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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Domain-Namen

für SPIEGEL Online Netzwelt "Recht virtuell"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.05.01 in zwei Verfahren Grundsatzurteile gesprochen, jedoch einmal das Verfahren zur weiteren Klärung, allerdings nur in der Sache, an das zuständige Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 18.05.01, online seit 11:30 unter http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_042_2001.htm und hier nochmals lokal, falls der BGH-Server überlastet sein sollte).

(ergänzend: Übersicht über die Rechtslage bei Domains)

Rn.

Zulässigkeit der Verwendung sog. generischer (beschreibender) Domains - "mitwohnzentrale.de"

In diesem Verfahren (Az. I ZR 216/99) ist der BGH der Vorinstanz, dem OLG Hamburg (Az. 3 U 58/98), nicht gefolgt. Vielmehr hat er grundsätzlich die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Domains zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Er hat damit allerdings entgegen dem ersten Anschein keine endgültige Rechtssicherheit im Einzelfall geschaffen. Dazu im folgenden, zunächst aber zum Urteil selbst:

Die Registrierung von generischen Domain, so der BGH, sei ein übliches Verhalten und erfülle nicht das Merkmal der "Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen" (§ 1 UWG). Allein mit einer möglichen Kanalisierung der Kundenströme, die auch der BGH sieht, lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Mit der Verwendung des Gattungsbegriffs sei nur ein sich bietender Vorteil genutzt worden, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden in wettbewerbswidriger Weise Einfluss zu nehmen.

Der BGH lehnt auch die vom OLG Hamburg bejahte grundsätzliche Freihaltebedürftigkeit von Gattungsbegriffen ab. Denn eine Domain sei einer Marke insoweit nicht vergleichbar, weil sie kein Ausschließlichkeitsrecht an dem Begriff begründe. Mitbewerber könnten weiterhin den Gattungsbegriff in der Werbung und ihrem Firmennamen benutzen. Es liege auch keine rechtswidrige Beeinflussung der Internet-Benutzer vor. Wer den Einsatz einer Suchmaschine vermeide und stattdessen direkt den Gattungsbegriff eingebe, sei sich über die Mängel dieser Suchmethode, insbesondere die Zufälligkeit der Ergebnisse im Klaren.

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Der BGH hat allerdings auch klargestellt, dass es für Gattungsbegriffs-Domains Grenzen gibt. Es könne missbräuchlich sein, wenn jemand einen Gattungsbegriff nicht nur als .de-Domain, sondern auch unter anderen Toplevel-Domains registriere, ggf. auch noch in alternativen Schreibweisen, insbesondere mit Bindestrichen, und dadurch den Begriff weiträumig blockiere. Zudem dürfe der verwendete Begriff nicht irreführend sein, weil z. B. der Eindruck entstehe, dass es sich beim Inhaber oder Benutzer um das maßgebliche Unternehmen in diesem Bereich handele. Weil das im Fall "mitwohnzentrale.de" denkbar sei, hat der BGH die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Der Fall "mitwohnzentrale.de" birgt nämlich die Besonderheit, dass hier lediglich zwei bundesweit tätige Mitbewerber um eine Domain streiten. Hier sieht der BGH zu Recht eine wettbewerbsrechtliche Relevanz aufgrund der Enge des Anbietermarktes und der Tatsache, dass der Begriff "Mitwohnzentrale" absolut geläufig und nicht durch einen alternativen ersetzbar ist. Das LG München I (Az. 4 HK O 1325/00) hat daher im Fall "autovermietung.com" voll auf der jetzt auch vom BGH vertretenen Linie anders entschieden. Es war der Ansicht, dass diese Domain keine Kanalisierung von Kundenströmen bewirkt, weil jedem die Namen der Autovermieter (Sixt, EuropCar etc.) so geläufig sind, dass sie direkt nach diesen suchen werden. Außerdem sind hier alternative Begriffe ohne weiteres vorstellbar (kfz-vermietung, pkw-vermietung ...).

