OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


BGH stärkt Namensrechte an Domains

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Juni 2003 die Rechte von Namensträgern beim Streit um gleichlautende Domains nicht nur bestätigt, sondern gestärkt. Im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen, Landgericht und Oberlandesgericht Köln, sah der BGH in der Benutzung der Domain maxem.de durch einen Andersnamigen eine Verletzung der Rechte des Trägers des identischen Nachnamens. Der entscheidende Unterschied zu den Vorinstanzen besteht darin, dass der BGH nicht (mehr) darauf abgestellt hat, ob es durch die unter der Domain angebotenen Homepages zu einer Verwechslungsgefahr mit der Person des Namensträger kommt oder nicht. Allein das bessere Recht des Namensträgers sei entscheidend. Bislang hatten die Gerichte einen Anspruch aus Namensrecht verweigert, wenn eine Verwechslungsgefahr wegen der Homepage ausgeschlossen war (vgl. z. B. LG München - saeugling.de).

Diese Wende in der Rechtsprechung hat nicht nur für Namensrechte natürlicher Personen, sondern auch für die von Firmen Bedeutung. Insbesondere, wenn es sich auf Seiten der Anspruchsteller nicht um überragend bekannte Firmen handelt (z. B. BGH - shell.de), hat eine Firma nun auch eine Chance, wenn die Homepage unter der von ihr begehrten Domain eine rein private ist und nicht mehr nur dann, wenn eine Verwechslungsgefahr oder ein geschäftliches Konkurrenzverhältnis bestehen.

Vielleicht ergeben sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung sogar noch mehr positive Aspekte, die Firmen in dem sich schemenhaft abzeichnenden Aufschwung ihr Engagement im Internet erleichtern.

 

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