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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Intimsphäre

Stand: 26.02.04

Auf Initiative des Bundeslandes Baden-Württemberg hat sich der Bundesrat auf einen "Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Intimsphäre" (PDF) geeinigt, der noch vom Bundestag "abgesegnet" werden muss, um Gesetzeskraft zu erlangen. In dem Entwurf ist vorgesehen, eine neue Strafvorschrift "§ 201a StGB - Verletzung der Intimsphäre durch Beobachtung" einzuführen, nach der sich jeder strafbar macht, der Bilder (Fotos, Videos) aus der Intimsphäre einer anderen Person aufnimmt und/oder diese Bilder gebraucht oder Dritten zugänglich macht. Die Strafe dafür soll Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sein.

Ich halte diese Gesetzesinitiative aus vier Gründen für sinnlos!

Rn.
1

1. Grund

Es ist der Gesetzesinitiative zwar zuzustimmen, dass insoweit eine Schutzlücke besteht. Denn bislang sind nach § 33 KUG (Kunsturhebergesetz) lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen strafbar, die ohne Einwilligung des Abgebildeten gemacht wurden (vgl.  Weinknecht, OJR 2004, 3, Rn. 5). Allerdings besteht diese Schutzlücke nur in strafrechtlicher Hinsicht.

Zivilrechtlich ist das Fotografieren in der Intimsphäre, ja sogar in der noch viel weiter reichenden Privatsphäre, schon seit jeher verboten (s. Weinknecht, OJR 2004, 2, Rn. 2). Jeder, der z. B. bei einer Beerdigung oder im eigenen Garten abgebildet wird, kann sich dagegen mit Abmahnung, gerichtlicher Unterlassungsverfügung sowie einer Klage auf Schmerzensgeld zur Wehr setzen, egal ob die Aufnahmen Dritten zugänglich gemacht oder öffentlich - z. B. im Internet - wiedergegeben worden sind (s. zu den Einzelheiten: Weinknecht, OJR 2004, 6).

Natürlich ist der Zivilrechtsweg - es sei denn, man ist prominent - steiniger, als eine Strafanzeige. Andererseits muss man fragen: Was hat eine Person, die im eigenen Garten nackt fotografiert wurde, davon, wenn der Täter dafür eine Geldstrafe zahlen muss? Solange das Foto weiterhin im Internet abrufbar ist, gar nichts! Zwar können gem. Abs. 6 der neuen Strafvorschrift das Foto, die Kamera/das Fotohandy und auch andere technische Geräte, die der Täter verwendet hat (z. B. Computer), eingezogen werden. Jedoch wird das in der Praxis nur dann erfolgen, wenn der Täter - nachweisbar - eine Vielzahl solcher Fotos gemacht hat. Zudem ergibt sich im Internet das Problem, dass man weder gegen die Fotos auf anonymen Servern noch gegen ausländische Provider mit Erfolg wird vorgehen können. Die Problematik, die heute schon im Zivilverfahren besteht, nämlich die z. T. fehlende faktische Durchsetzungsmöglichkeit gerichtlich festgestellter Ansprüche, wird also durch den neuen Straftatbestand nicht im geringsten beseitigt.

2

2. Grund

Die geplante Strafvorschrift schützt - und das ist laut der amtlichen Begründung auch so gewollt - nur gegen die Beobachtung in der Intimsphäre, nicht dagegen in der Privatsphäre! Der Unterschied besteht darin, dass die Intimsphäre vor allem die innere Gedanken- und Gefühlswelt, die Gesundheit und das Sexualleben umfasst, während die Privatsphäre z. B. darüber hinaus auch den gesamten privaten Lebensbereich (eigenes Grundstück) sowie alle Orte, an die sich jemand zurückzieht, um allein zu sein, und sich dort so verhält, wie er es in der Öffentlichkeit nicht tun würde (z. B. vertrauliche Besprechung im Biergarten). Im Ergebnis wird daher lediglich ein recht kleiner Bereich vom neuen strafrechtlichen Schutz umfasst, während der weit umfassendere Bereich menschlichen Lebens, nämlich die Privatsphäre, nicht erfasst wird und damit strafrechtlich ungeschützt bleibt.

Man darf sich fragen, warum der Gesetzgeber sich so zurückgehalten hat. Der Grund dürfte darin zu finden sein, dass die öffentliche Diskussion sich fast ausschließlich um Spannerfotos dreht, die "nackte Tatsachen" zeigen (vgl. z. B. ARD Ratgeber Recht v. 25.01.04). Durch die ausdrückliche Versagung des strafrechtlichen Schutzes auch für die Privatsphäre macht der Gesetzgeber also meines Erachtens deutlich, dass er sich für den Hauptdiskussionspunkt das "Alibi" verschaffen möchte, etwas getan zu haben. Wirklich angepackt hat er das - vermeintliche - Problem aber nicht.

