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Der Streit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Pauschalvergütung nur die Nutzungsrechte für die Zeit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien oder auch die für die Zeit danach übertragen werden, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zu diesem Punkt fehlt.
Da das Berufungsgericht, und ihm folgend auch der BGH, den Urheberrechtsschutz für die Werbekonzeption insgesamt, wie auch für die einzelnen Anzeigen, verneinen, geht es in concreto nur noch um die Portraitfotos. Der BGH musste das Verfahren daher u. a. zur Ermittlung einer dafür angemessenen Vergütung, die sicherlich deutlich unter der Klageforderung liegen wird, an das OLG zurückverweisen.
Soweit der BGH zu der Ansicht gelangt, dass in dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung allein für die Portraitfotos kein neuer prozessualer Anspruch zu sehen sei, obwohl die Klägerin zunächst von einem Schutz ihrer gesamten Werbekonzeption sowie der Anzeigen ausgegangen war, ist ihm zuzustimmen. Denn der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der gesamten Werbekonzeption beinhaltet auch den Anspruch auf Teile davon, soweit diese eigenständig urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz "a majore ad minus". Die gegenteilige Ansicht würde in der Praxis dazu führen, dass eine Klage auf ein Ganzes immer auch die entsprechenden Anträge hinsichtlich aller Einzelteile des Ganzen enthalten müsste.
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass Teile eines Ganzen nicht in jedem Fall einen eigenen Wert haben müssen. Sollten die hier nur noch streitigen Portraitfotos z. B. ganz speziell für die Anzeigenkampagne gemacht worden und im übrigen gar nicht eigenständig verwertbar sein, dann könnte man sie auch nur als unselbständige Teile des Ganzen ansehen, die keinen eigenständigen Vergütungsanspruch begründen können. Eine solchermaßen beschränkte Verwertbarkeit könnte aber auch aus Rechtsgründen vorliegen, wenn z. B. die Portraitierten ihre Zustimmung ausschließlich zur Verwertung im Rahmen der konkreten Anzeigenkampagne gegeben hätten, was in der Praxis nicht selten vorkommt. Allerdings hätte ein entsprechend zweckgebundenes Recht der Klägerin im Wege des Bestreitens eines umfassendes Rechtes von der Beklagten vorgetragen werden müssen, wie der BGH zu Recht feststellt, wenn er das Prozessverhalten der Parteien anspricht.
Die entscheidende Rechtsfrage aber ist, ob mit einer zwischen den Parteien freiwillig vereinbarten (monatlichen) Pauschalvergütung, die nach Feststellung des Berufungsgerichtes unstreitig abschließend sein sollte, auch die Verwertungsrechte für unbegrenzte Zeit oder nur die reine Werkleistung für deren Erstellung sowie die Verwertung während der Vertragslaufzeit abgegolten sein sollten. Nur in letzterem Falle käme ein Rückgriff auf § 97 I UrhG, § 812 BGB in Verbindung mit § 72 UrhG in Betracht.
Von Ersterem wird man aber in aller Regel als mutmaßlichem Parteiwillen ausgehen müssen. Denn, wenn die Parteien eine Pauschalvergütung für die Erstellung und keine weitere, gesonderte Vergütung für die Verwertung vereinbaren, dann ist daraus in der Regel deren Wille zu entnehmen, dass durch die Pauschalvergütung auch die zeitlich unbegrenzten Verwertungsrechte übergehen sollen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die vereinbarte Pauschalvergütung so hoch ist, dass sie nicht offensichtlich nur die reine Werkleistung abdeckt. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Auftraggeber in aller Regel nur an einer umfassenden Rechteübertragung, auch in zeitlicher Hinsicht, interessiert ist.
