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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Bildlein, Bildlein an der Wand, wer hat das Recht in seiner Hand? - Zum Recht am eigenen Bild

(zugleich veröffentlicht als ergänzende Broschüre zur 250. Sendung des ARD Ratgeber Recht des WDR vom 25.01.04; s. auch die Wiedergabe des gesendeten Beitrags "Vom Recht auf den eigenen Hintern")


Einleitung

Das Recht am eigenen Bild ist ein, in der Öffentlichkeit weithin unbekanntes Recht. Seine praktische Bedeutung war früher beschränkt auf Fotos zu Werbezwecken, von Prominenten oder zur Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften oder im Fernsehen. In aller Regel handelte es sich also um Fotos, die von Profis gemacht wurden. Im Zuge der technischen Entwicklung, begünstigt insbesondere durch digitale Fotoapparate und Filmkameras und vor allem Fotohandys sowie die heute jedermann mühelos zugänglichen Veröffentlichungsmöglichkeiten im Internet, haben die Rechtsverletzungen allerdings inzwischen ein Ausmaß angenommen, das weite Kreise der Bevölkerung betrifft.

Diese Broschüre wendet sich daher an jedermann, da jedermann jederzeit überall fotografiert oder gefilmt werden kann. Umgekehrt kann jedermann jederzeit solche Fotos z. B. im Internet veröffentlichen und damit die Rechte der Fotografierten verletzen.

Rn.
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Typische Alltagssituationen und Verletzungshandlungen

Intim- und Privatsphäre

Fotos, die von jemandem in dessen Intim- oder Privatsphäre ohne seine Einwilligung gemacht werden, sind illegal, ohne dass es auf eine Veröffentlichung oder Verbreitung ankommt. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Dessen Schutzbereich umfasst die Intim- und Privatsphäre. Der Heranziehung der Rechtsfigur des "Rechts am eigenen Bild" bedarf es daher nicht mehr, weil der Schutz der Intim- und Privatsphäre umfassend ist, egal ob es sich bei den Fotografierten um Promis oder uns ganz normale Bürger handelt. Intim- und Privatsphäre gewähren also einen viel weitergehenden Schutz, als das Recht am eigenen Bild.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Landgericht Köln, NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1992, 443: Trauerfeiern u. Beerdigungen sind Privatsphäre, auch wenn es sich um Angehörige eines Verbrechensopfers, das im Rampenlicht der Presse stand, handelt.

Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR (NJW-Rechtsprechungsreport) 1988, 425: Gegenseitiges Fotografieren in der Privatsphäre ist selbst dann unzulässig, wenn sich Nachbarn damit gegenseitige Eingriffe in eben diese Privatsphäre beweisen wollen.

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Öffentliche Orte

Anders sieht es dagegen außerhalb der Privatsphäre aus: Dort ist das Fotografieren von - auch einzelnen - Personen zunächst einmal erlaubt. Jedoch können sich Privatpersonen - erst - gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung wehren, indem sie sich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen. Allerdings gibt es derzeit (Stand: Mitte Februar 2004) eine Gesetzesinitiative zur Schaffung einer neuen Strafnorm, nach der auch schon das bloße Fotografieren, Filmen usw. ohne Genehmigung strafbar werden soll. Die Presse befürchtet dadurch - wohl zu Recht - eine deutliche Beschneidung ihrer bisherigen Position.

Nicht mehr zur Privatsphäre gehören alle öffentlichen Orte, wie z. B. Bahnhöfe, Marktplätze, Badeanstalten und Strände. "Öffentlich" bedeutet, dass im Prinzip jedermann Zugang hat.

Oberlandesgericht Hamburg, AfP (Archiv für Presserecht) 1999, 175: Schwimmbäder oder Badestrände sind im allgemeinen keine Rückzugsbereiche, in denen die Privatsphäre absoluten Vorrang hätte.

Wie aber sieht es mit "eigentlich" öffentlichen Orten aus, an denen Intimes oder Privates geschieht, wie z. B. dem Umkleide- und Duschraum eines Squash-Centers, der Sauna im städtischen Hallenbad oder in einer kleinen, abgelegenen Bucht am Meer? Nach der Rechtsprechung existiert auch an öffentlichen Orten eine Privatsphäre, wenn sich jemand dort "...im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde..." (BGH, NJW 1996, 1128). Wer sich also an den genannten Beispielsorten nackt auszieht, genießt den Schutz seiner Privatsphäre. Fotos dürfen an solchen Orten also schon gar nicht gemacht, geschweige denn veröffentlicht werden.

