OJR - Online Journal Recht
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Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht |
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Die Top 10 der AGB-Fehler10 der häufigsten Fehler in AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nach den Erfahrungen des Autors
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AGB sindnicht nur das "Kleingedruckte" auf der Rückseite! AGB sind gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.Es kommt also nicht darauf an, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.Dies steht in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Praxis hat es sich daher bewährt, in den Vertrag nur die individuellen
Regelungen aufzunehmen und die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen (weitere
Informationen, insbesondere zu EDV-/IT-Verträgen |
Rn.1 |
| 1. Unwirksame Klauseln
generell, wie z. B. die folgende:
Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche
zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecken
möglichst nahe kommt.
Ist eine Klausel unwirksam, aus welchem Grund auch immer, so gelten zwingend die gesetzlichen Bestimmungen. Der restliche Vertrag bzw. der Rest der AGB bleiben wirksam. Dies ergibt sich aus § 306 BGB. Aus dessen Abs. 2 folgt unmittelbar und von den Parteien unabdingbar die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen statt der vereinbarten aber unwirksamen Klausel. Die vorstehende Klausel ist also gem. § 306 Abs. 2 BGB unwirksam, weil sie eben diese Rechtsfolge ignoriert. |
Rn.2 |
2. Lieferanten- und daraus folgende RücktrittsvorbehalteGemeint sind Klauseln wie z. B. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.Vorbehalte dieser Art sind nur wirksam, wenn zugleich in die AGB die Verpflichtung des AGB-Stellers aufgenommen wird,
Das folgt aus § 308 Ziff. 8 BGB. Denn das BGB lässt nach § 308 Ziff. 3 zwar Rücktrittsvorbehalte generell zu, denjenigen bei einer Nichtverfügbarkeit der Leistung jedoch nur unter den genannten Voraussetzungen. Das BGB schreibt nämlich in § 145 vor, dass jeder, der einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, an diesen Antrag gebunden ist, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Bei Offline-AGB kann die o.g. Formulierung als Ausschluss der Gebundenheit und nicht als Rücktrittsvorbehalt zu interpretieren sein. Werden die AGB mit o. g. Klausel dem Interessenten vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht, dann handelt es sich um einen wirksamen Ausschluss der Gebundenheit an das Angebot des AGB-Stellers. Häufig erhält der Kunde die AGB jedoch erst mit der Auftragsbestätigung oder der Rechnung zugesandt. Dann ist jedoch der Vertrag bereits zustande kommen und zwar durch die Auftragsbestäigung oder die der Lieferung, der die Rechnung beiliegt. In diesen Fällen kann die o. g. Klausel nur als - unwirksame - Rücktrittsvereinbarung zu bewerten sein. Bei Online-AGB ist die Rechtslage ein wenig anders. Denn die Online-Werbung von Unternehmen z. B. in Online-Shops stellt grundsätzlich kein Angebot dar, sondern nur eine sog. "invitatio ad offerendum", also eine Aufforderung an den Shopbesucher zur Abgabe eines Angebots. Erst eine formell korrekte Bestätigung dieses Kundenangebots durch den Händler stellt dessen Annahme und damit den Vertragsschluss dar. Bei Online-Geschäften hat der Händler daher die Möglichkeit, die Verfügbarkeit der Leistung von seiner Annahmeerklärung zu prüfen und bei Nichtverfügbarkeit die Annahmeerklärung einfach gar nicht abzugeben. Soweit es diese doch abgibt und sich später auf die obige Beispielklausel beruft, nützt ihm das nichts, weil es sich dann um einen Rücktritt vom Vertrag handelt, der nur unter den obigen Voraussetzungen in AGB vereinbart werden kann. |
Rn.3 |
