OJR - Online Journal Recht
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Zum 01.07.02 ist der neue MDStV in Kraft getreten ist. Allerdings enthält er bis auf wenige Abweichungen dieselben Regelungen, wie das TDG. Daher gilt für bezahlte Bannerwerbung folgendes (nur Banner!):
§ 13 Abs. (2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.
Eine hinreichende Abgrenzung liegt nach dem Urteil zu N-TV (VG Berlin, 17.12.1998, 27 A 413/98) schon dann vor, wenn der Werbeteil deutlich anders optisch gestaltet ist, als der des eigenen Angebots. Eine solche Abgrenzung ist aber die Mindestanforderung für Werbebanner.
Für als Werbung erkennbare Banner gilt auch:
§ 10 Abs. (4):
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines
Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,...
Nach § 3 Ziff. 5 MDStV ist
"kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt;...
Daraus ergibt sich für Werbebanner:
- deutliche Unterscheidung zu redaktionellen Texten (z. B. im anderen Frame)
- Kennzeichnung als Werbung (z. B. "Anzeige")
- Erkennbarkeit des Auftraggebers (entweder aus dem Banner selbst oder aus Begleittext; WICHTIG: die Angabe der Ziel-URL reicht nicht, sondern es muss die dahinter stehende natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ausdrücklich benannt werden!!)
Für reine Werbelinks gilt das aber nicht, denn in § 3 Ziff. 5 a) MDStV ist geregelt:
die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation
dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder
Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post und...
Damit sind reine Textlinks keine kommerzielle Kommunikation und können z.B. im Rahmen eines redaktionellen Beitrages über Unternehmen verwandt werden. Allerdings dürfen weder der Beitrag noch die Links bezahlt worden sein, denn dann wären sie Werbung und von dem redaktionellen Beitrag klar zu trennen (s. oben). Ein Bericht über die Szene dagegen mit Links zu den besprochenen Angeboten ist zulässig.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479