OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Fotos im Internet   lklink.gif (1309 Byte)

Zur Frage, wann man beliebige Fotos, die andere gemacht haben, auf den eigenen Webseiten benutzen darf.

Erläuterungen zur Pressemeldung der DPA vom 12.09.07:

Bewerbungsfotos nur mit Erlaubnis des Fotografen online stellen.

Berlin/Köln (dpa/tmn)

Bewerbungsfotos aus dem Fotostudio dürfen nur dann ins Internet gestellt werden, wenn der Fotograf dies ausdrücklich gestattet. Anderenfalls werde sein Urheberrecht verletzt, erläutert Jürgen Weinknecht von der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltsverein in Berlin. Am Dienstag war ein Urteil des Landgerichts Köln bekannt geworden: In dem Fall (Az: 28 O 468/06) hatte die Betreiberin eines Fotostudios gegen einen Kunden auf Unterlassung geklagt. Der Beklagte muss nun die in dem Studio gefertigten Bewerbungsbilder von seiner Website nehmen.

Die Absprache mit dem Fotografen sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. «Das sollte man am besten schriftlich machen», erklärt der in Itzehoe niedergelassene Rechtsanwalt. Im Zweifelsfall müsse der Kunde den Beweis antreten können. Steht später Aussage gegen Aussage, bekomme in der Regel der Fotograf recht.

Kommt ein Fotograf einer Urheberrechtsverletzung auf die Schliche, kann er zum Beispiel eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Derjenige, der die Bilder widerrechtlich online gestellt hat, erkennt darin sein Vergehen an und verkündet, dies nicht noch einmal zu tun. Außerdem werde für den Fall eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe vereinbart, erläutert Rechtsanwalt Weinknecht. «Ich rate in der Regel, die Erklärung zu unterschreiben.» Sonst zieht die Sache womöglich weitere Kreise - mit zunehmende Kosten bei einer Klage.

Der Fotograf kann dem Kunden die bis dahin vorgenommene Online-Nutzung des Bildes in Rechnung stellen. Wie hoch die Rechnung ausfallen darf, hängt Weinknecht zufolge zum Beispiel davon ab, inwieweit die Aufnahme auch eine künstlerische Leistung enthält. Geht es um ein normales Bewerbungsbild, dürfte eine einwöchige Nutzung mit rund 90 Euro zu Buche schlagen. Fantasiepreise könnten hier jedenfalls nicht genommen werden.

Eine ähnliche Problematik wie bei den online gestellten Bewerbungsbildern kann zum Beispiel bei Online-Aktionen auftreten. Wer etwa ein gebrauchtes Gerät verkauft, darf zur Illustration nicht einfach Bilder des Herstellers verwenden. Auch wenn eine andere Privatperson zufällig ein Foto vom gleichen Gerät gemacht haben sollte, darf das Bild nicht ohne deren Erlaubnis genutzt werden. Weinknecht zufolge kommen solche Verstöße jedoch immer wieder vor.

Rn.1

Dazu die folgenden Erläuterungen:

Eigentlich sollte man meinen, Fotos, die ein Fotograf in meinem Auftrag für mich gemacht hat, gehören mir auch und ich kann damit machen, was ich will, insbesondere, wenn ich selbst der Abgebildete bin. Das scheint sich auch aus § 60 UrhG zu ergeben, in dem es auszugsweise heißt:

"...Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses ... oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten..."

Denmach müsste ich also z. B. ein Bewerbungs- oder Passfoto auch auf meine Webseite bringen dürfen. Dem ist aber nicht so!

Denn nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. OLG Köln, Urt. v. 19.12.03, Az. 6 U 91/03, GRUR 2004, 499) umfasst das Recht am Bildnis gem. § 60 UrhG nur das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und die genannte Art des Rechts derVerbreitung (§ 17 UrhG), nicht jedoch das Recht zur sog. öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, also nicht das Recht

"...das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.".

