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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

 

Das "Fuchs-Prinzip" bei der IT-Vertragsgestaltung

Präsentation / Stand: 29.04.04

 

1. Worum geht`s?

Sie alle kennen den Fuchs der Bausparkasse Schwäbisch-Hall und seinen Slogan:

"Auf diese Steine Können Sie bauen!"

Ich möchte Ihnen heute zeigen, warum das nicht nur für Häuser, sondern auch für IT-Projekte gilt.

 

2. Ausgangslage

Sie erhalten den Auftrag, für jemanden eine Website zu programmieren und sollen auch das Hosting dafür übernehmen.

Wie sichern Sie sich gegenüber dem Auftraggeber ab - und zwar in tatsächlicher, wie auch in rechtlicher Hinsicht?

 

3. Absicherung

Sie sichern Sich durch ein schriftliches Vertragswerk ab!

Welche Punkte müssen nach Ihrer Vorstellung schriftlich geregelt werden und welche ggf. nicht?

 

4. Vertragsinhalt

Hier einige ausgewählte Begriffe, visuell in einem Vertrag vereinigt:

Vertragsparteien Ansprechpartner Zahlungszeitpunkte Abnahme Haftung Gewährleistung Einbindung von Logos Farben Datenmigration Urheberrecht Datenformate Mitwirkungspflichten Quellcode Rechtsnachfolge Geltungsbereich Rahmenvertrag Zeitplan Kündigungsfristen Leistungsänderungen Vertragsgegenstand optisches Design Rechteübertragung Vergütung technisches Design Konkurrenz Abnahme Eigentumsvorbehalt Zahlungsverzug Materialien Geheimhaltung funktionelles Design Datenschutz Vertragsstrafe Erfüllungsort Gerichtsstand Projektabschnitte Dokumentation Angebote Leistungsumfang Leistungsschutzrechte Rechtsmängelhaftung Erklärungszugang Schriftform

Alles in einem Vertrag? Ganz schön unübersichtich!

Welche Nachteile fallen Ihnen sonst noch ein

 

5. Nachteile einheitlicher Verträge

Neben der

Unübersichtlichkeit :(

hat ein "einheitlicher" Projektvertrag auch noch folgende, gravierende Nachteile:

Bei üblichem Schriftformvorbehalt bedarf kleinste Änderung der Unterzeichnung durch Vertretungsberechtigte :(

Jeder Projektmitarbeiter benötigt i. Zw. den gesamten Vertrag, um seine Rechte und Pflichten zu kennen! => Jeder weiß alles :(

Gefahr von Wiederholungen, oder, noch schlimmer, Widersprüchen :(

=> Vorschlag für die Praxis:

4 Bausteine!

 

6. Die 4 Bausteine

1. Rahmenvertrag

= Individuelles, was dieses Projekt kennzeichnet und bestimmt

2. AGB

= Generelles, was man bei jedem Projekt braucht

3. Pflichtenheft

= technische Details, funktionelles und optisches Design

4. Erstellungsschein

= Termine, Organisation und Projektabwicklung

 

7. Was gehört also wohin?

1. Rahmenvertrag

Vertragsparteien
Vertragsgegenstand
Rahmencharakter
Einbeziehung der anderen 3 Bausteine
Rechtsnachfolge
Konkurrenz
Vergütung
Vertragsstrafe
Erfüllungsort
Gerichtsstand
Schriftform
Sondervereinbarungen
Schieds(gerichts)klausel

2. AGB

Geltungsbereich
Haftung
Gewährleistung
Mitwirkungspflichten
Quellcode
Kündigungsfristen
Leistungsänderungen
Rechteübertragung
Eigentumsvorbehalt
Zahlungsverzug
Geheimhaltung
Datenschutz
Dokumentation
Angebote
Leistungsumfang
Rechtsmängelhaftung
Erklärungszugang

3. Pflichtenheft

Funktionalitäten
Einbindung von Logos
Farben
Datenmigration
Datenformate
Mitwirkungspflichten
Quellcode
Dokumentation

4. Erstellungsschein

Ansprechpartner
Zahlungszeitpunkte
Abnahmefristen
Mitwirkungspflichten
Zeitplan
Materialien
Projektabschnitte
Dokumentation

 

8. Rahmenvertrag

Formulierung steuert Vertragstyp

§ 651 BGB:
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung...

§ 453 Abs. 1 BGB:
Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung...

... soweit der Rahmenvertrag es nicht ausdrücklich anders regelt.

Praxistipp:
Formulieren Sie den Vertragsgegenstand so, dass der Werkvertragscharakter klar wird.
Z. B.: "... X erstellt für Y eine individuelle Website..."

Ihr Vorteil z.B.: Abnahmefiktion gem. § 640 Abs. 1 BGB:
...Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden...[Abnahmereife]
...Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Denn: Gem. § 641 Abs. 1 BGB wird die Vergütung mit Abnahme fällig, egal, ob die Anwendung beim Kunden noch "reifen" muss ("Bananensoftware"), was bei Individualprogrammierung meist nicht völlig vermeidbar ist.
Anders beim Kauf: § 433 Abs. 1 BGB:
...Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen... (Grundsatz)

Rahmencharakter

Praxis: Meist fallen dem Kunden noch 1000 Dinge während der laufenden Programmierung ein, die er - auch noch oder jedenfalls anders - haben möchte.
Der typische Rechtsstreit geht dann darum, ob solche "Sonderwünsche" noch Vertragsbestandteil waren oder nicht.

Rahmencharakter stellt sicher, dass z.B. telefonische Aufträge über das Pflichtenheft hinaus oder in dessen Abänderung vergütungspflichtig sind (= Einzelverträge im Rahmen des Grundvertrages).

