OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Überblick über die Rechtslage und den Stand der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Domains

erstellt für FOCUS Money am 17.05.01
zur Vorbereitung der Berichterstattung über die BGH-Urteile vom 17.05.01 (eigener Kommentar in SPIEGEL Online u. lokale Langfassung davon; Pressemitteilung des BGH (Urteilstexte z.T. über externe Quellen!)

Rn.

Allgemeine Leitlinen beim Schutz von Domains

deutsche Städte

und sog. Gebietskörperschaften sind nur geschützt, wenn sie hinreichend bekannt sind:
JA: www.heidelberg.de (LG Mannheim Urteil vom 08.03.1996 - 7 O 60/96), LG Lüneburg Urt. v. 29.01.1997, 2 O 336/96 - www.celle.de usw. - ACHTUNG: Gegner war in keinem Fall eine gleichnamige natürliche Person
NEIN: Landgericht Augsburg, Urteil vom 15. November 2000, 6 O 3536/00 - www.boos.de; LG Koblenz, Urt. vom 22.11.2000, 15 O 509/99, www.vallendar.de (nicht veröffentlich) - hier sind die Gegner jeweils gleichnamige Personen oder Unternehmen gewesen
Entscheidungen zu ausländischen Städten sind mir nicht bekannt

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Unternehmen

ja, vor allem Schutz gegen Domaingrabber
bei Konkurrenz gleichnamiger Unternehmen: Vorrang für das ältere
weltberühmte Unternehmen: Vorrang vor allen anderen und - was ich für falsch halte - auch vor Privatpersonen (OLG Hamm Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 www.krupp.de; OLG München Urt. v. 25.03.1999 - 6 U 4557/98 - www.shell.de)

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Prominente

geschützt ja, soweit ihr Name oder auch Künstlername sehr bekannt und hinreichend unterscheidungskräftig
JA: LG Köln, guent(h)er-jauch.de (halte ich wegen des fehlenden h im Günter für falsch, ist aber gerade heute vom LG Köln durch Urteil bestätigt worden; Gegner gehen in Berufung); LG München 1, Beschlussverfügung vom 24. Oktober 2000 Az.: 26 O 20103/00 - www.boris.de für Boris Becker
NEIN: BGH, 27.01.1983 "Uwe" (Uwe Seeler), allerdings nicht zu Domains, aber auch dafür relevant

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Gattungsbezeichnungen

BGH am 18.05.01 zu www.mitwohnzentrale.de
bislang zweigeteilte Rechtsprechung:
geschützt = freihaltebedürftig bzw. Portal erforderlich
JA: OLG Hamburg Urt. v. 13. Juli 1999, Az. 3 U 58/98 - www.mitwohnzentrale.de (als 2. Instanz zu LG Hamburg unten); LG Köln www.zwangsversteigerungen.de und www.versteigerungskalender.de, Urt. v. 10.10.2000, Az. 33 O 286/00
NEIN: LG Hamburg Urt. v. 21.01.1998 - 315 O 531/97 - www.mitwohnzentrale.de; LG München 1, Urteil vom 28. September 2000, 4 HK O 13251/00 - www.autovermietung.com

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Produknamen/Marken

Ja, vor allem gegen Domaingrabber und "Trittbrettfahrer"
sehr umstritten ist allerdings, wie weitgehend Abweichungen sein müssen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen; Beispiele: unzulässig www.klugsuchen.de neben www.klug-suchen.de (LG Düsseldorf Beschluß vom 5.01.1999 - 34 O 2/99); genau gegenteilig = Bindestrich schafft hinreichende Unterscheidungskraft: LG Koblenz Beschl. v. 27.10.1999 - 1 HO 125/99; das LG Köln sieht Bindestriche nicht als hinreichend zur Unterscheidung an (Urt. v. 10. Juni 1999).

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Domains ohne Inhalte/Homepages/Web-Sites

Rechtsverletzung durchgängig bejaht im Rahmen von § 12 BGB (Name) und § 5 MarkenG (Firma, Kennzeichen, Werktitel) und § 1 UWG (z. B. Abfangen von Kunden, Anhängen oder Ausbeuten von fremdem Ruf), weil allein durch Registrierung die Benutzung als Domain im WWW unmöglich gemacht wird; hinsichtlich UWG zweifelhaft, weil allein der Eintrag in der Denic-Datenbank noch keinen Kunden abfängt oder einen Ruf ausbeutet; anders aber im UWG-Bereich, wenn Domain bereits für kommerzielle Werbung des Providers des Inhabers genutzt wird, insbesondere, wenn dem Inhaber dadurch Kosten erspart oder günstigere Konditionen eingeräumt werden

sehr umstritten dagegen hinsichtlich § 4 MarkenG (eingetragene Marke), weil dafür - auch nach meiner Ansicht - der Bezug zu einer Leistung oder einem Produkte erforderlich, weil auch Marke nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen eingetragen und nur für diese geschützt; deren Verletzung lässt sich aber nur feststellen, wenn man weiss, was der Domaininhaber unter der Domain machen will (Kenntnis durch Homepage oder sonstiges Verhalten möglich)

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Verletzung des Markeninhabers schon ab Registrierung:

