OJR - Online Journal Recht
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Rechtsanwalt Dr. Jürgen WeinknechtRechtslage bei Internet BonussystemenInhaltsübersicht
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Was sind Internet Bonussysteme?Internet Bonussysteme funktionieren häufig so, daß deren Teilnehmer durch
Bonuspunkte sammeln und dieses gegen Waren oder Dienstleistungen der Bonussysteme oder deren Partner eintauschen können. Der Reiz besteht also darin, für Dinge, die entweder nichts kosten, oder Einkäufe, die man vielleicht sowieso tätigen würde, Bonuspunkte und damit die Aussicht auf eine Ware oder Dienstleistung zu erhalten. Allerdings gibt es neben Angeboten, für z. B. 14.000 Bonuspunkte einen Koffer zu erhalten, auch dieses: eine eigene Insel für 1 Million Bonuspunkte. Da drängt sich die Frage auf, ob das noch etwas mit erlaubtem Bonus zu tun hat oder nicht vielmehr schon illegaler Kundenfang ist. Vielleicht ist die Insel ein schlechtes Beispiel, aber bei vielen Bonusangeboten wird man sich fragen müssen, ob es im Ergebnis nicht billiger ist, sich die Produkte gleich "richtig" zu kaufen, statt sie sich durch kostenaufwendige Erlangung von Bonuspunkten zu "erarbeiten". Denn schließlich muß man gegen die Bonuspunkte immer auch die Zeit und die Kosten rechnen, die man benötigt, um die Bonuspunkte zu erhalten, also Online- und Telefongebühren, nicht getätigte eigene Umsätze usw. Bonussysteme finden Sie z. B. unter:
Dort sind als Teilnehmer z. B. folgende seriöse Unternehmen vertreten:
Aus rechtlichen Gründen sei darauf hingewiesen, daß die vorstehenden Links weder vollständig noch nach bestimmten Kriterien ausgewählt sind, sondern lediglich Beispiele darstellen, aus denen sich ersehen läßt, worum es eigentlich geht. Wie insbesondere die genannten Systeme zu bewerten sind, lesen Sie im folgenden. |
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Progressive Kundenwerbung - Schneeballsystem?Gemäß § 6c UWG ist es unter Strafe verboten, andere Endverbraucher dazu zu veranlassen, Waren oder Leistungen zu erwerben und ihnen gleichzeitig Vorteile für den Fall zu versprechen, dass sie weitere Kunden für dieselben Waren oder Leistungen anwerben, die dann ggf. wiederum weitere Kunden anwerben. Diese sog. Schneeballsysteme haben für Kunden insbesondere den Reiz, sich durch Werbung weiterer Kunden von der Kaufpreisschuld oder einem Teil davon zu befreien. Sie funktioniern in aller Regel aber nur bei den ersten Teilnehmern, spätestens wenn ein gewisser Teil der potentiellen Kunden darin integriert ist, scheitern sie, weil die exponentielle Teilnehmerwerbung die von neuen Kunden, die noch bezahlen müssen, unmöglich macht. Betroffen sind damit auch die sog. Multilevel-Marketingsysteme, die man auch als Anwerbung von Re-Sellern, gerade im Internet-Bereich, kennt. Mit dieser Vorschrift sollen auch die sog. Kettenbriefe verhindert werden, bei denen man an den Absender z. B. 5 DM überweist, den Kettenbrief dann an 5 Personen weitersendet, die auch wieder je 5 DM an den Absender und 1 DM an den Vor-Absender überweisen sollen usw. Kettenbriefe gibt es in vielen Varianten, bei denen es häufig auch bloß um immaterielle Vorteile (Urlaubsgrüße etc.) geht. Es ist also immer zu prüfen, ob überhaupt ein geschäftliches Handeln vorliegt, das für § 6c UWG erforderlich ist. Unzulässig sind solche Systeme nach § 6c UWG auch nur, wenn deren