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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Werbung per eMail - Segen oder Fluch des Informationszeitalters?

Werbung per eMail ist, soweit sie unaufgefordert an Privatpersonen oder ohne jeden Bezug zu deren beruflicher Tätigkeit an Gewerbliche und Freiberufler erfolgt, schon seit 1988 verboten (vgl. www.ojr.de/1996/59.htm). Seitdem gilt, europaweit, der Grundsatz, wer solcher Werbung nicht explizit zugestimmt hat, der darf damit nicht belästigt werden. Diesen Grundsatz haben jüngst das Landgericht München für e-Cards (vgl. http://www.heise.de/newsticker/data/jk-29.04.03-007/) sowie das Landgericht Düsseldorf für sich selbst öffnende Pop-Up-Fenster (vgl. Urt. v. 26.03.03, Aktenzeichen 2a O 186/02) bestätigt.

Andererseits muss man natürlich fragen: Soll der technische Fortschritt bei der Werbung seine Grenze finden? JA, weil wir sonst alle mit Massen-eMails überschwemmt werden. NEIN, weil das, was möglich ist, auch erlaubt sein (?) und die Wirtschaft ja irgendwie wieder angekurbelt werden muss.

Der rechtliche zulässig sog. "Königsweg" für Werbetreibende dürfte daher sein, vor Zusendung von Werbung anzufragen, ob die Zusendung erwünscht ist oder nicht. Allerdings muss die Zusendung unterbleiben, wenn keine ausdrückliche Zustimmung erfolgt. Es reicht also nicht aus, dass der Empfänger seine Ablehnung ausdrücklich durch Anklicken eines Links oder Rücksendung der anfragenden eMail zum Ausdruck bringen kann. Er muss auf eben diesem Wege vielmehr ausdrücklich seine Zustimmung bekunden.

By the way: Gegen Werbe-Mails im Wege des sog. Adressen-Faking (Dritte versende eigene Werbung unter Ihrer eMail-Adresse) kann man sich entgegen anders lautender Foren- und Listen-Beiträge sehr gut wehren, wenn man den Werbenden und seine Verbindungen zum Versender ermitteln kann.

 

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