3. Vorbehalt der Leistungsabweichung...ist berechtigt, abweichend von der Bestellung, geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtig ist.Der Vorbehalt der Lieferung einer abweichenden Sachleistung ist meist unwirksam, weil nach dem BGB eine sog. Aluid-Lieferung [Anders-Lieferung] als Sachmängel anzusehen sind. Das ergibt sich aus § 434 Abs. 3 BGB. In solchen Fällen hat der Kunde zwingend die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Beim Kauf können dies gem. § 437 BGB sein: Nacherfüllung (= Lieferung der richtigen Sache), Rücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z. B. für die Beschaffung der richtigen Sache). Es kommt allerdings entscheidend darauf an, ob überhaupt eine bestimmte Beschaffenheit zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Das wird meist [daher oben auch "meist unwirksam"] der Fall sein. Als Beschaffenheitsvereinbarung ist es z. B. schon anzusehen, wenn der Händler Netzwerkkabel in verschiedenen Farben bei gleicher Leistungscharakteristik anbietet und der Kunde dann rote Kabel bestellt. Die Farbe "rot" der Kabel ist damit eine Beschaffenheitsvereinbarung. Liefert der Händler dem Kunden dann aber grüne Kabel, weil die roten gerade "aus" sind, liegt eine Aliud-Lieferung und damit ein Sachmangel vor, der durch obige AGB-Klausel nicht ausgeschlossen werden kann. |
Rn.4 |
4. LeistungsbeschränkungenStatt die vertraglich vereinbarten Leistungen durch AGB-Klauseln zu beschränken, sollte der Leistungsumfang in den AGB positiv beschrieben werden. Das wird nämlich von der Rechtsprechung als Konkretisierung des Vertragsinhaltes angesehen und unterliegt nicht den strengen Prüfungsmaßstäben, die bei AGB anzuwenden sind (§ 305b BGB: Vorrang der Individualabrede + § 307 Abs. 3 BGB: [keine] Inhaltskontrolle + § 309 BGB, der nur von "Ausschluss" und "Beschränkung" spricht; BGHZ 100, 173; Palandt, Rn. 54 ff. zu § 307 BGB). Beispiele falsch: ...Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Computerprogramme und Datenverarbeitungsanlagen vollkommen fehlerfrei zu entwickeln und zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet auszuschließen (nachfolgend zusammenfassend kurz "technische Mängel" genannt). Daher übernimmt ... keine Garantie für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seiner Websites und technischen Systeme.... ...haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflußbereich stehen...Beispiele richtig: ... bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte 24 Stunden, 7 Tage die Woche mit einer mittleren jährlichen Verfügbarkeit von 97% an. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten von... Soweit ... sich der Dienste anderer Anbieter sowie aus anderen Diensten und Netzen bedient, ... ist die Leistung darauf beschränkt, eine funktionstüchtige Schnittstelle zu den Netzen anderer Anbieter zur Verfügung zu stellen... |
Rn.5 |
5. Gewährleistungs- und HaftungsklauselnGewährleistung und Haftung gegenüber Kunden, insbesondere gegenüber Verbrauchern, können nur in sehr geringem Umfang begrenzt werden. Beispiele:
Es liegt daher nahe, auf entsprechende Klauseln zu verzichten und sich auf die gesetzlichen Regelungen zu verlassen. |
Rn.6 |
6. SchriftformklauselnAGB-Klauseln, in denen z. B. die Leistungsänderung von der schriftlichen Bestätigung durch den AGB-Steller abhängig gemacht werden, sind unwirksam, weil nach dem Gesetz Individualvereinbarungen immer Vorrang vor AGB haben (§ 305b BGB). Das gilt auch für mündliche Absprachen! Sinnweil und zulässig ist es allerdings, seinen Mitarbeitern Nebenabreden zu verbieten und dies deklaratorisch in die AGB hinein zu schreiben, damit die Kunden sich auf solche Nebenabreden später nicht berufen können. |
Rn.7 |