Gegenstand die Werbung von Endverbrauchern als Werber von Endverbrauchern ist, mit anderen Worten, wenn es darum geht, durch Kunden weitere Kunden zu werben, die Erstkunden also quasi zu Wiederverkäufern zu machen. Die o. g. Bonussysteme verstoßen daher jedenfalls nicht offensichtlich gegen § 6c UWG, weil sie nicht zum Kauf eigener Waren oder Leistungen und auch nicht zur Werbung weiterer Teilnehmer auffordern. Soweit das teilweise aber doch der Fall ist, fehlt der typische Schneeballeffekt, denn der Teilnehmer erhält zwar einmalig für die Werbung eines neuen Teilnehmers Bonuspunkte, ist aber im übrigen an dessen "Umsatz" nicht mehr beteiligt. Das für Schneeballsysteme typische Durchreichen von bzw. Beteiligen an Dritt-Provisionen ist also nicht gegeben. Der Teilnehmer wird also zwar animiert, weitere Teilnehmer zu werben. Es kann ihm allerdings egal sein, ob diese wiederum weitere Teilnehmer werben, denn davon hat er nichts mehr. Ein anderes System, welches nach meiner Ansicht gegen § 6c UWG verstößt, finden Sie unter www.savebysurf.de. Dort wird dem Teilnehmer ein Betrag von 1 DM für jede Stunde des Betrachtens von Online-Werbung versprochen. Wirbt ein Teilnehmer neue Betrachter, dann ist er an der Provision, die die Betreiber des Systems von ihren Werbepartnern erhalten, beteiligt. Mit jedem geworbenen Betrachter steigt also der Provisionsanteil des Teilnehmers. Das geht weiter, soweit die geworbenen Betrachter wiederum neue Teilnehmer werben. Ein typischer Fall des Schneeballsystems nach meiner Ansicht. |
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Überrumpelung?Der Begriff "Überrumpelung" spielt vor allem im Zusammenhang mit dem Haustürwiderrufsgesetz eine Rolle. Danach sind, grob gesagt, Verträge mit Endverbrauchern, die durch überraschendes Ansprechen zustande kommen, erst wirksam, wenn sie nicht binnen 1 Woche schriftlich widerrufen werden (vgl. § 1 HWiG). Nach überwiegender juristischer Ansicht ist das HWiG analog (d. h. entsprechend) auch auf Teleshopping anzuwenden, weil sich dieses im häuslichen Bereich abspielt und in der Regel von den Angeboten und der Einfachheit der Bestellung (Telefonanruf) eine besonders verführende Wirkung ausgeht. Umstritten ist dagegen, ob das HWiG auch im Internet Anwendung finden kann. Dagegen spricht meines Erachtens vor allem, daß die Initiative hier vom Kunden ausgeht, der ja die Web-Seite selbst und bewußt aufrufen muß. Im Gegensatz zum Teleshopping hat er zudem im Internet die Möglichkeit, sich das Angebot abzuspeichern und erst nach reiflicher Überlegung anzunehmen. Etwas anderes gilt aber wohl, wenn im Internet mit befristeten Angeboten geworben wird, wie z. B. "Dieses Angebot hat nur 24 Stunden Gültigkeit". Dann ist liegt zwar keine Überrumpelung im eigentlichen Sinne vor, der Kunde wird aber unter einen erheblichen Entscheidungsdruck gesetzt, der der Situation der überraschenden Ansprache auf der Straße durchaus vergleichbar ist. Aber auch hiergegen läßt sich sicher einwenden, daß man im Internet selbst bei kurzläufigen Angeboten viel leichter die Möglichkeit hat, den angeblichen "Sensationspreis" mit dem auf anderen Web-Seiten zu vergleichen, als dies bei einer überraschenden Ansprache auf der Straße möglich ist. Auch insoweit liegt also die hinsichtlich des Teleshopping befürwortete Anwendung des HWiG im Internet eher fern. |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479