Ausdrückliche Einbeziehung der übrigen 3 Bausteine!

Ohne eine solche, sind die Aufwendungen dafür "vergebliche Liebesmüh"!

 

9. AGB

AGB (= Allgemeine Geschäftsbedingungen) gem. §§ 305 - 310 BGB "...sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen...". Auf die Form, Bezeichnung usw. kommt es nicht an! Auch viele Verträge enthalten also AGB!

positive Beschreibung der Leistungen statt "Leistungsbeschränkungen"

Denn, dann handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Konkretisierung des im Rahmenvertrag beschriebenen, individuell ausgehandelten Vertragsgegenstandes, der eine Prüfung nach den strengen Maßstäben der §§ 305 ff. BGB nicht unterliegt (vgl. § 305b BGB: Vorrang der Individualabrede + § 307 Abs. 3 BGB: [keine] Inhaltskontrolle + § 309 BGB, der nur von "Ausschluss" und "Beschränkung" spricht; BGHZ 100, 173, Palandt, Rn. 54 ff. zu § 307 BGB)

Beispiel Webhosting:
... bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte 24 Stunden, 7 Tage die Woche mit einer mittleren monatlichen Verfügbarkeit von 97% an. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten...

Beschränkung der eigenen Haftung

Ist gegenüber Unternehmern möglich, weil gem. § 310 BGB die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht gelten. Allerdings bleibt es bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben?). Beispiele Begrenzung der Haftungshöchstsumme:

unzulässig: pauschale Beschränkung auf das x-Fache des Auftragswertes (BGH NJW 1984, 1350)

zulässig, bei Begrenzung auf leichte Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 1998, 1426)

Praxistipp: Je größer/wichtiger der Vertragspartner für Sie ist, desto weniger sollten Sie hier experimentieren! Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten ausgewogene Regelungen für beide Seiten.

Verkürzung von Gewährleistungsrechten/Verjährungsfristen

ist im selben Umfang möglich, wie die Beschränkung der eigenen Haftung. Ist meist aber überflüssig, da Gesetz zwingend ein Stufenverhältnis vorsieht:

Nacherfüllung (§ 635 BGB = Reparatur oder Neulieferung)

nur, wenn gescheitert oder zu Unrecht verweigert oder unangemessen verzögert + Fristsetzung:
- Selbstvornahme (§ 637 BGB) oder
- Minderung (§ 638 BGB) oder
- Rücktritt (§§ 636 pp. BGB) oder
- Schadensersatz (§§ 636 pp. BGB)

Da nach der Rechtsprechung Sie als Auftragnehmer bestimmen, wie Sie nacherfüllen wollen (BGH NJW 1998, 677), können Sie die Zahl der Versuche in AGB regeln! Aber ACHTUNG:

Die Anzahl der Versuche muss dem Werk angemessen sein, sonst ist die Regelung gem. § 309 Nr. 8 (ggü. Verbrauchern) oder §§ 307, 310 Abs. 1 (ggü. Unternehmern) BGB unwirksam.

Alle Arten des Fehlschlagens müssen umfasst sein (vgl. BGH aaO).

Die übrigen Rechte (s. oben 2.) dürfen nicht beschränkt werden, auch nicht gegenüber Unternehmern (vgl. BGH aaO).

Praxistipp: Wenn Sie glauben, gute Arbeit zu leisten, sollten Sie dem Kunden die gesetzlichen Rechte und Fristen einräumen. Denn nur ein Kunde, der im Gesamtergebnis zufrieden ist, ist ein "guter" Kunde und wird Sie weiterempfehlen.

 

10. Pflichtenheft

Pflichtenheft = Garant für (relative) prozessuale Sicherheit

Denn: Sie schulden nur das, was im Pflichtenheft eindeutig als "Ihre Leistung" geregelt ist!

Praxis: Wünscht der Kunde z.B., dass der Hintergrund grün statt blau oder das Logo statt rechts oben links unten plaziert werden soll, dann können Sie entscheiden, ob Sie das Pflichtenheft ändern (= Änderung wird Vertragsbestandteil ohne besondere Vergütungspflicht) oder ob Sie das als vergütungspflichtige Zusatzleistung ansehen.

Erstellung Pflichtenheft erfordert wesentlich mehr Aufwand, als die eines Vertrages, und kann daher auch länger dauern, als Vertragsdurchführung selbst.

Praxistipp: Die Erstellung eines Pflichtenheftes kann in einem gesonderten Beratungsvertrag als vergütungspflichtige Leistung vereinbart werden.

 

11. Erstellungsschein

Benennung Ansprechpartner gewährleistet Vollmacht

Ansprechpartner sollten explizit benannt werden (für beide Vertragsparteien). Das begründet zumindestens eine sog. Duldungsvollmacht. Andernfalls kann es passieren, dass sich später herausstellt, dass die Person, die den Vertrag unterschrieben oder Ihnen ständig Aufträge erteilt hat, die über den Vertragsgegenstand hinausgehen, gar nicht vom Vertragspartner bevollmächtigt war.
Folgen: Kein(e) wirksame(r) Vertrag/Einzelverträge = Kein Geld für Sie!
Beispiel: Projektleiter ohne oder mit finanziell beschränkter Vollmacht.

Festlegung von Abnahmefristen

nimmt die nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB erforderliche Fristsetzung für Abnahmefiktion voraus.

 

12. Ergebnis

Der schlaue IT-Fuchs baut auf 4 Steine und startet erst dann!

 

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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479