Da es sich bei den vorgenannten Rechten jeweils um eigenständige Rechte handelt, kann man daraus, dass man eines oder mehrere dieser Rechte hat (hier gem. § 60 UrhG), nicht schließen, auch die übrigen Rechte zu haben. Das ergibt sich aus §§ 15, 31 UrhG.

Für den Besteller eines Fotos, egal ob er selbst fotografiert wurde oder nicht, ergibt sich daraus, dass er sich Rechte, die über § 60 UrhG hinaus gehen (s. oben), vom Fotografen einräumen lassen mus. Tut er dies nicht, so darf er die Fotos nur vervielfältigen (z. B. auf Papier kopieren) und unendgeltlich und zu privaten Zwecken verbreiten (z. B. in den Briefkopf auf Papier einbinden).

Rn.2

Welche Normen sind anwendbar?

Da also die Ausnahmeregelung des § 60 UrhG im Fall der Veröffentlichung des Fotos im Internet nicht zugunsten des Bestellers oder Abgebildeten eingreift, richtet sich die Rechtslage nach §§ 2, 15, 19a, 31 UrhG. Danach hat allein der Urheber des Fotos, also der Fotograf, das Recht, anderen Rechte an dem Foto einzuräumen. Nach § 2 UrhG werden nämlich Lichtbildwerke eigenständig als Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt. Lichtbildwerke sind Fotos, die eine sog. "persönliche, geistige Schöpfung" darstellen. Dazu ist erforderlich, dass der Fotograf durch gezielten Einsatz der technischen Möglichkeiten seines Fotoapparates (Blende, Verschlusszeit usw.) oder aufgrund seiner besonderen Motivauswahl oder -gestaltung mehr tut, also einfach nur drauflos zu knipsen.

Aber auch Fotos, die diese "Schöpfungshöhe" nicht erreichen, also z. B. bloße Schnappschüsse oder Fotos, deren Aussehen durch den Zweck vorgegeben ist (Passfotos, Produktfotos etc.), sind als (einfache) Lichtbilder geschützt. Dazu heißt es in § 72 UrhG:

"Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt." und weiter "Das Recht ... steht dem Lichtbildner zu."

so dass auch auf solche Knipsereien die o. g. Vorschriften §§ 2, 15, 19a, 31 UrhG auch anwendbar sind. Der Unterschied zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern besteht also nicht hinsichtlich des Schutzbereiches, sondern ausschließlich hinsichtlich der Schutzdauer (Lichtbildwerke: 70 Jahre; Lichtbilder: 50 Jahre). Die Gleichsetzung beider Bildarten ist erfolgt, weil zwischen ihnen nicht grundsätzlich, sondern nur im Einzelfall unterschieden werden kann. Einzelfallregelungen aber kann ein Gesetz nicht treffen.

Rn.3

Stillschweigende Zustimmung des Fotografen?

Man wird sich allerdings fragen, warum man die dargestellte Verwendung des Fotos unterlassen muss, wenn einem der Fotograf das Foto doch (in digitaler Form) übergeben hat. Liegt darin nicht eine Zustimmung zur beliebigen Verwendung durch sog. konkludentes (schlüssiges) Handeln?

NEIN! Denn Fotografen verdienen mit dem Fotografieren Geld und sind daher an der maximalen, entgeltlichen Verwertung ihrer Fotos interessiert. Sie werden dabei durch §§ 31, 32 UrhG unterstützt.

Insbesondere kommt den Fotografen § 31 Abs. 5 UrhG zugute:

"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Danach muss der Verwender des Fotos (Besteller, Abgebildeter) also im Streitfall beweisen, dass er zu der Verwendung - hier: Einstellen in Webseiten - vom Fotografen autorisiert worden ist. Denn § 31 Abs. 5 UrhG enthält eine Vermutung zugunsten des Fotografen (und natürlich auch aller anderen Urheber), dass Fotos nur zu dem Zweck benutzt werden dürfen, der dem Anlass der Herstellung entspricht (= Vertragszweck). Wenn jemand zu einem Fotografen geht und ihn mit der Herstellung von Bewerbungsfotos beauftragt, dann ist der Vertragszweck allein die Verwendung der Fotos im Rahmen von Bewerbungen. Entsprechendes gilt für Passfotos, Fotos von einer privaten Familienfeier usw.

