OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

guenter-jauch.de

Live-Interview mit F.A.Z.-Radio 93,6 Berlin am 26.04.01

Wie beurteilen sie die Erfolgs-Chancen der Klage Jauchs?

Ich habe gestern mit dem Gericht und den Rechtsanwälten beider Seiten gesprochen. Danach sehe ich recht gute Chancen für Günther Jauch vor dem Landgericht Köln, weil dort offenbar eine Mit-Verantwortung der Provider für Rechtsverstoß durch den ehemaligen Inhaber der Domains gesehen wird, denn ohne Domain-Check wäre dessen Registrierung ganz konkret nicht möglich gewesen. Das reicht aus. Alternative Registrierungsmöglichkeiten, z. B. Registrierung bei DE-NIC Direct sind irrelevant. Das ist aufgrund klassischer Rechtslage vertretbar, zumal die Antragsgegner die Domains nach Freigabe durch den ersten Inhaber sofort wieder angeboten haben. Es handelt sich also um einen sog. vorbeugenden Unterlassungsanspruch, der weitere Rechtsverletzungen verhindern soll. Um Schadenersatz geht es jetzt noch nicht.

Schon beim OLG wird man aber die Besonderheiten des Internet besser berücksichtigen. Das sind meines Erachtens:

Die Antragsgegner wollen ggf. bis zum BGH gehen, weil es sich um ein grundsätzliches Problem handelt.

Welche Konsequenzen hätte ein der Klage stattgebendes Urteil?

Grundsätzlich wirkt ein Urteil nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites, so dass Dritte formal nicht betroffen sind; allerdings könnten andere Gericht dem LG Köln folgen. Das würde bedeuten

Das alles würde bedeuten, dass DE-NIC und die Provider Aufgaben der Rechtsprechung übernehmen und über die Vergabe entscheiden müssten, was insbesondere schwierig wäre, wenn z. B. mehrere Berechtigte da wäre, also auch andere Günther Jauchs Ansprüche erheben würden. Das kann aber natürlich nicht angehen, dass DE-NIC und die Provider eine solche Macht erhalten.

Wie ist in Deutschland die bisherige Vergabepraxis?

Per automatisiertem Verfahren werden Domains registriert, bislang ohne jegliche Prüfung der Rechtslage. DE-NIC verweist in seinen Allg. Geschäftsbedingungen zu Recht auf die Verantwortung derjenigen, die die Domain auf sich registrieren lassen wollen. Dadurch ist es zu den ganzen Prozessen gekommen, aber auch zu Registrierungen von z. B. der Domain heil-hitler.de.

Und wie steht demgegenüber die bisherige Rechtsprechung? Im Januar endete ein Rechtsstreit um den Domain-Namen "fokus.de" mit einem Anerkenntnis des damaligen Nutzers zugunsten des Magazins Focus. Wie hätte wohl ein Urteil in jenem Fall ausgesehen?

Der Fall zeigt die Problematik noch besser: Es werden die Besonderheiten des Internet von den Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt. Im Internet können phonetische, also sprachliche Ähnlichkeiten eigentlich keine Rolle spielen, weil Domains ja nicht gesprochen, sondern eingetippt werden. Da muss eigentlich jeder abweichende Buchstabe relevant sein, wie z. B. das "k" in fokus.de im Gegensatz zum "c" im Zeitschriftentitel, aber auch im Falle Jauch, dass der sich eben mit "h" im Günther schreibt. Allerdings hat die Rechtsprechung bislang die klassischen Grundsätze angewendet, die auch die phonetische Verwechslungsfähigkeit berücksichtigen, weil das in der realen Welt wichtig ist. Insoweit muss die Rechtsprechung mehr auf die Besonderheiten des Internet abstellen. Dazu müssten die Richter und Richterinnen aber erst einmal die Chance bekommen, das Internet kennen zu lernen. Die meisten haben bislang nicht einmal einen PC auf ihrem Schreibtisch stehen; beim LG Köln dagegen haben alle Richter inzwischen nicht nur einen PC, sondern auch einen Internet-Zugang.

Für welche Provider wäre das Urteil des Landgerichts Köln in diesem Fall verbindlich?

Nur für die beiden Antragsgegner, weil Urteile keine Gesetzeskraft haben, sondern nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits wirken.

Das deutsche Recht ist bekanntermaßen auslegungsbedürftig. Kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsunsicherheit den Providern zugemutet werden, eine Recherche bezüglich bestehender Schutz-Rechte Dritter zu machen?

NEIN ! Da Hosting-Provider nicht unter die Haftungsbeschränkung des Teledienstegesetzes fallen, anders als z. B. Herr Somm im Fall CompuServe, besteht insoweit eine Lücke im Gesetz, weil man meines Erachtens nicht auf die klassischen Grundsätze zurückgreifen kann. Der Gesetzgeber muss schnell prüfen, wie diese Lücke zu schließen ist, sonst fällen die Gerichte noch viele Urteile und dann erst kommt ein Gesetz, das das ganz anders regelt; das wäre eine Katastrophe!

Angenommen ein Hoster würde zu streng prüfen, könnte der Domain-Interessent dann auf Herausgabe der URL klagen?

JA, wenn das Ergebnis der Prüfung falsch wäre. ABER: Falsch wäre es nur dann, wenn der Interessent KEIN Recht auf die Domain hätte. Der Provider darf ihm eine Domain nämlich nicht verweigern, wenn es lediglich auch noch andere Berechtigte gibt, weil es nicht seine, sondern Aufgabe der Gerichte ist, festzustellen, wer die BESSEREN Rechte hat. Andernfalls würde die Gewaltenteilung durchbrochen, die in Deutschland in der Verfassung festgelegt ist.

Wie wird die Domainvergabe in anderen Ländern gehandhabt?

Ich kann allerdings nicht sagen, ob das in Spanien und Holland heute noch so ist.

 

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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479