3

3. Grund

Die kriminologische Forschung weist seit Jahrzehnten nach, dass eine Prävention weder durch die Einführung neuer, noch die Erhöhung des Strafmaßes in bestehenden Strafvorschriften erzielt wird. Würde Strafe im weiteren Sinne, also einschließlich von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld) und Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) wirklich jemanden bewegen, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu unterlassen, so müssten die Kriminalstatistiken das jedenfalls ansatzweise belegen. Dem ist aber nicht so. Ein besonders krasses Beispiel dafür ist die Todesstrafe in einigen Bundesstaaten der USA. Es ist nicht nachweisbar, dass sie auch nur eine einzige Person von einem Mord abgehalten hat. Lediglich bestimmte Nebenfolgen, wie z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, scheinen in der Praxis Präventionswirkung zu entfalten.

Es darf daher gefragt werden, warum der Gesetzgeber sich (auch) in diesem Fall den Ergebnissen der einschlägigen Forschung verweigert.

4

4. Grund

Der vierte Grund ist ein rein praktischer. Nehmen wir an, Sie bemerken (wenn überhaupt), dass Sie gerade mit einem Fotohandy fotografiert worden sind. Unverzüglich sprechen Sie den "Spanner" an. Dieser verneint jedoch, dass Sie auf dem Foto zu sehen sind und löscht es sofort. Da Sie keine Möglichkeit haben, das Handy aus eigener Befugnis zu "beschlagnahmen", können Sie dagegen nichts unternehmen. Und selbst wenn Sie Zeugen dafür haben, dass der "Spanner" das Fotohandy in Ihre Richtung gerichtet hatte, so wird es ohne das - inzwischen gelöschte - Foto keine Verurteilung des "Spanners" geben. Denn die Praxis zeigt, dass sich die Staatsanwaltschaften nicht auf Ihre und ggf. weitere Zeugen verlassen werden, die ja lediglich aussagen können, sie seien der Meinung, dass Sie fotografiert worden sein könnten. Im Strafverfahren gilt zudem der Grundsatz, im Zweifel für den Angeklagten! Ohne hinreichende Beweismittel, und das sind Zeugen in den seltensten Fällen, darf daher kein Gericht den (vermeintlichen) "Spanner" verurteilen. Ohne Vorlage des Fotos kann sich also jeder vermeintliche Spanner damit herausreden, er habe Sie, wenn überhaupt, dann nur anvisiert, aber nicht fotografiert. Die Staatsanwaltschaft wird ihm dann kaum beweisen können, dass er auch abgedrückt hat.

5

Ergebnis

Es handelt sich bei dieser Gesetzesinitiative mal wieder um "operative Hektik" des Gesetzgebers, der meint, mit Säbelrasseln die Volksseele beruhigen zu können, vielleicht auch angesichts der unzähligen, in diesem Jahr anstehenden Wahlen!? Wie schon beim unausgegorenen IuKDG (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz) und der - inzwischen mehrfach geänderten - BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) handelt es sich bei dem geplanten § 201a StGB also mal wieder um einen sinnlosen Schnellschuss. Es wäre wesentlich sinnvoller gewesen, den zivilrechtlichen Schutz zu erweitern und sich vor allem darum zu bemühen, durch die Verbesserung internationaler Rechts- und vor allem Vollstreckungsgrundlagen die Vollstreckung im Ausland zu ermöglichen.

Statt sich solchen "Ablenkungsveranstaltungen" zu widmen, sollte sich der Gesetzgeber auch lieber einmal Gedanken darüber machen, wie die Verbraucher- und Persönlichkeitsrechte im Internet gestärkt werden können, angesichts der z. B. katastrophalen tatsächlichen Bedingungen des Datenschutzes. Tatsache ist nämlich, dass die meisten Online-Anbieter massenweise Daten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erheben, insbesondere unter Missachtung des § 4 TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz). Warum das gefährlich sein kann? Weil es zum "gläsernen" User führen kann! Und das scheint mir persönlich ein wesentlich drückenderes, weil massenhafteres Problem, als die "Verletzung der Intimsphäre durch Beobachtung"!

6

s. auch: next.gif (105 Byte) Nicht ausreichende Hinweise zum Datenschutz (OJR 2003, 22)
Datenschutz im Internet (OJR 2000, 11)
Datenschutzkongreß '99 (OJR 1999, 20)

 

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