OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Fehlende oder unvollständige nachvertragliche Informationen

"Die Untersuchung des Online-Shop-Prüfers Trusted Shops aus Köln, der über 900 Prüfberichte aus seiner Tätigkeit seit Anfang 2000 ausgewertet hat, kommt zu folgendem Ergebnis:

Top 10: Die häufigsten Fehler von Online-Händlern:

1. Fehlende oder unvollständige nachvertragliche Informationen ..."

Trusted Shops nimmt damit offensichtlich Bezug auf folgende, weithin unbekannte Vorschrift, die jedoch schon seit dem 5. August 2002 Gesetz ist:

"BGB-InfoV - BGB-Informationspflichten-Verordnung

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

...

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:

1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,

2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und

4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden."

Das Problem in der Praxis ist meist nicht, dass sich diese Informationen nicht irgendwo auf den Webseiten des Anbieters finden, z. B. im Impressum und/oder den AGB. Das reicht aber nicht! Denn das Gesetz schreibt vor: TEXTFORM gem. § 126b BGB! Die vorstehenden Informationen müssen daher "... in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise..." dem Kunden übermittelt werden. Das bedeutet, dass sie z. B. in der eMail an den Kunden versandt werden müssen, mit der der Auftrag des Kunden bestätigt wird. Wichtig ist zudem, dass die Person des Erklärenden genannt wird, eine Firma reicht nicht aus. Dies geschieht zweckmäßiger Weise am Ende der Erklärung, damit deren "Abschluss" im Sinne des § 126b BGB erkennbar ist.

 

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