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Das Urheberrecht knüpft nach deutschem Recht an die Person des Urhebers bzw. der Miturheber (jur: Schöpfer) an. Anders als zum Beispiel in den USA kann daher das Urheberrecht nicht bei einer juristischen Person wie der Firma, bei der der Urheber angestellt ist, liegen. Diese Zuordnung kann auch nicht durch Verträge verändert werden. Derzeit einzige Ausnahme von diesem Grundsatz in Deutschland sind die Datenbanken, die für die Datenbankhersteller geschützt werden, welches auch Unternehmen sein können.
Urheberrechtlichen Schutz genießen alle Werke, d.h. persönliche geistige Schöpfungen, sowie Datenbanken, diese unabhängig von der Schöpfungshöhe. Unter "Werk" fällt auch die sogenannte "kleine Münze", das heißt Werke, deren Gestaltungshöhe und schöpferische Eigenart minimal sind (wie zum Beispiel Kataloge, Rätsel). Ebenso erlangen Sammlungen von Texten, Bildern usw. eigenen urheberrechtlichen Schutz unabhängig davon, ob die gesammelten Informationen selbst urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Das betrifft zum Beispiel Multimediaprodukte, Sammlungen von Zitaten, Datenbanken und ähnliches.
Der urheberrechtliche Schutz dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers an, bei einem Werk, an dem mehrere Urheber beteiligt waren, bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden. Für Datenbanken gelten allerdings andere Schutzfristen (15 Jahre nach Veröffentlichung oder nach wesentlicher Änderung). Ausschließlich der Urheber bzw. der Datenbankhersteller hat alle Verwertungsrechte an seinem Werk, er kann sie jedoch in Form von Nutzungsrechten an beliebige Dritte (auch Firmen!) übertragen.
Die Hauptverwertungsrechte sind: Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe - insbesondere der Vorführung, Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie durch Funksendungen.
Daneben gibt es eine Vielzahl von Verwertungsrechten, die für spezielle Verwertungen erforderlich sind. Für eine Veröffentlichung im Internet zum Beispiel muss man sich auch Rechte an den Verwertungsarten - Internet und Satelliten(weiter)sendung - übertragen lassen. Denn das Internet ist nicht mit den sog. klassischen Onlinediensten (AOL, T-Online usw.) vergleichbar, und die Datenübertragung erfolgt teilweise nicht mehr nur über Telefon- oder Glasfaserkabel, sondern über Satelliten.
Inwieweit diese Übertragung von Verwertungsrechten innerhalb von Arbeitsverhältnissen stillschweigend geschehen kann, und inwieweit dann die Übertragung durch den Arbeitslohn abgegolten ist, ist umstritten und hängt unter anderem davon ab, ob die Werkerstellung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Urhebers entsprach (ausdrückliche Übertragung + abgegolten) oder außerhalb der Geschäftszwecke des Arbeitgebers lag (im Zweifel stillschweigende Übertragung, aber gesonderter Vergütungsanspruch) oder nur anlässlich der Tätigkeit des Urhebers in der Firma geschah (im Zweifel nicht einmal stillschweigende Übertragung, daher gesonderter Vergütungsanspruch).
Außerdem ist zu beachten, dass selbst ausdrücklich (durch Vertrag) nur diejenigen Verwertungs- und Nutzungsrechte übertragen werden können, die zur Zeit der Übertragung bekannt und zudem ausdrücklich benannt sind. Sind sie nicht ausdrücklich benannt, sondern im Vertrag pauschal "alle Nutzungsrechte" übertragen worden, so ist diese pauschale Übertragung in diesem Umfang im Zweifel unwirksam. Welche Rechte tatsächlich übertragen worden sind, muss nach dem Zweck des Übertragungsvertrages ausgelegt werden.
Der Zweck kann sich aus dem Vertragsgegenstand (z.B. dem in einem Arbeitsvertrag beschriebenen Aufgabenbereich) oder aus den Gesprächen ergeben, die zum Vertragsschluss führten. Allerdings hat derjenige, der sich auf die Übertragung der Rechte beruft, deren Übertragung zu beweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Urheber einen anderen mit der Behauptung verklagt, die Rechte seien nicht übertragen worden. Es handelt sich hier um einen Fall von Beweislastumkehr.