Allerdings beschränkt sich die Verwendung der Fotos nicht nur auf die Vervielfältigung und Verbreitung auf Papier (s. oben § 60 UrhG), sondern eine Verwendung ist im nicht-öffentlichen Bereich (!) auch in elektronischer Form möglich (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 9 zu § 15 UrhG). Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der Formulierung "...sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben..." in § 15 Abs. 2 UrhG. Der Besteller bzw. Fotografierte darf also die Fotos auch in einer elektronischen Bewerbung benutzen, ohne dass der Fotograf das verbieten kann. Passfotos dürfen ebenso bei einer künftig möglichen elektronischen Verlängerung von Personalausweis und Reisepass benutzt werden.

Lediglich die Verwendung auf den eigenen oder fremden Webseiten scheidet aus, weil es sich dabei nicht um Vervielfältigung oder Verbreitung, sondern um öffentliche Zugänglichmachung handelt. Denn Webseiten im Internet sind nun einmal für jedermann zugänglich und damit öffentlich (§ 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Webseiten mittels Benutzerkennung und/oder Passwort geschützt sind und daher nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Fotos von einer privaten Familienfeier dürfen daher den Familienmitgliedern in einem geschützten Bereich einer Webseite zugänglich gemacht werden.

Rn.4

Rechtsfolgen eines Fehlverhaltens

Was kann einem passieren, wenn sich an die vorstehenden Regelungen nicht hält?

  1. kostenpflichtige Abmahnung durch den Fotografen mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Folgen (§ 97 UrhG):
    • Löschung des Fotos von den Webseiten
    • Unterlassung der erneuten Veröffentlichung
    • Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr (s. dazu obige Pressemeldung), ersatzweise Herausgabe des erzielten Gewinns
    • Schmerzensgeld
    • Gebührenrechnung
  2. bei Verweigerung: Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein Gericht (kostet zusätzlich zu den Anwaltsgebühren noch Gerichtskosten!)
  3. Verurteilung zu den unter 1. genannten Dingen durch ein Gericht; zusätzlich ist die Verurteilung zu Folgendem möglich (§§ 98, 99, 103 UrhG):
    • Vernichtung von Kopien des Fotos, statt dessen auch zusätzcliche Vergütung an den Fotografen
    • Vernichtung oder Überlassung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehenden "Vorrichtungen" (= PC, Modem, DVD-Brenner, Webserver), soweit diese nahezu ausschließlich der rechtswidrigen Benutzung dienen (kommt wohl nur bei professionellen Raubkopierern vor)
    • ausnahmsweise statt den vorstehenden Möglichkeiten Geldentschädigung, wenn die Vernichtung zu einem unverhältnismäßig hohen Schaden beim Verletzer führen würde
    • das Urteil kann auf Antrag des Fotografen veröffentlicht werden
  4. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder zu Geldstrafe (auch der Versuch ist schon strafbar!) - §§ 106, 108 UrhG

Rn.5

Wie verhält man sich also richtig?

Wie die möglichen Rechtsfolgen eines Fehlverhaltens deutlich machen, sollte man sich richtig verhalten, wenn man Fotos im Internet verwenden will! Wenn man also z. B. ein Bewerbungsfoto auch zur Verschönerung seiner (öffentlich zugänglichen) Website verwenden möchte, dann muss sich dafür das Recht ausdrücklich vom Fotografen einräumen lassen. Das geschieht durch eine entsprechende Vereinbarung, die möglichst schriftlich festgehalten werden sollte. Zur Not kann es ausreichen, wenn ein Bekannter anwesend ist und die Vereinbarung mithört. Allerdings gilt vor Gericht: Zeugen sind die schlechteren Beweismittel gegenüber Schriftstücken! Warum, das kennt man aus dem Straßenverkehrsrecht, wenn nach einem Unfall mehrere Zeugen die Unfallsituation völlig unterschiedlich beschreiben. Für unseren Fall folgt daraus, dass man ein kurzes Schriftstück aufsetzt und vom Fotografen eigenhändig unterschreiben lässt. Als Text reicht z. B. Folgendes völlig aus:

Herr X erlaubt Herrn Y, dass Herr Y das/die Bewerbungsfoto/s, die am _____ von ihm gemacht wurden, außer für Bewerbungen auch wie folgt verwenden darf:
- Einstellung in die eigene Homepage
- Abdruck auf Geschäftsbriefen
- ....
Ort, den ....

