OJR - Online Journal Recht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang,
Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)
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Überblick über die Rechtslage und den Stand der Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Domains
erstellt für FOCUS Money am 17.05.01
zur Vorbereitung der Berichterstattung über die BGH-Urteile vom 17.05.01 (eigener
Kommentar in SPIEGEL Online u. lokale Langfassung davon; Pressemitteilung des BGH (Urteilstexte z.T. über externe Quellen!) |
Rn.
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Allgemeine Leitlinen beim Schutz von Domains
deutsche Städte
und sog. Gebietskörperschaften sind nur geschützt, wenn sie hinreichend bekannt sind:
JA: www.heidelberg.de
(LG Mannheim Urteil vom 08.03.1996 - 7 O 60/96), LG Lüneburg Urt. v.
29.01.1997, 2 O 336/96 - www.celle.de
usw. - ACHTUNG: Gegner war in keinem Fall eine gleichnamige natürliche
Person
NEIN: Landgericht
Augsburg, Urteil vom 15. November 2000, 6 O 3536/00 - www.boos.de; LG Koblenz, Urt. vom 22.11.2000, 15 O 509/99, www.vallendar.de (nicht veröffentlich)
- hier sind die Gegner jeweils gleichnamige Personen oder Unternehmen gewesen
Entscheidungen zu ausländischen Städten sind mir nicht bekannt |
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Unternehmen
ja, vor allem Schutz gegen Domaingrabber
bei Konkurrenz gleichnamiger Unternehmen: Vorrang für das ältere
weltberühmte Unternehmen: Vorrang vor allen anderen und - was ich für falsch halte -
auch vor Privatpersonen (OLG Hamm Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 www.krupp.de; OLG München Urt. v. 25.03.1999 - 6 U
4557/98 - www.shell.de) |
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Prominente
geschützt ja, soweit ihr Name oder auch Künstlername sehr bekannt und hinreichend
unterscheidungskräftig
JA: LG Köln, guent(h)er-jauch.de (halte ich wegen des fehlenden h im
Günter für falsch, ist aber gerade heute vom LG Köln durch Urteil bestätigt worden;
Gegner gehen in Berufung); LG München 1, Beschlussverfügung vom 24. Oktober 2000 Az.: 26
O 20103/00 - www.boris.de für Boris
Becker
NEIN: BGH, 27.01.1983 "Uwe" (Uwe Seeler), allerdings nicht zu
Domains, aber auch dafür relevant |
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Gattungsbezeichnungen
BGH am 18.05.01 zu www.mitwohnzentrale.de
bislang zweigeteilte Rechtsprechung:
geschützt = freihaltebedürftig bzw. Portal erforderlich
JA: OLG
Hamburg Urt. v. 13. Juli 1999, Az. 3 U 58/98 - www.mitwohnzentrale.de (als 2. Instanz zu LG Hamburg unten); LG Köln www.zwangsversteigerungen.de
und www.versteigerungskalender.de,
Urt. v. 10.10.2000, Az. 33 O 286/00
NEIN: LG Hamburg Urt. v. 21.01.1998 - 315 O 531/97 - www.mitwohnzentrale.de; LG
München 1, Urteil vom 28. September 2000, 4 HK O 13251/00 - www.autovermietung.com |
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Produknamen/Marken
Ja, vor allem gegen Domaingrabber und "Trittbrettfahrer"
sehr umstritten ist allerdings, wie weitgehend Abweichungen sein müssen, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen; Beispiele: unzulässig www.klugsuchen.de neben www.klug-suchen.de (LG Düsseldorf Beschluß vom
5.01.1999 - 34 O 2/99); genau gegenteilig = Bindestrich schafft hinreichende
Unterscheidungskraft: LG
Koblenz Beschl. v. 27.10.1999 - 1 HO 125/99; das LG Köln sieht Bindestriche nicht als
hinreichend zur Unterscheidung an (Urt. v. 10. Juni 1999). |
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Domains ohne Inhalte/Homepages/Web-Sites
Rechtsverletzung durchgängig bejaht im Rahmen von § 12 BGB (Name) und § 5 MarkenG (Firma, Kennzeichen, Werktitel)
und § 1 UWG (z. B. Abfangen von Kunden,
Anhängen oder Ausbeuten von fremdem Ruf), weil allein durch Registrierung die Benutzung
als Domain im WWW unmöglich gemacht wird; hinsichtlich UWG zweifelhaft, weil allein der
Eintrag in der Denic-Datenbank noch keinen Kunden abfängt oder einen Ruf ausbeutet;
anders aber im UWG-Bereich, wenn Domain bereits für kommerzielle Werbung des Providers
des Inhabers genutzt wird, insbesondere, wenn dem Inhaber dadurch Kosten erspart oder
günstigere Konditionen eingeräumt werden
sehr umstritten dagegen hinsichtlich § 4
MarkenG (eingetragene Marke), weil dafür - auch nach meiner Ansicht - der Bezug zu
einer Leistung oder einem Produkte erforderlich, weil auch Marke nur für bestimmte
Waren/Dienstleistungen eingetragen und nur für diese geschützt; deren Verletzung lässt
sich aber nur feststellen, wenn man weiss, was der Domaininhaber unter der Domain machen
will (Kenntnis durch Homepage oder sonstiges Verhalten möglich) |
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Verletzung des Markeninhabers schon ab Registrierung:
LG Hamburg, Urt. v. 13.06.2000, 312 O 195/00 - Vertragsstrafe für Registrierthalten
der Domain www.johnmikels.com
LG Bremen, Urteil vom
13. Januar 2000, 12 O 453/99 - www.photo-dose.de
LG Braunschweig Urteil
vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - www.deta.com CR
1998, 364, 365
OLG Dresden Urteil vom
20.10.1998 - 14 U 3613/97 - www.cyberspace.de
LG München I, NJW-CoR 1998, 111 - www.deutsches-theater.de
LG Lüneburg, GRUR 1997,
470, 472 - www.celle.de
LG Frankfurt a.M., CR
1997, 287 - www.das.de |
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erst, wenn Homepage:
LG Köln, Urt. v. 14.11.2000, 33 O 330/00, www.john-mikels.de
OLG Frankfurt a.M.,
Beschluss 6 W 33/00 vom 12.04.2000 - www.weideglueck.de
LG Köln, soweit keine berühmte Marke vorliegt (vgl. mündl. Verhandlung in Sachen www.lotto-privat.de; Berufung dagegen läuft)
LG Köln Urt. v. 28.11.99, 31 O 699/99, und OLG Köln in der Berufung dagegen ebenso iS www.interflug.de
OLG Düsseldorf Urt. v.
