OJR - Online Journal Recht
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Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht |
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WellenbrecherVor kurzem gab es mal wieder eine Abmahnwelle, und zwar gegen alle Domaininhaber, deren Domains auch KFZ-Kennzeichen enthalten, wie z. B. fn-online.de (fn = Friedrichshafen). Gestützt wurde der vermeintliche Anspruch auf ein Patent für eine Software, die in der Lage sein soll, KFZ-Kennzeichen aus Internetdomains heraus zu filtern. Die Abmahnwelle brach jedoch am entschiedenen Widerstand schon der ersten Abgemahnten zusammen. Anders, als bei früheren Abmahnwellen (z. B. "Webspace"), hatten die Abgemahnten nämlich folgende Verhaltensregeln beachtet: 1) Keine Zeit verlieren, nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sich sofort um einen kompeteten Rechtsanwalt kümmern. Je nachdem, auf welche Anspruchsgrundlagen die Abmahnung gestützt ist, kann man in Suchmaschinen (z. B. www.anwaltauskunft.de) Rechtsanwälte finden, die sich mit diesen Rechtsgebieten beschäftigen. Der Gang zum Hausanwalt hilft oft nicht, weil viele Anwälte sich z. B. im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht nicht auskennen. 2) Auf keinen Fall selbst auf die Abmahnung reagieren, z. B. durch Anruf beim Anwalt des Abmahners. Nicht auf vermeintlichen Rechtsrat in Foren, Chats, Mailinglisten oder einschlägigen Webseiten vertrauen. Dort schreiben oft Laien, die keine hinreichenden Rechtskenntnisse haben und dann Ratschläge geben, wie z. B.: "Mach schnell nen Shop drauf, der nichts mit dem berühmten Firmennamen des Abmahners zu tun hat!". Das wäre aus dem Grunde schlecht, weil erst geschäftliche Tätigkeit die Anspruchsgrundlagen nach dem MarkenG und dem UWG eröffnet. 3) Dem Rechtsanwalt unverzüglich die gesamten Unterlagen (Abmahnung mit evtl. Anlagen) übersenden und auf die in der Abmahnung gesetzte Frist hinweisen. Die Frist muss im übrigen so bemessen sein, dass Rechtsrat eingeholt werden kann. Weniger als 1 Woche ist in aller Regel zu kurz, es wird dann automatisch eine angemessene Frist in Gang gesetzt. 4) Die geforderte Unterlassungserklärung muss genau geprüft werden. Häufig ist sie viel zu weitgehend oder falsch formuliert. Egal aber, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll oder nicht, muss die in der Abmahnung gesetzte (angemessene) Frist unbedingt eingehalten werden, so die Rechtsprechung. Innerhalb der Frist muss also irgendeine Rückäußerung an den Abmahnenden erfolgen. 5) Gegenabmahnung und Strafanzeige prüfen und ggf. auch androhen, um eine Abmahnwelle möglichst schnell im Keim zu ersticken. 6) Ist damit zu rechnen, dass der Abmahnende eines einstweilige Verfügung beantragen wird, muss unverzüglich, also zum Ablauf der gesetzten Frist, eine sog. Schutzschrift bei dem oder den Gericht/en hinterlegt werden, an die sich der Abmahnenden voraussichtlich wenden wird, also z. B. an seinem Sitz oder am Sitz seiner Anwälte. Dabei sind aber auch Sonderzuständigkeiten nach UrhG und MarkenG zu beachten. Auch die kennt nicht jeder Anwalt. Die Erfahrung zeigt, dass die Beachtung dieser Punkte häufig dazu führt, dass selbst Weltkonzerne ihre Abmahnungen nicht weiter verfolgen. |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479