Strafrecht AT (= Allgemeiner Teil)
- Überblick
- Grundsätze
- Aufbau
- Strafbarkeitsvoraussetzungen
Strafrecht dient zur Wahrung des Rechtsfriedens und zur Sicherung von geschützten
Rechtsgütern (General-/Individualprävention).
Geschützt sind etwa: die persönliche Freiheit, die körperliche Unversehrtheit, das
Recht auf Leben, das Eigentum, das Vermögen.
Unabhängig von einer zivilrechtlichen Haftung ahndet der Staat die Verletzung
bestimmter Rechtsgüter bzw. Regeln. Bei einigen Delikten ist ein Strafantrag des
Verletzten erforderlich (Antragsdelikte).
Im Zusammenhang mit informationstechnischen Systemen anzutreffenden Straftaten sind
beispielsweise:
- § 202a StGB (Strafgesetzbuch) Ausspähen von Daten (Hacking ?)
- § 263a StGB Computerbetrug (z. B. Programmmanipulation, so dass die dritte
Nachkommastelle von Geldtransaktionen auf das eigene Konto gebucht wird)
- § 303a StGB Datenveränderung (z. B. Cookies?)
- § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften
- § 106 UrhG (Urheberrechtsgesetz) Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich
geschützten Werken (z. B. MP3-Downloads; "Klau" von Datenbanken)
Ziele einer Bestrafung (Strafvollzug) sind die "Vergeltung" individueller
Schuld und die Resozialisierung.
Aufbau des Strafrechts
Wesentliche Teile des Strafrechts sind im Strafgesetzbuch geregelt. Eine aktuelle
Fassung des Strafgesetzbuches finden Sie beispielsweise bei der Uni Mannheim.
Das StGB ist in zwei Teile aufgegliedert.
Der allgemeine Teil regelt allgemeine Fragen für alle Straftatbestände:
- Geltungsbereich (zeitlich, räumlich, örtlich, gegenständlich)
- Grundlagen der Strafbarkeit (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Tun, Unterlassen, Irrtum und
Schuldunfähigkeit)
- Vollendung (X ist tot) und Versuch (Y hebt den Hammer, wird aber überwältigt)
- Täterschaft (Y schlägt zu) und Teilnahme (nachdem ihm Z den Hammer gereicht hat)
- Rechtsfolgen der Tat (Freiheits-, Geldstrafe, Bewährung, Einziehung von Tatwerkzeugen)
- Strafantrag
- Verjährung (der Verfolgung u. Vollstreckung)
Der besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Straftatbestände.
Daneben existieren zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen, z.B.:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG; § 44)
- Telekommunikationsgesetz (TKG; §§ 94 f.)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG; §§ 106 ff.)
- Markengesetz (MarkenG; § 143)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; z.B. §§ 4 [Werbung], 6c
[Schneeballsystem], 17 [Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen])
Geltungsbereich des StGB
- für jede Tat, die im Inland begangen wird, egal von wem
- für jeden Deutschen, egal, wo er die Tat begeht
- ausnahmsweise auch für Taten im Ausland durch Ausländer (vgl. §§ 5 - 7 StGB)
Strafbarkeit
Damit eine Tat bestraft werden kann, müssen grundsätzlich 4 Elemente erfüllt sein:
- objektiver Tatbestand
- subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Subsumtion
Die konkrete Tat muss der abstrakten Beschreibung im Gesetz entsprechen. Die Zuordnung
des konkreten Lebenssachverhaltes zu einer bestimmten Norm und zu deren einzelnen
Voraussetzungen nennt man Subsumtion.
| Strafgesetz |
Lebenssachverhalt |
Ergebnis der Subsumtion |
| einschlägige Norm |
|
|
| objektiver Tatbestand |
... |
liegt vor |
| subjektiver Tatbestand |
... |
ist gegeben |
| Rechtswidrigkeit |
Notwehr! |
keine Rechtswidrigkeit!
= Ende der Prüfung |
| Schuld |
nicht mehr zu subsumieren |
|
| |
Endergebnis |
keine Straftat |
Vermutet man, dass ein Merkmal nicht vorliegen könnte, so beginnt man die Subsumtion
mit diesem. Das geht am schnellsten. Fehlt es nämlich tatsächlich, ist die Prüfung der
konkreten Norm beendet. In der vorstehenden Tabelle würde man also als erstes prüfen, ob
Notwehr gegeben ist.
Soll eine Straftat bejaht werden, müssen natürlich alle Elemente vollständig mit
positivem Ergebnis subsumiert worden sein.
ACHTUNG: Immer genau an den Sachverhalt halten, nichts weglassen, aber auch nichts
hinzudichten!
objektiver Tatbestand
konkretes Beispiel:
- § 202a StGB Ausspähen von Daten
- (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang
besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Subsumtion:
- Daten ..., die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar
gespeichert sind oder übermittelt werden.
- Das heißt, Daten auf Papier sind hier nicht gemeint. Es genügt, dass die Daten
während der Übermittlung getraced werden.
- nicht für ihn bestimmt
- Der Täter darf nicht der berechtigte Empfänger oder Nutzer sein. Geschützt wird die
Verfügungsbefugnis des Betroffenen über "seine" Daten.
- und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind
- Das einfache Mitlesen ungesicherter Daten reicht noch nicht aus. Es bedarf einer
besonderen Sicherung gegen das unberechtigte Lesen (z. B. Passwort). Es bedarf allerdings
keiner besonderen Sicherungstechnologie (z. B. PGP).
- sich oder einem anderen verschafft
- Hier genügt es, wenn der Täter die Daten bloß liest; eine Besitzverschaffung (Kopie)
ist nicht erforderlich. Die Strafbarkeit ergibt sich aber auch dann, wenn der Täter die
Daten gar nicht selbst zur Kenntnis nimmt, sondern sie direkt an einen Dritten
weiterleitet.
- Beim Hacking ist zu unterscheiden: Das bloße Eindringen in ein (geschütztes) System
ist noch straflos, das Lesen von in dem System gespeicherten Daten dagegen nicht mehr.
Wenn man drin ist, muss man also schnell die Augen zumachen ;)
subjektiver Tatbestand
Absicht = zielgerichteter Erfolgswille (z. B. beim Betrug: Bereicherungsabsicht)
Vorsatz = Wissen der Tatumstände und Wollen des Taterfolges (direkter) oder Wissen u.
ernstlich für möglich halten (Eventualvorsatz).
Nur wenn ausdrücklich im Tatbestand erwähnt: auch Fahrlässigkeit (= Taterfolg war
objektiv voraussehbar und Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht
gelassen).
Rechtswidrigkeit
wird durch das Vorliegen der objektiven u. subjektiven Tatbestandsmäßigkeit
indiziert, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Rechtfertigungsgründe sind insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34
StGB).
Schuld
Frage: Ist dem Täter die Tat persönlich vorzuwerfen ("tadelnswerte
Gesinnung")?
Grundsätzlich ja, wenn nicht in Betracht kommen:
- Schuldunfähigkeit (z. B. seelische Störung [§ 20 StGB]; Kinder bis 13 Jahre [§ 19
StGB])
- verminderte Schuldfähigkeit (z. B. Vollrausch, soweit nicht zu diesem Zwecke
herbeigeführt)
- bedingte Schuldfähigkeit (bei Jugendlichen von14 - 17 immer individuell zu prüfen)
|
|