglich Millionen Verträge über das Internet geschlossen, denn die wenigsten Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen der Schriftform (§ 126 BGB: eigenhändige Unterschrift). Dort, wo heute Verträge mündlich geschlossen werden können, also bei praktisch allen Ver-/Käufen, geht das im Internet auch per E-Mail. Für Unternehmen, die im Internet etwas verkaufen wollen, stellt dessen Virtualität also keine Hürde dar. Sie müssen sich allerdings gut überlegen, ob sie ihre Web-Seiten als echtes Angebot ausgestalten, das von jedem Besucher per E-Mail angenommen werden kann (= Vertragsschluß), oder ob sie nicht lieber den Besucher zur Abgabe eines Angebots zum Kauf der dargestellten Ware auffordern wollen. Dann haben sie die Möglichkeit, vor der Leistung noch die Ernsthaftigkeit und Liquidität zu prüfen. Andernfalls kommt der Vertag per E-Mail des Bestellers zustande. Dann können allerdings Beweisprobleme auftreten (Wer hat die E-Mail verschickt? War der Inhalt so gewollt?), die im Zweifel zu Lasten des Verkäufers gehen. Für allgemeine Geschäftsbedingungen gilt übrigens im Internet nur eine Besonderheit: Sie müssen so formuliert sein, daß der Interessent sie online am Bildschirm lesen (also nur wenige Bildschirmseiten lang) und verstehen (also in deutscher, vielleicht auch in englischer Sprache) kann. Daß auf sie deutlich hingewiesen werden muß und sie ohne technische Hürden eingesehen werden können, versteht sich von selbst. Andernfalls werden sie - weder gegenüber Privaten noch Gewerblichen - Vertragsbestandteil. Da hilft es auch nicht, wenn Sie auf der Rückseite des Lieferscheins oder der Rechnung abgedruckt sind. (s. auch Beitrag "Online-Auktionen") |
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10. Tip - Werbung per E-MailWerbung per E-Mail ist kostengünstig und einfach. Sie unterliegt jedoch Voraussetzungen, die denen von Faxwerbung vergleichbar sind und darf daher Privat- und Geschäftsleuten nicht ohne deren vorherige Zustimmung zugesandt werden. Diese Zustimmung kann sich im Internet z. B. aus einer Eintragung in ein Gästebuch oder der Anforderung von Informationen ergeben. Auf jeden Fall sollten Werbemails als solche gekennzeichnet sein. (s. auch Beitrag "Online-Werbung") |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479