Grundbegriffe des Strafrechts
- Personen-/Sachbegriffe
- Ort der Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- Unterlassen
- Versuch
Personen-/Sachbegriffe
- § 11 StGB Personen- und Sachbegriffe
- (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Diese Vorschrift ist durch das IuKD (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz v.
01.07.1997) in das Strafgesetzbuch eingeführt. Dadurch werden viele
"elektronische" Delikte, insbesondere im Internet, in die Strafbarkeit
einbezogen. Beispiele:
- § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
- § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften)
- §§ 186, 187 StGB (Üble Nachrede, Verleumdung)
Ort der Tat
- § 9 StGB Ort der Tat
- (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle
des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
- (2) ... [ähnlich für Teilnahme] ... Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland
gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
Der Tatort nach dieser Definition ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet
bedeutsam:
A lädt in Duisburg von der Webseite des B (Wohnsitz: Hamburg; Serverstandort: München)
eine gecrackte Software herunter.
Zuständig sind die Staatsanwaltschaften in Duisburg, Hamburg u. München!
Keine Ausnahme, wenn sich der Täter erkennbar nicht an dieses Land wendet (ein
Internetangebot in Japanisch richtet sich nicht an Deutsche), soweit er in Deutschland
gehandelt hat (Programmierung, FTP-Upload).
Täterschaft/Teilnahme
- § 25 StGB Täterschaft
- (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst [Täter] oder durch einen anderen
begeht [mittelbare Täterschaft].
- Beispiel mittelbare Täterschaft:
A veranlasst seinen 8-jährigen Bruder, die gecrackte Software herunter zu laden.
- (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft
(Mittäter).
- § 26 StGB Anstiftung
- Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
- A lädt in Duisburg von der Webseite des B eine gecrackte Software herunter, nachdem C
aus Berlin ihm per eMail den Hinweis darauf geschickt und die Software empfohlen hatte.
- C ist Anstifter des B.
- § 27 StGB Beihilfe
- (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
- A lädt in Duisburg von der Webseite des B eine gecrackte Software herunter, nachdem er
sich von C aus Berlin das Passwort für die Webseite beschafft hatte.
- C hat B Hilfe geleistet, denn ohne das Passwort wäre dem B der Download nicht möglich
gewesen.
Unterlassen
Beispiele für echte Unterlassungsdelikte:
- § 123 StGB: Hausfriedensbruch = "sich nicht entfernt"
- § 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
Unechte Unterlassungsdelikte
- § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes
gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen
hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
- gesetzlicher Tatbestand normiert Handlung und
- wird von einem Dritten verwirklicht und
- "Garant" unterlässt Verhinderung der Verwirklichung
Fall: Der Vater, der daneben steht, verhindert nicht, dass die Mutter ihren
13-jährigen Sohn verprügelt.
Strafbarkeit des Vaters gem. §§ 223 (Körperverletzung), 13, 27 (Beihilfe) StGB, weil
der Vater eine Garantenstellung für die Unversehrtheit seines Kindes hat.
Eklatante Ausnahme:
Keine Strafbarkeit des Vaters, wenn die Mutter ihrem 13-jährigen Sohn pornografische
Schriften überlässt, weil hier gem. § 184 Abs. 6 Satz 1 StGB keine Haupttat vorliegt.
- (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
- 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
...
(6) 1 Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt.
Versuch
- § 22 StGB Begriffsbestimmung
- Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Fehlt also der objektive Tatbestand, liegen jedoch die übrigen 3 Elemente (subjektiver
Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) vor, dann handelt es sich um einen Versuch.
Beispiel: Die Internetverbindung des A bricht während des Downloads zusammen.
Hätte A die Verbindung von sich aus abgebrochen, so wäre er straffrei (§ 24 Abs. 1 =
Rücktritt).
- § 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
- (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur
dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
- Verbrechen = ab 1 Jahr Freiheitsentzug Mindeststrafe
- Vergehen = alle übrigen
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