OJR - Online Journal Recht
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Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht |
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"Fuchs-Prinzip" bei der IT-Vertragsgestaltung
Präsentation / Stand: 29.04.04
1. Worum geht`s?Sie alle kennen den Fuchs der Bausparkasse Schwäbisch-Hall und seinen Slogan: "Auf diese Steine Können Sie bauen!" Ich möchte Ihnen heute zeigen, warum das nicht nur für Häuser, sondern auch für IT-Projekte gilt.
2. Ausgangslage
3. AbsicherungSie sichern Sich durch ein schriftliches Vertragswerk ab!
4. VertragsinhaltHier einige ausgewählte Begriffe, visuell in einem Vertrag vereinigt:
Alles in einem Vertrag? Ganz schön unübersichtich! Welche Nachteile fallen Ihnen sonst noch ein
5. Nachteile einheitlicher VerträgeNeben der
hat ein "einheitlicher" Projektvertrag auch noch folgende, gravierende Nachteile:
=> Vorschlag für die Praxis: 4 Bausteine!
6. Die 4 Bausteine
7. Was gehört also wohin?
8. RahmenvertragFormulierung steuert Vertragstyp§ 651 BGB: § 453 Abs. 1 BGB: ... soweit der Rahmenvertrag es nicht ausdrücklich anders regelt. Praxistipp: Ihr Vorteil z.B.: Abnahmefiktion gem. § 640 Abs. 1 BGB: RahmencharakterPraxis: Meist fallen dem Kunden noch 1000 Dinge während der laufenden
Programmierung ein, die er - auch noch oder jedenfalls anders - haben möchte. Rahmencharakter stellt sicher, dass z.B. telefonische Aufträge über das Pflichtenheft hinaus oder in dessen Abänderung vergütungspflichtig sind (= Einzelverträge im Rahmen des Grundvertrages). Ausdrückliche Einbeziehung der übrigen 3 Bausteine!Ohne eine solche, sind die Aufwendungen dafür "vergebliche Liebesmüh"!
9. AGBAGB (= Allgemeine Geschäftsbedingungen) gem. §§ 305 - 310 BGB "...sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen...". Auf die Form, Bezeichnung usw. kommt es nicht an! Auch viele Verträge enthalten also AGB! positive Beschreibung der Leistungen statt "Leistungsbeschränkungen"Denn, dann handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Konkretisierung des im Rahmenvertrag beschriebenen, individuell ausgehandelten Vertragsgegenstandes, der eine Prüfung nach den strengen Maßstäben der §§ 305 ff. BGB nicht unterliegt (vgl. § 305b BGB: Vorrang der Individualabrede + § 307 Abs. 3 BGB: [keine] Inhaltskontrolle + § 309 BGB, der nur von "Ausschluss" und "Beschränkung" spricht; BGHZ 100, 173, Palandt, Rn. 54 ff. zu § 307 BGB)
Beschränkung der eigenen HaftungIst gegenüber Unternehmern möglich, weil gem. § 310 BGB die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht gelten. Allerdings bleibt es bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben?). Beispiele Begrenzung der Haftungshöchstsumme:
Praxistipp: Je größer/wichtiger der Vertragspartner für Sie ist, desto weniger sollten Sie hier experimentieren! Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten ausgewogene Regelungen für beide Seiten. Verkürzung von Gewährleistungsrechten/Verjährungsfristenist im selben Umfang möglich, wie die Beschränkung der eigenen Haftung. Ist meist aber überflüssig, da Gesetz zwingend ein Stufenverhältnis vorsieht:
Da nach der Rechtsprechung Sie als Auftragnehmer bestimmen, wie Sie nacherfüllen wollen (BGH NJW 1998, 677), können Sie die Zahl der Versuche in AGB regeln! Aber ACHTUNG:
Praxistipp: Wenn Sie glauben, gute Arbeit zu leisten, sollten Sie dem Kunden die gesetzlichen Rechte und Fristen einräumen. Denn nur ein Kunde, der im Gesamtergebnis zufrieden ist, ist ein "guter" Kunde und wird Sie weiterempfehlen.
10. PflichtenheftPflichtenheft = Garant für (relative) prozessuale SicherheitDenn: Sie schulden nur das, was im Pflichtenheft eindeutig als "Ihre Leistung" geregelt ist! Praxis: Wünscht der Kunde z.B., dass der Hintergrund grün statt blau oder das Logo statt rechts oben links unten plaziert werden soll, dann können Sie entscheiden, ob Sie das Pflichtenheft ändern (= Änderung wird Vertragsbestandteil ohne besondere Vergütungspflicht) oder ob Sie das als vergütungspflichtige Zusatzleistung ansehen. Erstellung Pflichtenheft erfordert wesentlich mehr Aufwand, als die eines Vertrages, und kann daher auch länger dauern, als Vertragsdurchführung selbst.Praxistipp: Die Erstellung eines Pflichtenheftes kann in einem gesonderten Beratungsvertrag als vergütungspflichtige Leistung vereinbart werden.
11. ErstellungsscheinBenennung Ansprechpartner gewährleistet VollmachtAnsprechpartner sollten explizit benannt werden (für beide
Vertragsparteien). Das begründet zumindestens eine sog. Duldungsvollmacht. Andernfalls
kann es passieren, dass sich später herausstellt, dass die Person, die den Vertrag
unterschrieben oder Ihnen ständig Aufträge erteilt hat, die über den Vertragsgegenstand
hinausgehen, gar nicht vom Vertragspartner bevollmächtigt war. Festlegung von Abnahmefristennimmt die nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB erforderliche Fristsetzung für Abnahmefiktion voraus.
12. ErgebnisDer schlaue IT-Fuchs baut auf 4 Steine und startet erst dann! |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479