Strafrecht BT 1 (= Besonderer Teil)
Das StGB enthält die einzelnen Straftatbestände, jeweils in Gruppen zusammengefaßt,
innerhalb derer sich alle gegen dasselbe Rechtsgut richten.
Vier Gruppen von Straftatbeständen werden in diesem Abschnitt behandelt:
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- Betrug und Untreue
- Urkundenfälschung
- Sachbeschädigung
Die Ermittlung von solchen Straftaten setzt auf Seiten der Polizei teilweise erhebliche
technische Kenntnisse voraus, die nach meiner Erfahrung aber inzwischen bei den
Schwerpunktdezernaten inzwischen vorhanden ist. Anders sieht da leider teilweise noch bei
den Staatsanwaltschaften und häufig bei den Gerichten aus.
Geheimnistatbestände
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
- (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang
besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Subsumtion:
- Daten ... , die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar
gespeichert sind oder übermittelt werden.
- Das heißt, Daten auf Papier sind hier nicht gemeint. Es genügt, dass die Daten
während der Übermittlung getraced werden.
- nicht für ihn bestimmt
- Der Täter darf nicht der berechtigte Empfänger oder Nutzer sein. Geschützt wird die
Verfügungsbefugnis des Betroffenen über "seine" Daten.
- und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind
- Das einfache Mitlesen ungesicherter Daten reicht noch nicht aus. Es bedarf einer
besonderen Sicherung gegen das unberechtigte Lesen (z. B. Passwort). Es bedarf allerdings
keiner besonderen Sicherungstechnologie (z. B. PGP).
- sich oder einem anderen verschafft
- Hier genügt es, wenn der Täter die Daten bloß liest; eine Besitzverschaffung (Kopie)
ist nicht erforderlich. Die Strafbarkeit ergibt sich aber auch dann, wenn der Täter die
Daten gar nicht selbst zur Kenntnis nimmt, sondern sie direkt an einen Dritten
weiterleitet.
- Beim Hacking ist zu unterscheiden: Das bloße Eindringen in ein (geschütztes) System
ist noch straflos, das Lesen von in dem System gespeicherten Daten dagegen nicht mehr.
Wenn man drin ist, muss man also schnell die Augen zumachen ;)
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- (1) Wer
- unbefugt
einer anderen Person
eine Mitteilung über Tatsachen macht,
die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und
die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 10 Grundgesetz [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
- (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
TKG - § 85. Fernmeldegeheimnis
- (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihrer
näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war....
TKG - § 3. Begriffsbestimmungen
- ...
- 5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das
nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
TKG - § 95. [Weitere Strafvorschrift]
- Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die
Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.
TKG - § 86. Abhörverbot, ...
- Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind,
nicht abgehört werden.
- betrifft auch W-LANs, aber nicht das Surfen über fremdes W-LAN
- typischer Fall: Abhören des Polizeifunks
- Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der
Empfang unbeabsichtigt geschieht, ... anderen nicht mitgeteilt werden.
- das ist also kein Abhören!
BDSG - § 44. Strafvorschriften
- (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung
- gegen Entgelt oder
in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen,
- begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Diese objektiven Tatbestandsmerkmale machen den Unterschied zum Bußgeld aus.
BDSG - § 43. [1] Bußgeldvorschriften
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder
verarbeitet,
- 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf
mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
- 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder
sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten
Dateien verschafft,
- 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
durch unrichtige Angaben erschleicht,
KEIN Bußgeld und KEINE Strafe, wenn
BDSG - § 4. Zulässigkeit der Datenerhebung,...
- (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der
Betroffene eingewilligt hat.
Beispiele für gesetzliche Erlaubnis:
§§ 5 u. 6 des TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz): Daten dürfen erhoben werden, die
- für die Begründung,
- inhaltliche Ausgestaltung oder
- Änderung
eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Telediensten zwingend erforderlich
sind (Bestandsdaten).
