OJR - Online Journal Recht
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(auch Beitrag für SPIEGEL Online und Interview für für F.A.Z. Radio 93,6 Berlin
Der Aufruf der sog. Kampagne Libertad!, am heutigen 20. Juni 2001 die Web-Server der Deutschen Lufthansa mit einer speziell entwickelten Software zum Zusammenbrechen zu bringen, ist ein Aufruf zur Begehung von Straftaten, nämlich der sog. Computersabotage nach § 303c StGB (Strafgesetzbuch) und damit selbst nach § 26 StGB wegen Anstiftung und nach § 27 StGB wegen Beihilfe zu diesen Straftaten strafbar. Denn die Verantwortlichen der sog. Kampagne Libertad! wecken durch ihren Aufruf zur Computersabotage den Tatentschluss anderer und unterstützen sie bei der Durchführung ihrer Taten, indem sie ihnen die erforderliche Software zur Verfügung stellen (vgl. entsprechende Meldungen von dpa und Reuters, in der auch die Personen benannt werden).
Die Aktion stellt auch keine "Versammlung" bzw. "Demonstration" im klassischen Sinne dar. Sie ist daher nicht durch die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG geschützt. Denn eine Versammlung setzt nach der Rechtsprechung die körperlichen Anwesenheit von mindestens 3 Personen voraus, die damit am Ort der Versammlung zur Meinungsbildung beitragen wollen. Hier haben sich die Angreifer wahrscheinlich nicht zusammen gefunden. Jedenfalls tragen sie nicht am Ort ihres Zusammentreffens zur Meinungsbildung bei. Wer fremdes Eigentum beschädigt oder fremde Server lahmlegt, der macht sich einfach nur strafbar. Etwas anderes wäre es, wenn die Versammlung zunächst in einem geschlossenen Raum stattgefunden hätte und dann daraus sich Straftaten entwickelt hätten. Denn eine Versammlung in einem geschlossenen Raum ist nicht genehmigungspflichtig und kann nur im Einzelfall verboten werden (§ 8 VersammlungsG). Wenn sich die Teilnehmer zunächst in einem öffentlichen Chat (virtuell) getroffen und diskutiert hätten, wäre dies nicht genehmigungspflichtig.Nach § 14 VersammlungsG müssen nämlich öffentliche Versammlungen, und das Internet ist in der Regel öffentlich, nur dann genehmigt werden, wenn sie unter freiem Himmel oder in Form eines Aufzuges (Demo) stattfinden. Das wäre bei Chats selbst dann nicht der Fall, wenn die 3 Teilnehmer mit ihren Notebooks am Strand oder im Park sitzen würden. Denn die eigentliche Versammlung bzw. die Meinungsbildung findet im Chat und nicht am Strand statt. Hier besteht also eine gesetzliche Lücke.
Auch mit Meinungsfreiheit hat das Verhalten der sog. Kampagne Libertad! nichts mehr zu tun, weil diese gem. Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen, insbesondere den Strafgesetzen findet.
Präventiv schützten können sich Unternehmen gegen solche Aktionen allerdings nicht. Das Strafrecht ist, trotz generalpräventiver Merkmale, im Grunde rein repressiv, greift also erst nach einer Straftat ein. Die einzige Möglichkeit wäre eine vorbeugende Unterlassungsverfügung von einem Zivilgericht. Ob die allerdings Wirkung zeigen würde, darf bezweifelt werden.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479