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Mehrfachverwertung durch Medien

Eine häufige, wenn auch rechtlich umstrittene Form der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist die Mehrfachverwertung von Fotos und Filmen durch die Medien. Typisches Beispiel: Viele Fernsehsender stellen ihre Beiträge in leicht veränderter Form, mitsamt Videoclips und Fotos, nach der Sendung ins Internet. Es ist höchst umstritten, ob das ohne ausdrückliche Genehmigung derjenigen möglich ist, die bei der Aufzeichnung der Sendung von der Zweitveröffentlichung im Internet überhaupt nichts wussten. Allerdings hat diese Fragestellung bislang keine große Relevanz erlangt, da die meisten, die sich auch im Internet wiederfanden, damit einverstanden waren. Andererseits darf man das Problem nicht verharmlosen, denn Fernsehen und Internet sind wegen der technischen Gegebenheiten nun einmal zwei völlig unterschiedliche Medien. Und gerade, wenn es z. B. um Krankengeschichten geht, ist die dauerhafte, weltweit abrufbare Veröffentlichung im Internet etwas völlig anderes, als die einmalige (ggf. wiederholte) Sendung im nationalen Fernsehen.

Praxistipp: Wenn Sie fürs Fernsehen aufgenommen werden, z. B. mit einem Kurzinterview auf der Straße für eine Comedy-Sendung, in der Sie später als der Lacher des Abends präsentiert werden, fragen Sie nach, zu welchem Zweck ("Lacher"?) und ob die Aufnahme auch (dauerhaft) im Internet veröffentlicht werden soll und überlegen Sie dann genau, ob Sie das wirklich wollen. Sie können nicht darauf vertrauen, dass man Sie auf solche Zweitverwertungen hinweist! Denn die sind heute üblich und es wird unterstellt, dass Sie diese Möglichkeit kennen. Folge: Wenn Sie nicht ausdrücklich widersprechen, gilt Ihre Einwilligung als stillschweigend erteilt und Sie können sich später dagegen nicht mehr wehren, denn eine einmal erteilte Einwilligung gilt als unwiderruflich (s. dazu unten im einzelnen)!

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Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung

Naturgemäß finden sich in der Rechtsprechung ganz überwiegend Entscheidungen zu Bildern von Prominenten, weil sich diese entweder in ihrer Privatsphäre gestört oder um ihre Vermarktungsmöglichkeiten betrogen fühlten. Die spektakuläre Paparazzi-Jagd auf Lady Diana in Paris hätte sicher auch zu einem solchen Verfahren geführt, hätte sie nicht so tragisch geendet. Rechtsstreitigkeiten um Bilder oder Videos von Privatpersonen sind im Rahmen der klassischen Medien dagegen eher selten. Hier einige Beispiele für Promi-Urteile:

BVerfG (Bundesverfassungsgericht), NJW 2000, 1021 - Caroline von Monaco: Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.

Selbst Prominente haben also eine Privatsphäre! Wer hätte das gedacht, wenn man sich die sog. Boulevardmagazine anschaut. Und selbst Tote genießen solchen Schutz, wie folgendes Urteil zeigt:

BGH (Bundesgerichtshof), NJW 2000, 2201 - Marlene Dietrich: In der Abbildung eines Doppelgängers, der einer berühmten Person täuschend ähnlich sieht, liegt ein Bildnis dieser Person. Das Gleiche gilt, wenn der Eindruck, es handele sich um die berühmte Person, nicht auf Grund einer Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf andere Weise (hier durch Nachstellen einer berühmten Szene mit Marlene Dietrich aus dem Film "Der blaue Engel") erzeugt wird.

Und zum Abschluss noch eine Promi-Entscheidung mit Internet-Bezug:

Steffi Graf hatte gegen Microsoft geklagt, weil in deren Online-Diskussionsforen unzählige, gefälschte Nacktbilder (richtiger Kopf auf falschen Körper montiert) verbreitet wurden. Das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 2002, 1700) hat dazu entschieden, dass auch ein von Nutzern eingestellter Beitrag in Gestalt obszöner Fotomontagen eigener Inhalt des Seitenbetreibers sein kann, wenn dieser sich den Beitrag bzw. die Fotos zu eigen macht, d. h., dass er sie so übernimmt, dass er aus Sicht eines objektiven Beobachters dafür Verantwortung tragen will. Das habe Microsoft in diesem Fall getan, weil man die Fotos nach (unzureichender) Vorkontrolle in sein eigenes Angebot eingebunden habe.

Diese Entscheidung hat insbesondere Relevanz, wenn man gegen Fotos im Internet vorgehen möchte, jedoch den Fotografen nicht packen kann, z. B. weil er anonym bleibt. Nach dem Oberlandesgericht Köln kann man dann gegen den Betreiber der Website vorgehen, der häufig leichter zu ermitteln ist.

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