Dazu gehören auch Benutzerkennung, Passwort und Abrechnungsdaten
Beispiele Bestandsdaten bei Online-Shop:
- Name, Liefer- und ggf. Rechnungsanschrift sowie eMail-Adresse für die notwendige
Auftragsbestätigung
- Bank- oder Kreditkartendaten dürfen nur erhoben werden, wenn der Nutzer die jeweilige
Zahlungsweise auswählt
- Alter, Geschlecht, Faxnummer usw. bedürfen einer ausdrücklichen Einwilligung des
Nutzers. Das kann insbesondere auch für IP-Adressen gelten!
Anforderungen an elektronische Einwilligung (§ 4 TDDSG):
- eindeutige und bewusste Handlung
- protokolliert
- Text der Einwilligung muss jederzeit wieder abgerufen werden können
- Nutzer muss zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung,
... unterrichtet werden
Betrugstatbestände
§ 263a Computerbetrug
- (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis
eines Datenverarbeitungsvorgangs
- durch unrichtige Gestaltung des Programms,
- Programmmanipulation, so dass Nachkommastellen von Geldtransaktionen auf das eigene
Konto gebucht werden
- durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
- bei Online-Versicherungsabschluss werden relevante Daten falsch oder gar nicht
eingegeben
- durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst
- durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
- beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 265a Erschleichen von Leistungen
- (1) Wer die
- Leistung eines Automaten oder
- Einwurf ausländischer, geringwertigerer Münze
- eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes,
- Telefonkarte wird so manipuliert, dass sie immer den vollen Betrag anzeigt
- die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder
- den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung
- in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht [oder weniger Entgelt] zu entrichten, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Urkundenfälschung
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
- (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- also nicht, um einen Freund zu ärgern, es sei denn, der benutzt die Daten später im
Rechtsverkehr (dann ggf. mittelbare Täterschaft oder Teilnahme)
- 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung
verfälscht oder
- 2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- unecht = manipuliert und daher im Hinblick auf den Hersteller der Aufzeichnung sachlich
unrichtig
- (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten,
Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil
selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte
erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist,
gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
- also nicht nur elektronische Daten, sondern auch Papier
- (3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der
Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der
Aufzeichnung beeinflußt.
Beispiele
- Manipulation am Fahrtenschreiber eines LKW (herstellt) und Vorzeigen der Scheibe bei
Verkehrskontrolle (gebraucht)
- Mitarbeiter X manipuliert nachträglich die Daten der Arbeitszeiterfassung (verfälscht)
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
- (1) Wer
- zur Täuschung im Rechtsverkehr
- beweiserhebliche Daten
- zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet, z. B. zur Vorlage/Wiedergabe vor Gericht
- so speichert oder verändert,
- daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde,
- Täuschung über den Aus-/Hersteller! Ob der Inhalt falsch oder richtig ist, ist egal.
- oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beispiel:
Student Z dringt in das Hochschul-DV-System ein und ändert dort die Noten seiner
Fachprüfungen (Hersteller = Prüfer) zu seinen Gunsten ab.
Sachbeschädigung
§ 303a Datenveränderung
- (1) Wer
- rechtswidrig
- Ausschluss durch Einwilligung
- Daten (§ 202a Abs. 2)
- nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar
- löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beispiele:
Nach dem Hack eines Computers verschiebt der Hacker wichtige Dateien und benennt diese
um (Unterdrückung = Verhinderung des Zugriffs durch den Berechtigten; zeitweise oder auf
Dauer).
Shop-Betreiber schreibt ohne Einwilligung Cookies auf die lokale Festplatte des
Besuchers (= Datenveränderung; bislang aber keine Rechtsprechung dazu!!!).
§ 303b Computersabotage
- (1) Wer eine Datenverarbeitung,
- die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von
wesentlicher Bedeutung ist,
- also nicht gegenüber Privaten und in der Regel nicht, wenn nur einzelner PC im
Unternehmen betroffen
- dadurch stört, daß er
- 1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht (betrifft nur Daten) oder
- 2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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