Interessant ist auch die Vorgabe des BGH an das OLG Hamburg: Sollte dieses eine Irreführung wegen unzulässiger Alleinstellung bejahen, dann wäre dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "mitwohnzentrale.de" nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, dass es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt. Der BGH sieht also selbst dann keinen Anspruch auf Freigabe der Domain. Er verlangt lediglich eine Maßnahme, die die Irreführungsgefahr beseitigt.

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Der BGH hat mit dieser Entscheidung den einzig richtigen Weg beschritten: den Mittelweg. Er konnte in generische Domain/Gattungsbegriffe nicht generell für wettbewerbswidrig erklären, weil die Auswirkungen in wirtschaftlicher wie technischer Hinsicht unabsehbar gewesen wären. Allerdings wird man die Urteilsbegründung abwarten müssen, um eine endgültige Beurteilung vornehmen zu können. Denn der bislang bekannte Inhalt der BGH-Entscheidung enthält noch beachtliche Problematiken, weshalb sie keine endgültige Rechtssicherheit schafft.

Wenn einerseits die Registrierung von Gattungsbegriffen als Domains grundsätzlich rechtens sein soll, andererseits aber der Inhaber oder Betreiber einer solchen Domain soll verpflichtet werden können, einen Hinweis auf seine direkten Konkurrenten aufzunehmen, dann stellt sich die Frage, inwieweit das ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht darstellt (Art. 14 GG). Schließlich kann ein Betreiber einer generischen Domain durch den Betrieb der Domain einen Besitzstand erlangt haben, der nicht ohne weiteres entzogen oder eingeschränkt werden darf. Der erforderliche Hinweis auf die Konkurrenz könnte durchaus als Einschränkung betrachtet werden, zumal die Konkurrenz, die keine generische Domain verwendet, nach der Entscheidung des BGH ja keinen Hinweis aufnehmen müsste. Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann ein Eingriff in einen Besitzstand nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, welches Art und Umfang der Entschädigung regelt. Es liegt daher nahe, hier einen Fall der Zwangslizenz anzunehmen, wie er im deutschen Recht bislang nur in § 61 UrhG geregelt ist (Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern). Das OLG Hamburg könnte sich daher wohl nicht auf § 1 UWG stützen, wenn es den Beklagten zu einem Hinweis auf den Kläger verurteilen würde. Dann das UWG enthält keine Entschädigungsregelung.

Die zweite weiterhin relevante Einschränkung der BGH-Entscheidung ist der Fall, dass jemand außerhalb des Internet ein Recht an einem Gattungsbegriff begründet hat. Dieses kann sich, wenn der Gattungsbegriff für ein Produkt oder eine Dienstleistung Verkehrsgeltung oder sogar Berühmtheit erlangt hat, zu einem Anspruch aus Marke entwickeln, selbst wenn der Begriff ursprünglich als Marke nicht eintragungsfähig war (vgl. oben "Freihaltebedürfnis" und z. B. LG Hamburg Urt. v. 13.01.1999 - 315 O 478/98 - "welt-online.de"). Es ist in der bisherigen Rechtsprechung unstreitig, dass sich ein solches Recht gegenüber einer Gattungsdomain durchsetzt. Daran ändert auch die BGH-Entscheidung nichts.

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Umfang der Prüfungspflicht der DENIC eG - "ambiente.de"

Im Verfahren "ambiente.de" (Az. I ZR 251/99) hat der BGH grundlegend festgestellt, dass die DENIC eG zu einer Prüfung der Domainanmeldungen auf deren Rechtmäßigkeit wegen der Masse der Anmeldungen grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und ohne weiteres feststellbar sei, müsse die DENIC eG von sich aus tätig werden. In den übrigen Fällen könne sie den Verletzten an den Domaininhaber und damit auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein Anerkenntnis des Domaininhabers vorliege, müsse sie die Registrierung aufheben. Allerdings wird man die Urteilsbegründung abwarten müssen, um eine endgültige Beurteilung vornehmen zu können.

