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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Strafrecht AT (= Allgemeiner Teil)

  • Überblick
  • Grundsätze
  • Aufbau
  • Strafbarkeitsvoraussetzungen

Strafrecht dient zur Wahrung des Rechtsfriedens und zur Sicherung von geschützten Rechtsgütern (General-/Individualprävention).

Geschützt sind etwa: die persönliche Freiheit, die körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Leben, das Eigentum, das Vermögen.

Unabhängig von einer zivilrechtlichen Haftung ahndet der Staat die Verletzung bestimmter Rechtsgüter bzw. Regeln. Bei einigen Delikten ist ein Strafantrag des Verletzten erforderlich (Antragsdelikte).

Im Zusammenhang mit informationstechnischen Systemen anzutreffenden Straftaten sind beispielsweise:

  • § 202a StGB (Strafgesetzbuch) Ausspähen von Daten (Hacking ?)
  • § 263a StGB Computerbetrug (z. B. Programmmanipulation, so dass die dritte Nachkommastelle von Geldtransaktionen auf das eigene Konto gebucht wird)
  • § 303a StGB Datenveränderung (z. B. Cookies?)
  • § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften
  • § 106 UrhG (Urheberrechtsgesetz) Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (z. B. MP3-Downloads; "Klau" von Datenbanken)

Ziele einer Bestrafung (Strafvollzug) sind die "Vergeltung" individueller Schuld und die Resozialisierung.

Aufbau des Strafrechts

Wesentliche Teile des Strafrechts sind im Strafgesetzbuch geregelt. Eine aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches finden Sie beispielsweise bei der Uni Mannheim.

Das StGB ist in zwei Teile aufgegliedert.

Der allgemeine Teil regelt allgemeine Fragen für alle Straftatbestände:

  • Geltungsbereich (zeitlich, räumlich, örtlich, gegenständlich)
  • Grundlagen der Strafbarkeit (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Tun, Unterlassen, Irrtum und Schuldunfähigkeit)
  • Vollendung (X ist tot) und Versuch (Y hebt den Hammer, wird aber überwältigt)
  • Täterschaft (Y schlägt zu) und Teilnahme (nachdem ihm Z den Hammer gereicht hat)
  • Rechtsfolgen der Tat (Freiheits-, Geldstrafe, Bewährung, Einziehung von Tatwerkzeugen)
  • Strafantrag
  • Verjährung (der Verfolgung u. Vollstreckung)

Der besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Straftatbestände.

Daneben existieren zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen, z.B.:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG; § 44)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG; §§ 94 f.)
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG; §§ 106 ff.)
  • Markengesetz (MarkenG; § 143)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; z.B. §§ 4 [Werbung], 6c [Schneeballsystem], 17 [Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen])

Geltungsbereich des StGB

  • für jede Tat, die im Inland begangen wird, egal von wem
  • für jeden Deutschen, egal, wo er die Tat begeht
  • ausnahmsweise auch für Taten im Ausland durch Ausländer (vgl. §§ 5 - 7 StGB)

Strafbarkeit

Damit eine Tat bestraft werden kann, müssen grundsätzlich 4 Elemente erfüllt sein:

  • objektiver Tatbestand
  • subjektiver Tatbestand
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden

Subsumtion

Die konkrete Tat muss der abstrakten Beschreibung im Gesetz entsprechen. Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhaltes zu einer bestimmten Norm und zu deren einzelnen Voraussetzungen nennt man Subsumtion.

Strafgesetz Lebenssachverhalt Ergebnis der Subsumtion
einschlägige Norm    
objektiver Tatbestand ... liegt vor
subjektiver Tatbestand ... ist gegeben
Rechtswidrigkeit Notwehr! keine Rechtswidrigkeit!
= Ende der Prüfung
Schuld nicht mehr zu subsumieren  
  Endergebnis keine Straftat

Vermutet man, dass ein Merkmal nicht vorliegen könnte, so beginnt man die Subsumtion mit diesem. Das geht am schnellsten. Fehlt es nämlich tatsächlich, ist die Prüfung der konkreten Norm beendet. In der vorstehenden Tabelle würde man also als erstes prüfen, ob Notwehr gegeben ist.

Soll eine Straftat bejaht werden, müssen natürlich alle Elemente vollständig mit positivem Ergebnis subsumiert worden sein.

ACHTUNG: Immer genau an den Sachverhalt halten, nichts weglassen, aber auch nichts hinzudichten!

objektiver Tatbestand

konkretes Beispiel:

§ 202a StGB Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Subsumtion:

Daten ..., die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
  • Das heißt, Daten auf Papier sind hier nicht gemeint. Es genügt, dass die Daten während der Übermittlung getraced werden.
nicht für ihn bestimmt
  • Der Täter darf nicht der berechtigte Empfänger oder Nutzer sein. Geschützt wird die Verfügungsbefugnis des Betroffenen über "seine" Daten.
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind
  • Das einfache Mitlesen ungesicherter Daten reicht noch nicht aus. Es bedarf einer besonderen Sicherung gegen das unberechtigte Lesen (z. B. Passwort). Es bedarf allerdings keiner besonderen Sicherungstechnologie (z. B. PGP).
sich oder einem anderen verschafft
  • Hier genügt es, wenn der Täter die Daten bloß liest; eine Besitzverschaffung (Kopie) ist nicht erforderlich. Die Strafbarkeit ergibt sich aber auch dann, wenn der Täter die Daten gar nicht selbst zur Kenntnis nimmt, sondern sie direkt an einen Dritten weiterleitet.
  • Beim Hacking ist zu unterscheiden: Das bloße Eindringen in ein (geschütztes) System ist noch straflos, das Lesen von in dem System gespeicherten Daten dagegen nicht mehr. Wenn man drin ist, muss man also schnell die Augen zumachen ;)

subjektiver Tatbestand

Absicht = zielgerichteter Erfolgswille (z. B. beim Betrug: Bereicherungsabsicht)

Vorsatz = Wissen der Tatumstände und Wollen des Taterfolges (direkter) oder Wissen u. ernstlich für möglich halten (Eventualvorsatz).

Nur wenn ausdrücklich im Tatbestand erwähnt: auch Fahrlässigkeit (= Taterfolg war objektiv voraussehbar und Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen).

Rechtswidrigkeit

wird durch das Vorliegen der objektiven u. subjektiven Tatbestandsmäßigkeit indiziert, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Rechtfertigungsgründe sind insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB).

Schuld

Frage: Ist dem Täter die Tat persönlich vorzuwerfen ("tadelnswerte Gesinnung")?

Grundsätzlich ja, wenn nicht in Betracht kommen:

  • Schuldunfähigkeit (z. B. seelische Störung [§ 20 StGB]; Kinder bis 13 Jahre [§ 19 StGB])
  • verminderte Schuldfähigkeit (z. B. Vollrausch, soweit nicht zu diesem Zwecke herbeigeführt)
  • bedingte Schuldfähigkeit (bei Jugendlichen von14 - 17 immer individuell zu prüfen)

 

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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479