OJR - Online Journal Recht
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Gothe/Ilmenau (ddp). Eine harmlose Nachlässigkeit könnte für einen Studenten der Technischen Universität im thüringischen Ilmenau böse Folgen haben. Der junge Mann hatte seinen Taschenkalender mit persönlichen Daten verloren, wie die Polizei am Dienstag in Gotha mitteilte. Ein bislang unbekannt Finder missbrauchte die Angaben und ersteigerte im Namen des Studenten bei Auktionen im Internet einen 5er BMW, ein Binnenschiff und ein Ultraleichtflugzeug im Gesamtwert von75.000 Mark. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen aufgenommen.
Nach Angaben der Polizei konnte der Student in Verhandlungen mit den Internet-Anbietern die Kauforder für Auto und Flugzeug rückgängig machen. Bei dem Verkäufer des 20.000 Mark teuren Schiffes habe er bislang jedoch kein Glück gehabt.
NEIN!
Wenn jemand unter fremdem Namen handelt, also nicht in fremdem Namen als Vertreter, dann liegt nur dann ein Geschäft des Namensträgers vor, wenn der Vertragspartner, hier der Versteigerer, gerade mit dem Namensträger und nicht mit einem Beliebigen abschließen wollte, z. B. weil er den Namensträger kennt. Hier dürfte die Person des Vertragspartners dem Versteigerer egal gewesen, es wird ihm hauptsächlich auf dessen Zahlungsfähigkeit angekommen sein. Dann ist der Vertrag zwischen Versteigerer und dem tatsächlich Handelnden zustande gekommen. Im anderen Fall müsste der Namensträger, hier also der Ilmenauer, das Geschäft noch genehmigen (§ 177 BGB). Tut er das nicht, dann haftet auch wieder der Handelnde, hier also der Finder des Taschenkalenders, dem Versteigerer nach dessen Wahl auf Erfüllung des Vertrages oder auf Schadensersatz, also z. B. auf die Kosten des erfolglosen Prozesses gegen den Ilmenauer und auf eventuelle Wertminderung, wenn das Schiff später nur zu einem geringeren Preis verkauft werden kann (§ 179 BGB). Der Ilmenauer ist also in keinem Fall zur Zahlung und Abnahme des Schiffes verpflichtet.
Wer sich solche schlechten Scherze erlaubt und erwischt wird, der muss also zahlen, nicht dagegen derjenige, dessen Namen missbraucht wurde.
Das sind z. B. die typischen Jugendsünden, wenn nämlich jemand 10 Torten oder 50 Kästen Bier im Namen eines Nachbarn bestellt, um diesen zu ärgern.
Das Risiko ist meines Erachtens nicht höher, als bei der normalen Verwendung außerhalb des Internet. Denn auch dort kann jeder, der die Kreditkarte in die Hände bekommt, die Daten kopieren, so wie es auch bei jeder normalen Benutzung der Kreditkarte geschieht. Auch wenn Sie eine Kreditkarte verwenden, werden heutzutage die Daten meistens online übertragen und können daher abhört werden. An der Tankstelle z. B. können Sie nicht einmal prüfen, ob diese Datenübertragung mit hinreichender Sicherheit geschieht. Im Internet dagegen sehen Sie an der Anzeige des geschlossenen Schlosses am unteren Bildschirmrand, dass die Übertragung nach heutigen Maßstäben sicher ist. Außerdem ist die Haftung bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkartendaten durch Dritte für den Inhaber beschränkt.
Üblicherweise handelt es sich bei Geschäften via Internet um sog. Fernabsatzverträge nach dem Fernabsatzgesetz. Solche Verträge können grundsätzlich binnen 14 Tagen vom Verbraucher widerrufen werden. Dazu reicht es, einfach die gelieferte Sache an den Verkäufer zurück zu senden (§ 361a BGB). Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden vor allem Software, soweit die Datenträger entsiegelt wurden, sowie Lebensmittel und Versteigerungen.
Die Firmen müssen im Zweifelsfall den Vertragsschluss mit einer bestimmten Person beweisen. Sie können nicht darauf vertrauen, dass der Handelnde den richtigen Namen und die richtige Anschrift angiebt. Können sie diesen Beweis nicht führen, dann ist das Geschäft gescheitert.
Es liegt daher im ureigensten Interesse der Firmen, dass Sie Online-Vertragsschlüsse möglichst sicher machen. Dazu reichen selbst persönlichste Daten der Vertragspartner nicht aus, weil an die Familienangehörige und Freunde oder eben, wie hier, Finder an solche Daten kommen können. Wirklich sicher aus Sicht der Firmen ist daher nur die digitale Signatur. Denn deren Verwendung begründet einen so starken Rechtsschein, dass deren Inhaber auch der Handelnde war, dass in einem solchen Fall der Inhaber der Signatur den Beweis führen müsste, dass er es nicht war. Bei Verwendung einer digitalen Signatur wird also die Beweislast umgekehrt. Daher wird die Rechtslage für Inhaber eine digitalen Signatur sehr problematisch, wenn ihnen diese abhanden kommt oder missbraucht wird.
Allerdings zeigt die bisherige Praxis der Online-Geschäfte, dass die Vertragstreue deutlich höher liegt, als bei Geschäften per Fax oder Telefon. Die gescheiterten Verträge sollen nur ca. 2 - 3% ausmachen.
Ja, solche Geschäfte die mich zu einer laufenden Abnahme und Zahlung verpflichten, wie z. B. Abonnements, auch von bestimmten Inhalten, und natürlich solche, bei denen ich per Internet höchst intime Daten übermitteln muss, wie z. B. Lebensversicherungen. Ich meine, dass insbesondere für letztere die Sicherheit der Datenübertragung noch nicht hoch genug ist.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479