17.11.1998 - 20 U 162/97 - Reservierung einer Internet-Domain, www.ufa.de (allerdings bezogen auf § 12 BGB) |
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Was man vor Registrierung, Konnektierung und Homepageschaltung
beachten sollte
- niemals Domain wählen, die bekannten Namen oder Produkten entsprechen oder diese als
prägende Bestandteile enthalten; prägend sind immer sehr berühmte Namen (Persil, Shell,
Krupp, Coca Cola) oder solche, denen nur eine Beschreibung (Internet-Agentur ...) oder ein
gesetzlich vorgeschriebener Rechtsformhinweis (GmbH, AG) hinzugefügt sind
- immer vorher recherchieren, auch wenn der gewünschte Name einem nicht bekannt vorkommt:
-- in den bekannten Suchmaschinen kann man leicht gleichnamige Firmen und Produkte finden
-- nach deutschen Marken: https://dpinfo.dpma.de/
(kostenlos)
-- nach europäischen Marken: http://oami.eu.int/search/trademark/la/de_tm_search.cfm
(kostenlos)
-- nach US-Marken: http://www.uspto.gov/tmdb/index.html
(kostenlos)
-- dabei nicht nur identische, sondern auch sprachlich und schriftlich ähnliche Begriffe
suchen, weil die auch verletzend sein können (Microsoft - Microdoft - Microsaft ...)
- eigene Rechte am Familiennamen oder Firmennamen sind nicht immer auch besser, d. h.,
dass man selbst bei eigenen Rechte Ärger bekommen kann, wenn der andere die
älteren/besseren Rechte hat => entweder eigenen Namen oder freie Erfindung
benutzen (ricardo.de, domando.de usw.) |
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Umfassender Schutz von Rechten an Domains und Durchsetzung
Schutz:
- gesonderter Schutz nur erforderlich, wenn nicht schon ältere Rechte außerhalb des
WWW, wie z. B. eigener Familienname, Firma etc. s. oben
- eigenes, gleichnamiges Web-Angebot darunter stellen, weil dadurch an der Bezeichnung ein
eigenes Recht entsteht, entweder ein geschäftliches Kennzeichen oder ein Titelrecht (vgl.
LG München I, Urt. v.
07.12.2000, 4 HKO 20974/2000 - nominator.de; Oberlandesgericht München,
Urteil vom 20. April 2000, 6 U 5868/99; Intersearch.de; LG Düsseldorf, Urteil vom
10. Februar 2000, 4 O 582/99 - euro-car-market.de; LG Düsseldorf B.v. 20.04.1999 - 4 O 101/99
- Infoshop usw.)
- Anmeldung als Marke lohnt nur, wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen damit
gekennzeichnet werden sollen, also die Vermarktung über die reine Domain hinaus
stattfinden soll |
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Durchsetzung:
- je größer das verletzte Unternehmen, desto sinnvoller ist es, Verletzer zunächst
anzurufen und um Freigabe zu bitten (anders allerdings die derzeitigen Abmahnwellen in
Sachen Lotto, Loop (Viag Intercom), Scout (Scout-Holding), HP (Hewlett-Packard) usw. Diese
Firmen betreiben damit meines Erachtens ganz schlechtes Marketing.
- wenn freundliche Aufforderung nichts nützt: formelle Abmahnung mit vorformulierten
Unterlassungserklärung und Kostennote (auch Abmahner in eigener Sache können die
tatsächlichen Kosten verlangen, es müssen nicht immer Rechtsanwälte machen)
- wenn Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird: Antrag auf einstweilige
Verfügung (EV) bei jedem Amts- oder Landgericht (§
32 ZPO: Gerichtsstand dort, wo jedenfalls ein Teil des Verletzungstatbestandes
verwirklicht, bei Domains überall, wo WWW abgerufen werden kann)
- wenn EV erlassen wird, sofort zustellen per Gerichtsvollzieher, damit sie wirksam wird;
erfolgt binnen 4 Wochen nach Erlass keine Zustellung an Gegner, dann wird die EV
wirkungslos
- Fristen und Verjährung beachten!
-- Antrag auf einstweilige Verfügung in der Regel nur binnen 4 Wochen nach Kenntnis der
Verletzung und des Verletzers möglich
-- Ansprüche aus UWG verjähren in 6 Monaten
-- Ansprüche aus MarkenG in 3 Jahren
-- Ansprüche aus Namensrecht (§ 12 BGB) in 30
Jahren |
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