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Der Schutz als Marke gibt gegenüber dem Schutz als geschäftliches Kennzeichen weitergehende und stärkere Möglichkeiten, die Benutzung einer ähnlichen (verwechselbaren) Marke durch einen Konkurrenten abzuwehren. Außerdem wird mit der Eintragung ein absoluter Schutz begründet, der sich in bestimmten Fällen sogar gegen ein ähnliches, älteres, aber nicht als Marke geschütztes Kennzeichen durchsetzen läßt. Allerdings ist die Markeneintragung mit Gebühren verbunden.
Eine Marke muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Als Marke sind schützbar (Beispiele in Klammern):
Alle vorstehenden Ausführungen gelten für die nachfolgenden Markenanmeldungen im wesentlichen gleichermaßen.
Zunächst ist zu klären, was genau Sie schützen lassen wollen.
In der Regel empfiehlt es sich, eine Markenrecherche durchzuführen. Die Kosten richten sich nach der Anzahl der nachgefragten Begriff und der Anzahl der Klassen und Länderbereiche.
Wenn danach die Marke eingetragen werden soll, muß ein formeller Antrag ("Anmeldung") nach § 32 MarkenG gestellt werden. Darin muß die einzutragende Marke exakt bezeichnet werden.
Im Rahmen der Anmeldung ist zu bezeichnen, für welche Waren und/oder Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Es gibt dazu ein Klassenverzeichnis mit insges. 42 Klassen für Waren- und Dienstleistungen. Allein die Bezeichnung der Klasse reicht jedoch nicht aus, es ist zusätzlich ein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen. Diese sollte alle Waren-/Dienstleistungen genau beschreiben, für die die Marke eingetragen werden soll.
Die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist der "Knackpunkt" jeder Markenanmeldung. Denn die Waren- und Dienstleistungen müssen einerseits möglichst konkret bezeichnet werden, weil die Anmeldung sonst nachgebessert werden muß, weil das Dt. Patent- und Markenamt (DPMA) zu schwammige Anmeldungen kritisiert. Außerdem besteht gem. § 26 MarkenG ein Benutzungszwang der Marke für alle eingetragenen die Waren- und Dienstleistungen, dem bei zu grober Beschreibung praktisch kaum genügt werden kann. Andererseits müssen die Waren- und Dienstleistungen aber auch so bezeichnet werden, daß Spielraum für künftige Erweiterungen und Entwicklungen bleibt; andernfalls wären diese nicht mehr von der Markenanmeldung umfaßt.
Die amtlichen Gebühren können Sie jederzeit aktuell unter http://www.dpma.de abrufen. Zu den anwaltlichen Gebühren s. unten.
Jährlich zu zahlende Gebühren, um den Markenschutz aufrecht zu erhalten, gibt es nicht. Allerdings ist der Markenschutz alle 10 Jahre zu verlängern. Die Verlängerungsgebühren liegen bei etwa dem Doppelten der Anmeldegebühren.
Weiterhin kann seit 1.4.96 auch eine EU-Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt in Alicante (Spanien) angemeldet werden. Anmeldung und übriges Verfahren laufen überwiegend per Fax mit dem EU-Markenamt in Alicante. Die Gebühren für die Anmeldung und die Eintragung einer EU-Marke können Sie aktuell http://oami.eu.int/DE/marque/faq/faq03.htm abrufen. Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung (= Übersendung der Anmeldeunterlagen) zu zahlen. Eine entsprechende Aufforderung des Harmonisierungsamtes gibt es nicht. Zu den anwaltlichen Gebühren s. unten.
Die Anmeldung einer EU-Marke bezieht sich automatisch auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ohne daß für jede Marke in jedem Land eigene Verfahren durchgeführt oder Gebühren gezahlt werden müssen. Das ist der Vorteil einer EU-Marke. Der Nachteil besteht darin, daß die gesamte Anmeldung zurückgewiesen werden kann, wenn aus einer identischen Marke, die bereits in einem einzigen EU-Staat vorhanden ist, Widerspruch eingelegt wird. Umso wichtiger ist die Markenrecherche vor der Anmeldung.
