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Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht |
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Abgemahnt? Keine Panik!Immer noch beliebt unter Konkurrenten und bei Rechtsanwälten: Die Abmahnung wegen eines (angeblich) fehlerhaften Impressums. Was in ein korrektes Impressum gehört, ergibt sich aus § 6 TDG, der seit dem 01.01.02 in dieser Fassung in Kraft ist. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 6 TDG eine sog. wertneutrale Norm im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Daher muss zum mangelhaften Impressum mindestens ein weiterer, wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß kommen, um einen Anspruch nach § 1 UWG zu begründen - allein ein fehler- oder lückenhaftes Impressum reicht nicht aus. Die Androhung von bis zu 25.000,00 Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht (§ 12 TDG) wird bisher praktisch nicht durchgesetzt. Zudem muss bei jeder Abmahnung geprüft werden, ob nicht eine sog. eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens vorliegt. Das sah z. B. das Landgericht München im Fall "Webspace" für gegeben an und hat den vermeintlichen Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnkosten abgewiesen. Selbst wenn es dafür eine Anspruchsgrundlage gäbe, könnte dieser der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen gehalten werden. |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479