OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Aufklärungspflichten im e-commerce

"Die Untersuchung des Online-Shop-Prüfers Trusted Shops aus Köln, der über 900 Prüfberichte aus seiner Tätigkeit seit Anfang 2000 ausgewertet hat, kommt zu folgendem Ergebnis:

Top 10: Die häufigsten Fehler von Online-Händlern:

3. Fehlender Hinweis zur Einsicht in den Vertragstext

... und sonstige Aufklärungspflichten im e-commerce!

Ich darf Ihnen an dieser Stelle die noch weithin unbekannte und daher unbeachtete BGB-Informationspflichten-Verordnung (kurz: BGB-InfoV) vom 05. August 2002 vorstellen!

Danach muss der Unternehmer (§ 14 BGB = Gewerbliche, Selbständige, Freiberufler) den Verbraucher (§ 13 BGB = private Endverbraucher) u. a. (!) über folgendes informieren:

1)
bei allen Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB = Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, soweit es im Rahmen eines dafür eingerichteten Vertriebssystems geschieht; also per Telefon, Brief, Fax, eMail oder online u. auch Katalogbestellungen)

- seine volle Identität (z. B. Rechtsform, Vertreter) und ladungsfähige Anschrift (Postfach reicht z. B. nicht)

- wesentliche Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, also Qualitätsmerkmale, alle Preisbestandteile (z. B. Versandkosten), Gültigkeitsdauer von Angeboten und ggf. den Vorbehalt, bei Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern

- wesentliche Bestandteile des Geschäfts, wie z. B. Widerrufs- oder Rückgaberecht (§§ 355, 356 BGB), AGB, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen

2)
bei allen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (also nur Tele- und Mediendienste, wie vor allem Online und Teleshopping) zusätzlich

- welche technischen Schritte zum Vertragsschluss führen (also z. B. Bestellung ist nur Angebot, welches durch Bestätigungs-eMail des Unternehmers angenommen und erst dadurch der Vertrag geschlossen wird)

- welche Möglichkeiten der Kunde hat, Eingabefehler vor (!) Abgabe seiner Bestellung zu erkennen und zu korrigieren (daher sollten alle Bestelldaten nochmals eingeblendet und mit einem "Korrektur"-Button versehen werden, bevor der Button "Bestellung absenden" erscheint)

- ob der Vertragstext (inkl. AGB) gespeichert wird und wie er für den Kunden zugänglich ist

Alle diese Informationen müssen zusätzlich (!) zu den Informationen u. Belehrungen zum Datenschutz (vgl. meinen letzten Beitrag) gegeben werden.

Den Text der BGB-InfoV finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/index.html.

 

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