_______________________
Unterschrift Herr X (Fotograf)

Nicht ausreichend ist es, wenn man z. B. schreibt "darf die Fotos beliebig verwenden". Denn dann läuft man als Verwender wieder in die Falle des § 31 Abs. 5 UrhG (s. oben), weil die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich bezeichnet worden sind.

Für Herrn Y reicht die Unterschrift des Fotografen X aus. Wenn Herr X allerdings schlau ist, dann kopiert er den Vertrag und sorgt für die Unterschriften beider auf beiden Exemplaren. Denn nur dann kann er später gegen Herr Y vorgehen, wenn dieser doch noch mehr mit den Fotos macht, als schriftlich vereinbart worden ist.

Auf jeden Fall sollte man als Herr Y aber auch sicherstellen, dass der Fotograf X die Rechte überhaupt einräumen kann. Angestellte Fotografen können das meist nicht, weil sie sich durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet haben, alle Rechte auf ihren Arbeitgeber zu übertragen, so wie das z. B. auch bei angestellten Journalisten üblich ist. Dann aber scheitert die Rechteübertragung auf den Fotografierten. Denn in der sog. "logischen Sekunde" im Moment der Erstellung des Fotos (= Drücken des Auslösers) gehen die Rechte bereits auf den Arbeitgeber über, während die Rechteübertragung aufgrund des obigen Vertrages erst greift, wenn das Foto fertig ist. Die Frage nach dem Status von Herrn X ist daher angebracht.

Rn.6

Andere Anwendungsbeispiele der vorstehenden Grundsätze

Wer bei eBay ein Angebot einstellt und dabei Fotos verwendet, die er nicht selbst gemacht hat oder deren Verwendung für diesen Zweck ihm nicht ausdrücklich erlaubt worden ist, macht genau dieselben Fehler, die oben dargestellt wurden. Ihm drohen daher dieselben Konsequenzen! Das gilt vor allem für die häufigen Fälle, in denen Produktfotos verwendet werden, die vorher aus anderen eBay-Angeboten oder den Webseiten der Produkthersteller herauskopiert wurden.

Wer sich aus dem Internet Musikdateien herunterlädt, sollte sich genau ansehen, wer die anbietet. Im Gegensatz zu seriösen Angeboten, wie z. B. Musicload, kann man bei unbekannten Anbietern oder Direktverbindungen davon ausgehen, dass die angebotenen Datein Raubkopien sind. Ein Raubkopierer kann jedoch verständlicherweise keine Rechte übertragen, so dass selbst die private Nutzung solche Dateien nur auf dem eigenen MP3-Player rechtswidrig ist.

Wer die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) seiner Konkurrenten kopiert und dann auf seinen eigenen Webseiten verwendet, handelt ebenfalls rechtswidrig. Zwar sind AGB meist nicht urheberrechtlich geschützt, jedoch ist die Verwendung fremder AGB wettbewerbswidrig (sog. Übernahme fremder Leistungen).

Rn.7

 

auch lesen next.gif (105 Byte)

 

Bildlein, Bildlein an der Wand, wer hat das Recht in seiner Hand? - Zum Recht am eigenen Bild
Besprechung von BGH, Urt. v. 3. 11. 1999 - I ZR 55/97 - "Werbefotos"
Schutzfrist für Fotos
Rechtslage bei MP3-Daten

 

Werbung:

[ Seitenanfang ] [ Seite drucken ] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479