Dagegen spricht auch nicht der § 31 UrhG, nach dem bei Zweifeln über den Umfang der Rechteübertragung der mit der Einräumung verfolgte Zweck zur Auslegung heranzuziehen ist, um den Urheber maximal zu schützen. Denn danach kommt es für die Ermittlung des Parteiwillens zum einen auf den Zeitpunkt der Rechteübertragung und nicht den eines späteren Prozesses an. Zum anderen lässt sich der damals verfolgte Zweck hier schon aus der Vereinbarung einer Pauschalvergütung entnehmen, die ja unstreitig abschließend sein sollte. Der Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Umfang der von der Beklagten geplanten Verwertung bekannt, im Zweifel musste sie davon ausgehen, dass eine zeitlich unbegrenzte Verwertung vorgesehen war. Insoweit ist auch der Wille der Klägerin zur zeitlich unbegrenzten Rechteübertragung zu unterstellen.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Hinweis des BGH im Tatbestand, die Werbekonzeption sei "für eine Serie von vier Anzeigen für Produkte der Baubeschlagtechnik und eine Serie von sechs Anzeigen für Wohndachfenster" so zu verstehen wäre, dass damit die Zahl oder der Zeitraum der Veröffentlichungen hätte beschränkt werden sollen und nicht lediglich die Zahl der Anzeigen selbst gemeint war. Was wirklich der Fall war, lässt sich dem Tatbestand aber nicht eindeutig entnehmen. Insoweit wird das OLG den Sachverhalt vielleicht noch weiter aufklären müssen.
Bedenken bestehen gegen die recht pauschal wirkende Bewertung des BGH, eine Werbekonzeption für Anzeigenserien genieße keinen urheberrechtlichen Schutz. Aus der Entscheidung sind leider keine konkreten, einzelfallspezifischen Gründe zu entnehmen, warum das im vorliegenden Fall so gewesen sein könnte.
Urheberrechtlichen Schutz genießen gemäß § 2 UrhG Werke, die persönliche geistige Schöpfungen und zudem verkörpert sind. Werbekonzeptionen sind in der Regel eine Mischung aus Text, Grafiken und Daten und beinhalten meist auch Informationen zu den Medien, in denen die Anzeigen veröffentlicht werden sollen, insbesondere Angaben zu deren Reichweiten. Zwischen allen diesen Elementen werden, ganz abgesehen von der meist schöpferischen Gestaltung der Anzeigen selbst, Bezüge hergestellt, die insgesamt dazu führen, das ein Werbekonzept als schutzfähig im Sinne des Urheberrechts anzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es in einer Präsentationsmappe, auch elektronisch, verkörpert worden ist.
Die gegenteilige Auffassung würde diejenigen Werbeagenturen, die zwar eine Präsentation machen dürfen, dann aber nicht zum Zuge kommen, nahezu rechtlos stellen. Würde ihren Präsentationen nämlich der urheberrechtliche Schutz fehlen, dann könnten die Firmen, vor denen präsentiert wurde, die Konzepte auch dann vergütungsfrei nutzen, wenn es nicht zu einem Auftrag an die Werbeagentur kommt. Besonders pfiffige Firmen könnten so kostenlos zu kompletten Werbekonzeptionen kommen.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit einem für die tägliche Beratungspraxis leider sehr typischen Fall. Sie macht deutlich, dass sich die Werkschaffenden und deren Auftraggeber in Deutschland, anders als in manch anderen Ländern, der urheberrechtlichen Situation nicht hinreichend bewusst sind. Allzu oft werden von ihnen mündliche Verträge geschlossen, die Rechtspositionen nach dem UrhG nicht eindeutig genug beschreiben. Werkschaffende sollten sich bewusst sein, dass ihnen das UrhG zwar eine sehr starke Rechtsposition zuweist. Denn das UrhG geht davon aus, dass die Werkschaffenden maximal an der wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke zu beteiligen sind. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 31 UrhG. Allerdings sollten sich Werkschaffende nicht auf die Auslegungsmöglichkeiten in dessen Rahmen verlassen, sondern verbindliche vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden treffen, wollen sie Prozesse, wie den vorliegenden, vermeiden.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479