Ab dem 1. Juli 2002 (Neuregelung des Urhebervertragsrechts im UrhG) ist der Urheber immer dann in Form einer angemessenen Vergütung zu beteiligen, wenn eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 32 UrhG n. F.). Ist eine vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber die Anpassung der Vereinbarung verlangen. Das gilt auch, wenn erst die Verwertung des Werkes die Unangemessenheit ergibt (früher sog. Bestsellerparagraf). Hinweise auf angemessene Vergütungsregelungen für Freie geben u. a. die Veröffentlichungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM; http:// www.bvpa-ev.de) und des Dt. Journalisten-Verbandes (DJV; http:// www.djv.de). Ggf. findet ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle statt (§ 36 f. UrhG n. F.).
Der Urheber wird also maximal geschützt.
Bei Verletzungen des Urheberrechts oder eines anderen im UrhG geregelten Rechts kann der Verletzte Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz haben. Daneben können Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung von rechtswidrigen Vervielfältigungsstücken (§ 98) sowie der zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen (z.B. CD-Brenner; § 99) bestehen. Zudem gibt es eine Reihe von Straftatbeständen (§§ 106 ff).
Der Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzungen (nach deutschem Recht) - auch durch Webinhalte (vgl. Multimedia und Internet - kein rechtsfreier Raum) - bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 104 und 105 UrhG. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen können bei dem für den Begehungsort zuständigen Gericht geltend gemacht werden, was für Verletzungen via Internet bedeutet, dass jedes deutsche Amts- und Landgericht zuständig ist. In der Praxis kommt es daher vermehrt zum sog. "Prozesstourismus", d.h., dass sich die Rechtsanwälte das Gericht aussuchen, das schon mal in ihrem Sinne entschieden hat.
Die RBÜ ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem die meisten Staaten der Erde angehören. Die RBÜ schafft kein neues, neben den nationalen bestehendes Urheberrecht, sondern erklärt lediglich letzteres auch für Ausländer anwendbar. Ausländische Urheber werden also in einem Mitgliedsstaat so behandelt, als seien sie Inländer (sog. Grundsatz der Inländerbehandlung). Daneben gewährt die RBÜ jedem Ausländer Mindestrechte auch dann, wenn diese Inländern nach der nationalen Rechtsordnung nicht zustehen (z.B. die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte: Rechte zur Erstveröffentlichung, Anerkennung der Urheberschaft und Schutz vor Entstellung). Sie führt daher zu einer gewissen Korrektur bei schwachen Urheberrechtsordnungen.
Auch das WUA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der allerdings kein internationales Recht setzt, sondern nur die Verpflichtung zu Anpassung nationalen Rechts enthält. Das im WUA festgelegte Schutzniveau ist wesentlich geringer als das der RBÜ. Daher hat das WUA, nachdem 1989 auch die USA der RBÜ beigetreten sind, nur noch Bedeutung für den Umgang mit den Staaten der GUS (ehemalige UdSSR).
TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994) entstammt der Weiterentwicklung von GATT (General Agreement On Tariffs And Trade) zur WTO (World Trade Organisation). Es zielt auf den Schutz des "geistigen Eigentums", den Grundsatz der Inländerbehandlung und enthält weitergehende Mindestrechte gegenüber der RBÜ und dem WUA. Darüber hinaus regelt es das sogenannte Prinzip der Meistbegünstigung (die Vorteile, die einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates gewährt werden, müssen auch allen Angehörigen aller anderen Mitgliedsstaaten gewährt werden).
Das internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom Oktober 1961, das sogenannte "Rom-Abkommen", betrifft nicht die Urheber-, sondern die Leistungsschutzrechte, also die Rechte derjenigen, die kein eigenes Werk schaffen, sondern deren Leistung lediglich in der Wiedergabe eines fremden Werkes besteht (z.B. Schauspieler, Musiker).
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479