OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Online-AGB

"Die Untersuchung des Online-Shop-Prüfers Trusted Shops aus Köln, der über 900 Prüfberichte aus seiner Tätigkeit seit Anfang 2000 ausgewertet hat, kommt zu folgendem Ergebnis:

Top 10: Die häufigsten Fehler von Online-Händlern:

4. Offensichtlich unzulässige Klauseln in den AGB

enthalten viele Online-Shops, wie z. B. diese:

Dieses Widerrufsrecht erlischt jedoch, sobald Sie ein Angebot auf der ...-Website eingestellt haben oder auf ein dort eingestelltes Angebot geboten bzw. einen dort eingestellten Artikel gekauft haben.

Diese Klausel ist unwirksam, weil sie das Widerrufsrecht gerade dann entfallen lassen würde, wenn man den Teledienst in Anspruch nimmt. Ein Widerspruch in sich also.

Insbesondere Minderjährigen ist eine Anmeldung untersagt.

Unzulässig, weil Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem. Art. 1, 2 GG, weil auch Verträge mit 8- bis 17-Jährigen gem. § 110 BGB wirksam sind, wenn diese die Leistungen mit eigenen Mitteln bewirken (sog. Taschengeldparagraph).

Außerdem sind viele Online-AGB eindeutig zu lang, wie z. B. die von eBay, die ca. 19 Bildschirmseiten selbst bei hoher Auflösung erreichen. Solche AGB genügen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB, weil sie nicht die Möglichkeit beinhalten, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn man die AGB am Bildschirm vollständig durchlesen und auch verstehen kann. 19 Bildschirmseiten lange AGB kann man zwar theoretisch durchlesen, zumutbar ist das aber nicht. Besser wäre es z. B., für jeden Bereich des Teledienstes eigene Teil-AGB zu machen, die dann natürlich viel kürzer wären, als alles in einem zusammen zu fassen.

Weiterer häufiger Fehler: Auf die AGB wird nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Gem. § 305 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ist erforderlich, dass jeder Durchschnittskunde die AGB finden und lesen können muss. Werden sie aber unter Begriffen wie "Über uns" oder "Kontakt" versteckt, so ist das nicht gegeben. Allerdings muss das Schlüsselwort nicht "AGB" heißen, auch Begriffe wie "Lieferbedingungen" o. ä. sind ausreichend. Am besten ist es, einen Link auf die AGB in der Navigation und/oder direkt vor dem Absende-Button anzubieten. Nicht erforderlich ist es, den Benutzer eine Check-Box anklicken und damit bestätigen zu lassen, er habe die AGB gelesen und akzeptiere sie. Denn das Gesetz verlangt nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme.

 

auch lesen next.gif (105 Byte) Die Top 10 der AGB-Fehler
BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95 - Postenpreisklauseln

 

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