Aus diesem Grund ist die Anmeldung einer IR-Marke der einer EU-Marke vorzuziehen, wenn man genau weiß, daß man den Schutz nur in bestimmten EU-Ländern braucht. Denn der Antrag auf IR-Marke scheitert nicht insgesamt, wenn nur in einem einzigen einzutragenden Land schon eine ältere kollidierende Marke besteht und aufgrund dieser Widerspruch eingelegt wird.
Schließlich kann internationaler Markenschutz nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beantragt werden. Dieser ist durch Anmeldung bei Internationalen Büro der WIPO in Genf zu erreichen; die Anmeldeunterlagen sind in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Die Anmeldung muß über das für den Sitz oder einer Niederlassung des Anmelders zuständige Markenamt (in Deutschland: DPMA) erfolgen, da für die Anmeldung einer IR-Marke immer die Registrierung einer nationalen (deutschen) Heimatmarke am Sitz oder einer Niederlassung des Anmelders Voraussetzung ist. Ohne nationale Heimatmarke gibt es also auch keine IR-Marke.
Die amtlichen Kosten für IR-Markenanmeldung/-eintragung können Sie jederzeit http://www.wipo.org/madrid/en/index.html. Hinzu kommen weitere Gebühren im Einzelfall, die Sie mit einem "Fee calculator" (Download) berechnen können. Zu den anwaltlichen Gebühren s. unten.
Die IR-Marke hat auch für den europäischen Raum große Bedeutung, weil man bei der Anmeldung die Länder, für die die Anmeldung gelten soll, einzeln bestimmen kann (z. B. deutschsprachiger Raum: Österreich, Luxemburg und das Nicht-EU-Land Schweiz).
Insbesondere bei der IR-Marke ist eine Markenrecherche dringend zu empfehlen.
Es ist dringend zu empfehlen, vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchführen zu lassen. Es gibt die Identitäts- und die Ähnlichkeitsrecherche. Dadurch sollen Kollisionen mit älteren Marken erkennbar werden.
Durch eine Markenrecherche können unnötige Kosten für eine später zurückgewiesene Anmeldung erspart werden, da die Gebühren von den Anmeldestellen nicht zurückerstattet werden. Vor allem aber kann nur eine vorherige Recherche in einem eventuellen Prozeß um Markenrechte die Fahrlässigkeit und damit schwerwiegende Rechtsfolgen zu Lasten des Anmelders wegen Verletzung einer fremden Marke ausschließen.
Wir führen Markenrecherchen über professionelle Recherchedienste durch. Die Kosten richten sich nach der Zahl der zu recherchierenden Marken (ggf. Bündelung mit anderen Mandanten!), der Art der Marken (z. B. Wort- oder Wort-/Bildmarke), der Anzahl der Länder und der Markenklassen, der Inhalte des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sowie danach, ob nur eine Identitäts- oder auch (zu empfehlen) eine Ähnlichkeitsrecherche gemacht werden soll. Selbstverständlich kann vor Beauftragung der Recherche ein Kostenvoranschlag eingeholt werden.
Die Beobachtung einer Marke ist sehr wichtig. Es bedeutet, daß laufend die Eintragung neuer Marken kontrolliert wird, ob dabei Marken sind, die mit Ihrer Marke kollidieren. Gegen diese Marken kann innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung Widerspruch mit dem Ziel der Löschung eingelegt werden.
Wir führen Markenbeobachtungen über anerkannte Recherchedienste durch. Die Kosten lassen sich abstrakt kaum beziffern, sie richten sich nach der Art der Marke und dem Umfang der Beobachtung (Identität, Grad der Ähnlichkeit usw.). Als Richtwerte können aber gelten: 300,00 DM für die Einrichtung der Überwachungsinstrumente und ca. 1.250,00 DM für die eigentliche Überwachung pro Marke je Jahr. Zum Service gehören ca. 14-tägige Berichte, ob kollidierende Marken (und wenn ja, welche) angemeldet worden sind oder nicht.
erfragen Sie bitte per E-Mail, telefonisch (0700-Weinknecht) oder per Fax (0700-FaxWeinknecht) unter Angabe der anzumeldenden Marke sowie der Waren/Dienstleistungen. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beratung bei der Auswahl der Marke sowie der Waren/Dienstleistungen bereits kostenpflichtig ist.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479