LG Hamburg, Urt. v. 13.06.2000, 312 O 195/00 - Vertragsstrafe für Registrierthalten der Domain www.johnmikels.com
LG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2000, 12 O 453/99 - www.photo-dose.de
LG Braunschweig Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - www.deta.com CR 1998, 364, 365
OLG Dresden Urteil vom 20.10.1998 - 14 U 3613/97 - www.cyberspace.de
LG München I, NJW-CoR 1998, 111 - www.deutsches-theater.de
LG Lüneburg, GRUR 1997, 470, 472 - www.celle.de
LG Frankfurt a.M., CR 1997, 287 - www.das.de

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erst, wenn Homepage:

LG Köln, Urt. v. 14.11.2000, 33 O 330/00,  www.john-mikels.de
OLG Frankfurt a.M., Beschluss 6 W 33/00 vom 12.04.2000 - www.weideglueck.de
LG Köln, soweit keine berühmte Marke vorliegt (vgl. mündl. Verhandlung in Sachen www.lotto-privat.de; Berufung dagegen läuft)
LG Köln Urt. v. 28.11.99, 31 O 699/99, und OLG Köln in der Berufung dagegen ebenso iS www.interflug.de
OLG Düsseldorf Urt. v. 17.11.1998 - 20 U 162/97 - Reservierung einer Internet-Domain, www.ufa.de (allerdings bezogen auf § 12 BGB)

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Was man vor Registrierung, Konnektierung und Homepageschaltung beachten sollte

- niemals Domain wählen, die bekannten Namen oder Produkten entsprechen oder diese als prägende Bestandteile enthalten; prägend sind immer sehr berühmte Namen (Persil, Shell, Krupp, Coca Cola) oder solche, denen nur eine Beschreibung (Internet-Agentur ...) oder ein gesetzlich vorgeschriebener Rechtsformhinweis (GmbH, AG) hinzugefügt sind
- immer vorher recherchieren, auch wenn der gewünschte Name einem nicht bekannt vorkommt:
-- in den bekannten Suchmaschinen kann man leicht gleichnamige Firmen und Produkte finden
-- nach deutschen Marken: https://dpinfo.dpma.de/ (kostenlos)
-- nach europäischen Marken: http://oami.eu.int/search/trademark/la/de_tm_search.cfm (kostenlos)
-- nach US-Marken: http://www.uspto.gov/tmdb/index.html (kostenlos)
-- dabei nicht nur identische, sondern auch sprachlich und schriftlich ähnliche Begriffe suchen, weil die auch verletzend sein können (Microsoft - Microdoft - Microsaft ...)
- eigene Rechte am Familiennamen oder Firmennamen sind nicht immer auch besser, d. h., dass man selbst bei eigenen Rechte Ärger bekommen kann, wenn der andere die älteren/besseren Rechte hat  => entweder eigenen Namen oder freie Erfindung benutzen (ricardo.de, domando.de usw.)

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Umfassender Schutz von Rechten an Domains und Durchsetzung

Schutz:

- gesonderter Schutz nur erforderlich, wenn nicht schon ältere Rechte außerhalb des WWW, wie z. B. eigener Familienname, Firma etc. s. oben
- eigenes, gleichnamiges Web-Angebot darunter stellen, weil dadurch an der Bezeichnung ein eigenes Recht entsteht, entweder ein geschäftliches Kennzeichen oder ein Titelrecht (vgl. LG München I, Urt. v. 07.12.2000, 4 HKO 20974/2000 - nominator.de; Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. April 2000, 6 U 5868/99; Intersearch.de; LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2000, 4 O 582/99 - euro-car-market.de; LG Düsseldorf B.v. 20.04.1999 - 4 O 101/99 - Infoshop usw.)
- Anmeldung als Marke lohnt nur, wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen damit gekennzeichnet werden sollen, also die Vermarktung über die reine Domain hinaus stattfinden soll

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Durchsetzung:

- je größer das verletzte Unternehmen, desto sinnvoller ist es, Verletzer zunächst anzurufen und um Freigabe zu bitten (anders allerdings die derzeitigen Abmahnwellen in Sachen Lotto, Loop (Viag Intercom), Scout (Scout-Holding), HP (Hewlett-Packard) usw. Diese Firmen betreiben damit meines Erachtens ganz schlechtes Marketing.
- wenn freundliche Aufforderung nichts nützt: formelle Abmahnung mit vorformulierten Unterlassungserklärung und Kostennote (auch Abmahner in eigener Sache können die tatsächlichen Kosten verlangen, es müssen nicht immer Rechtsanwälte machen)
- wenn Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird: Antrag auf einstweilige Verfügung (EV) bei jedem Amts- oder Landgericht (§ 32 ZPO: Gerichtsstand dort, wo jedenfalls ein Teil des Verletzungstatbestandes verwirklicht, bei Domains überall, wo WWW abgerufen werden kann)
- wenn EV erlassen wird, sofort zustellen per Gerichtsvollzieher, damit sie wirksam wird; erfolgt binnen 4 Wochen nach Erlass keine Zustellung an Gegner, dann wird die EV wirkungslos

- Fristen und Verjährung beachten!
-- Antrag auf einstweilige Verfügung in der Regel nur binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Verletzung und des Verletzers möglich
-- Ansprüche aus UWG verjähren in 6 Monaten
-- Ansprüche aus MarkenG in 3 Jahren
-- Ansprüche aus Namensrecht (§ 12 BGB) in 30 Jahren

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