7. widersprechende KlauselnWenn beide Vertragsparteien AGB verwenden, die sich z. T. widersprechen, sind alle widersprechenden Klauseln in beiden AGB unwirksam. Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen. AGB-Klauseln, wie die folgende, kann man sich also ersparen: ...Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die ... nicht an...Bei größeren Verträgen sollte man sich mit den Kunden auf gemeinsame Klauseln einigen, diese in den Vertrag selbst aufnehmen und gleichzeitig die Geltung von AGB ausschließen. |
Rn.8 |
8. fehlende Haftungsfreistellung in Einkaufs-AGBWer Waren oder Dienstleistungen einkauft, die rechtlich geschützt sein oder solche Bestandteile enthalten können, muss sich vom Verkäufer von der Haftung von Rechtsverstößen freistellen lassen. Das betrifft vor allem solche Leistungen, die selbst rechtlich geschützt sind, wie z. B. Fotografien, Layouts, Werbung, Programmierung. In allen diesen Fällen ist nicht auszuschließen, dass sich der Lieferant auch fremder Leistungen bedient. In Software stecken z. B. häufig Skripte/Codes von Dritten, die der Lieferant rechtmäßig benutzt. Nicht nicht alle Anbieter erlauben es jedoch Ihren Lieferanten, diese Skripte/Codes an Dritte weiter zu geben bzw. stellen dafür Bedingungen. Bei Fotografien sind z. B. die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen oder die Rechte der Eigentümer abgebildeter, nicht öffentlicher Gebäude zu beachten. Hält Ihr Lieferant sich nicht an diese Vorgaben, kann Ärger drohen. Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird #Vertragspartner #Vertragssteller von allen gegen #Vertragssteller erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen.Eine vertragliche Haftungsfreistellung wirkt allerdings nur im Verhältnis zum Verkäufer, nicht dagegen im Verhältnis zu Dritten, wie z. B. den in ihren Rechten Verletzten. Nur eine sorgfältige Prüfung der Leistungen vor der eigenen Verwendung bewahrt also vor (gerichtlicher) Inanspruchnahme. |
Rn.9 |
9. DatenschutzerklärungenEine sog. Datenschutzerklärung innerhalb von AGB, in der der sorgfältige Umgang mit den Kundendaten zugesichert wird, Wir wissen, dass Ihnen der sorgfältige Umgang mit Ihren persönlichen Informationen wichtig ist. Deshalb schätzen wir Ihr Vertrauen, dass ... gewissenhaft mit diesen Informationen umgeht. Mit dieser Erklärung geben Sie uns Ihr Einverständnis dafür, dass ... Ihre nachstehend aufgeführten personenbezogenen Daten zu den hier genannten Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen darf.ist nicht nur rechtlich völlig wirkungslos, sondern schon sprachlich unsinnig. Denn niemand kann mit der Erklärung eines Anderen ein Einverständnis abgeben. Die Einwilligung des Kunden in eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Datenerhebung und -verwendung kann nur vom Kunden selbst durch eine eindeutige Handlung (z. B. Unterschrift) erteilt werden. Bei Online-Angeboten ist dafür erforderlich, dass der Kunde z. B. ein Häckchen in einer Klickbox macht, die nicht mit einem Häckchen vorbelegt ist. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus § 13 TMG. Sie alle sind in obiger "Datenschutzerklärung" nicht erfüllt, so dass die Speicherung und Verarbeitung der Daten, die nicht zur Vertragserfüllung notwendig sind und selbst dieser Daten über den Vertragszweck hinaus rechtswidrig ist. |
Rn.10 |
10. Online-AGBOnline-AGB sind vom Umfang her auf das wirklich Allernotwendigste zu begrenzen, ggf. in verschiedene AGB für einzelne Leistungen aufzuteilen. Denn die AGB müssen vom Kunden am Bildschirm gelesen und ihr Inhalt auch verstanden werden können, bevor der Kunde einen Vertrag abschließt. Eine Ausdruckmöglichkeit oder die spätere Zusendung sind irrelevant. |
Rn.11 |
| auch lesen |
Online-AGB mit weiteren Beispielen für unwirksame
Klauseln |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479