Der BGH wird vermutlich im weiteren die Argumentation der Vorinstanz OLG Frankfurt (Az. 11 U Kart. 59/98) bestätigt haben, dass der DENIC eG nur eine Prüfungspflicht entsprechend der eines Presseunternehmens bei der Annahme von Anzeigen im Wettbewerbsrecht obliege. Diese müssen nur grobe und offensichtliche Rechtsverstöße verhindern, was sich einerseits daraus ergeben kann, dass es sich z. B. um berühmte Marken oder Namen von bekannten Persönlichkeiten handelt, andererseits bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder einer eindeutigen Unterlassungserklärung anzunehmen ist. Damit wird der Prüfungsmaßstab der DENIC eG sehr niedrig angesetzt.

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Gegen diese Begründung bestünden allerdings Bedenken. Der Vergleich der DENIC eG mit der Presse hinkt schon deshalb, weil die DENIC eG eine Monopolstellung hinsichtlich der Vergabe der .de-Domains hat und damit eine weitaus höhere Verantwortung trägt, als jedes einzelne der vielen Tausend Presseunternehmen in Deutschland. Zudem könnte die DENIC eG in weitaus größerem Umfang technische Möglichkeiten nutzen, um Rechtsverletzungen bei der Domainregistrierung zu verhindern, als dies klassischen Presseunternehmen bei der Anzeigenaufnahme möglich ist. Alle nationalen, europäischen und viele ausländische Marken sind heute kostenlos über das World Wide Web recherchierbar. Für die DENIC eG wäre es daher ein Leichtes, in das Verfahren der Domainregistrierung eine automatische Prüfung der Identität einer Domain mit einer Marke einzubinden. Wesentliche Verzögerungen würden dabei nicht entstehen und wenn doch, dann wären sie zur Bewahrung des Rechtsfriedens hinzunehmen.

Mit dem Urteil des BGH ist die Rechtslage bei der Providerhaftung noch lange nicht geklärt. Denn das Landgericht Köln hat vor wenigen Tagen im Verfahren, das der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch gegen zwei Provider angestrengt hat, deren Haftung bejaht. Es sah es als ausreichend an, dass die Provider es ermöglicht hatten, auf ihren Web-Seiten nach Domains zu recherchieren und damit einen kausalen Beitrag zur Registrierung der Domains guenter-jauch.de, ...com, ...org und ...net geleistet hätten. Damit legt das LG Köln den Providern im Gegensatz zur DENIC eG eine sehr umfangreiche Prüfungspflicht auf. Denn es verlangt nicht nur, dass bei der bloßen Recherche nach Domains vom Provider überprüft wird, ob nach rechtsverletzenden Domains gesucht wird. Zudem muss der Provider auch die Ähnlichkeit der gesuchten mit einer rechtsverletzenden Domain prüfen. Günther Jauch wird nun einmal mit "h" im Vornamen geschrieben, die Domains enthalten dieses "h" aber gerade nicht. Zwar schützt § 12 BGB auch vor Verwechslungen, aber so bekannt kann meines Erachtens doch auch Günther Jauch nicht sein, dass er berechtigt wäre, allen Namensverwandten ohne "h" im Vornamen, immerhin 11 Personen allein in Deutschland, ihre Domains vorzuenthalten. Das alles hätten die Provider nach Ansicht des LG Köln jedoch berücksichtigen müssen, während die DENIC eG ohne weiteres sogar hätte registrieren können. Denn sie muss nach der gestrigen BGH-Entscheidung erst auf ein rechtskräftiges (!) Urteil hin einschreiten. Das Urteil des LG Köln kann daher meines Erachtens keinen Bestand haben (vgl. hierzu weitergehend das Interview mit Rechtsanwalt Dr. Weinknecht zum Fall Jauch).

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Verletzung von Rechten schon durch Registrierung oder erst durch Benutzung einer Domain?

Sehr schade ist, dass das dritte Verfahren "ufa.de" (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 17.11.1998 - 20 U 162/97) nicht mehr entschieden werden konnte, da diese Revision kurzfristig zurückgenommen wurde. Dies war eigentlich der interessanteste Fall, denn es ging um eine Grundsatzentscheidung des BGH, ob schon die Registrierung oder erst die Benutzung einer Domain in Form einer Web-Site einen Verstoß gegen Namens- und Kennzeichenrechte darstellt und wann ein Fall von Domain-Grabbing vorliegt.

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