OJR - Online Journal
Recht
|
|
Rechtsanwalt Dr. Jürgen WeinknechtBildlein, Bildlein an der Wand, wer hat das Recht in seiner Hand? - Zum Recht am eigenen Bild(zugleich veröffentlicht als ergänzende Broschüre zur 250. Sendung des ARD Ratgeber Recht des WDR vom 25.01.04; s. auch die Wiedergabe des gesendeten Beitrags "Vom Recht auf den eigenen Hintern") |
|
EinleitungDas Recht am eigenen Bild ist ein, in der Öffentlichkeit weithin unbekanntes Recht. Seine praktische Bedeutung war früher beschränkt auf Fotos zu Werbezwecken, von Prominenten oder zur Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften oder im Fernsehen. In aller Regel handelte es sich also um Fotos, die von Profis gemacht wurden. Im Zuge der technischen Entwicklung, begünstigt insbesondere durch digitale Fotoapparate und Filmkameras und vor allem Fotohandys sowie die heute jedermann mühelos zugänglichen Veröffentlichungsmöglichkeiten im Internet, haben die Rechtsverletzungen allerdings inzwischen ein Ausmaß angenommen, das weite Kreise der Bevölkerung betrifft. Diese Broschüre wendet sich daher an jedermann, da jedermann jederzeit überall fotografiert oder gefilmt werden kann. Umgekehrt kann jedermann jederzeit solche Fotos z. B. im Internet veröffentlichen und damit die Rechte der Fotografierten verletzen. |
Rn.
|
Typische Alltagssituationen und VerletzungshandlungenIntim- und PrivatsphäreFotos, die von jemandem in dessen Intim- oder Privatsphäre ohne seine Einwilligung gemacht werden, sind illegal, ohne dass es auf eine Veröffentlichung oder Verbreitung ankommt. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Dessen Schutzbereich umfasst die Intim- und Privatsphäre. Der Heranziehung der Rechtsfigur des "Rechts am eigenen Bild" bedarf es daher nicht mehr, weil der Schutz der Intim- und Privatsphäre umfassend ist, egal ob es sich bei den Fotografierten um Promis oder uns ganz normale Bürger handelt. Intim- und Privatsphäre gewähren also einen viel weitergehenden Schutz, als das Recht am eigenen Bild. Beispiele aus der Rechtsprechung:
|
2 |
Öffentliche OrteAnders sieht es dagegen außerhalb der Privatsphäre aus: Dort ist das Fotografieren von - auch einzelnen - Personen zunächst einmal erlaubt. Jedoch können sich Privatpersonen - erst - gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung wehren, indem sie sich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen. Allerdings gibt es derzeit (Stand: Mitte Februar 2004) eine Gesetzesinitiative zur Schaffung einer neuen Strafnorm, nach der auch schon das bloße Fotografieren, Filmen usw. ohne Genehmigung strafbar werden soll. Die Presse befürchtet dadurch - wohl zu Recht - eine deutliche Beschneidung ihrer bisherigen Position. Nicht mehr zur Privatsphäre gehören alle öffentlichen Orte, wie z. B. Bahnhöfe, Marktplätze, Badeanstalten und Strände. "Öffentlich" bedeutet, dass im Prinzip jedermann Zugang hat.
Wie aber sieht es mit "eigentlich" öffentlichen Orten aus, an denen Intimes oder Privates geschieht, wie z. B. dem Umkleide- und Duschraum eines Squash-Centers, der Sauna im städtischen Hallenbad oder in einer kleinen, abgelegenen Bucht am Meer? Nach der Rechtsprechung existiert auch an öffentlichen Orten eine Privatsphäre, wenn sich jemand dort "...im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde..." (BGH, NJW 1996, 1128). Wer sich also an den genannten Beispielsorten nackt auszieht, genießt den Schutz seiner Privatsphäre. Fotos dürfen an solchen Orten also schon gar nicht gemacht, geschweige denn veröffentlicht werden. |
3 |
Mehrfachverwertung durch MedienEine häufige, wenn auch rechtlich umstrittene Form der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist die Mehrfachverwertung von Fotos und Filmen durch die Medien. Typisches Beispiel: Viele Fernsehsender stellen ihre Beiträge in leicht veränderter Form, mitsamt Videoclips und Fotos, nach der Sendung ins Internet. Es ist höchst umstritten, ob das ohne ausdrückliche Genehmigung derjenigen möglich ist, die bei der Aufzeichnung der Sendung von der Zweitveröffentlichung im Internet überhaupt nichts wussten. Allerdings hat diese Fragestellung bislang keine große Relevanz erlangt, da die meisten, die sich auch im Internet wiederfanden, damit einverstanden waren. Andererseits darf man das Problem nicht verharmlosen, denn Fernsehen und Internet sind wegen der technischen Gegebenheiten nun einmal zwei völlig unterschiedliche Medien. Und gerade, wenn es z. B. um Krankengeschichten geht, ist die dauerhafte, weltweit abrufbare Veröffentlichung im Internet etwas völlig anderes, als die einmalige (ggf. wiederholte) Sendung im nationalen Fernsehen.
|
4 |
Weitere Beispiele aus der RechtsprechungNaturgemäß finden sich in der Rechtsprechung ganz überwiegend Entscheidungen zu Bildern von Prominenten, weil sich diese entweder in ihrer Privatsphäre gestört oder um ihre Vermarktungsmöglichkeiten betrogen fühlten. Die spektakuläre Paparazzi-Jagd auf Lady Diana in Paris hätte sicher auch zu einem solchen Verfahren geführt, hätte sie nicht so tragisch geendet. Rechtsstreitigkeiten um Bilder oder Videos von Privatpersonen sind im Rahmen der klassischen Medien dagegen eher selten. Hier einige Beispiele für Promi-Urteile:
Selbst Prominente haben also eine Privatsphäre! Wer hätte das gedacht, wenn man sich die sog. Boulevardmagazine anschaut. Und selbst Tote genießen solchen Schutz, wie folgendes Urteil zeigt:
Und zum Abschluss noch eine Promi-Entscheidung mit Internet-Bezug:
Diese Entscheidung hat insbesondere Relevanz, wenn man gegen Fotos im Internet vorgehen möchte, jedoch den Fotografen nicht packen kann, z. B. weil er anonym bleibt. Nach dem Oberlandesgericht Köln kann man dann gegen den Betreiber der Website vorgehen, der häufig leichter zu ermitteln ist. |
5 |
Werbung:
[ Seitenanfang ] [ Seite drucken
] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479