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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Entfernung des SIM-Lock im Apple iPhone von T-Mobile   lklink.gif (1309 Byte)

Wie man den SIM-Lock entfernt und was dann passieren kann

Aktueller Anlass

T-Mobile kündigt an, die nicht mehr ganz so neuen Apple iPhones in Deutschland exklusiv zu vertreiben (http://www.t-mobile.de/iphone/pressemitteilung.jsp). Schlauerweise verbindet T-Mobile damit gleich die Antwort auf die FAQ "Funktioniert das iPhone mit einer SIM-Karte anderer Netzbetreiber?" wie folgt:

"Das iPhone in Deutschland ist für die Nutzung im T-Mobile Netz optimiert und über einen SIM-Lock geschützt. Die Nutzung des iPhones mit SIM-Karten anderer Netzbetreiber ist daher nicht möglich." (http://www.t-mobile.de/iphone/faq.jsp).

Damit erlangt der Wunsch, einen solchen Fremdnutzungsschutz zu umgehen, wieder einmal neue Aktualität. Denn das iPhone sieht nicht nur gut und anders als andere Handys aus, sondern hat auch eine Funktionalität, die wohl derzeit von keinem anderen Handy geboten wird.

Was ist ein SIM-Lock?

Unter SIM-Lock versteht man eine technische Schutzmaßnahme, die gewährleisten soll, dass ein Handy nur mit der SIM-Karte (= Telefonkarte, die den Benutzer identifiziert) des Anbieters genutzt werden kann, von dem man das Handy erhalten hat. Denn dieser muss ja den Subventionsbetrag, den er an den Handy-Hersteller gezahlt hat, durch Telefonumsätze wieder hereinholen. Technische Informationen zur SIM-Karte s. http://de.wikipedia.org/wiki/SIM-Karte. Diese Motivation ist leicht nachvollziehbar, berechtigt und eigentlich auch im Interesse der Telefonkunden. Denn ohne diese Maßnahme könnten die Kunden keine Handys für 0,- oder 1,- € kaufen.

Warum den SIM-Lock entfernen?

Der Grund für die Bemühungen, einen SIM-Lock zu entfernen ist der, dass die etablierten Anbieter von Handys + Telefonvertrag meist teurere Tarife haben, als diejenigen Firmen, die (auch) reine Telefonverträge ohne Handys anbieten. Die Minutenpreise und sonstigen Konditionen können erheblich variieren, so dass sich mit billigeren Telefonkarten viel Geld sparen lässt, vor allem für private Vieltelefonierer.

Außerdem gibt es immer irgendwelche Leute, für die jede Sperre eine Motivation darstellt, diese zu beseitigen. Das gilt ebenso für Software-Hacker, die "nur" den sportlichen Ehrgeiz haben, schneller als andere einen Kopierschutz zu knacken, wie auch für Hacker von SIM-Locks. Solche Leute haben scheinbar keinen Nutzen an der Erstellung von Mitteln zur Umgehung oder Beseitigung von Schutzmaßnahmen. Manche hoffen aber darauf, dass es ihnen so gehen könnte, wie einstmals Jugendlichen, die den Schutz des Online-Bankings entschlüsselten und später als Mitarbeiter des Betreibers eingestellt worden sein sollen.

Rn.1

Rechtslage

Die Gesetzeslage ist ganz und gar nicht offensichtlich, anders als die vertragliche Rechtslage hinsichtlich der Telefonverträge. In deren AGB wird die Beseitigung des SIM-Lock meist rechtswirksam untersagt. Das ist für jeden Kunden offensichtlich, wenn er sich den Telefonvertrag inkl. AGB durchliest.

Rn.2

Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen

Nach dem deutschen Urheberrecht ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen verboten (§ 95a UrhG).

Der klassische Fall ist der, dass jemand den Kopierschutz eines Computerspiels aushebelt und dann Kopien des Computerspiels macht. Das ist nicht nur nach § 95a UrhG verboten, sondern kann nach § 108b UrhG sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Ausgenommen von dieser Bestrafungsmöglichkeit sind allerdings Taten, die ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen begangen werden. Wer also die Kopien nur an einige Freunde verteilt, macht sich nicht strafbar, sondern hat nur die zivilrechtlichen Folgen der §§ 97 ff. UrhG zu befürchten. Anders sieht es dagegen mit Anbietern von Software aus, die den Kopierschutz umgeht und öffentlich vertrieben wird. Selbst derjenige, der eine Webseite, die solche Software bewirbt und/oder verbreitet, nur anlinkt, ist als sog. Mitstörer zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z. B. Oberlandesgericht München, Urteil. v. 28.07.05, Az. 29 U 2887/05 = http://www.heise.de/heisevsmi/17_Urteil_28.07.2005.pdf = "Heise online"). Dass Kopierschutzmechanismen rechtlich generell zulässig sind, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschl. v. 25.07.2005 - Az: 1 BvR 2182/04).

Die Firmware, die die SIM-Lock-Funktion enthält, ist eine technische Schutzmaßnahme in Form einer Software. Zur Umgehung des SIM-Lock muss sie entweder verändert oder entfernt und durch eine neue Firmware ersetzt werden. Sowohl die Veränderung als auch die Entfernung führen dazu, dass der Schutz, den der SIM-Lock bezweckt, nicht mehr besteht. Es wird also eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG umgangen bzw. ausgeschaltet.

Exkurs:

Auch das Mitkopieren eines Kopierschutzes fällt unter § 95a UrhG, weil auch das Mitkopieren im Ergebnis auf die Ermöglichung der vom Anbieter nicht gewollten anderweitigen Verwertung zielt (vgl. Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 55 zu § 95a).

Nicht unter § 95a fällt es dagegen, wenn ein Kopierschutz auf einem Linux-Computer gar nicht wirksam ist. Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut "...(1) Wirksame technische Maßnahmen ...".

Nicht fern liegt demnach die Erwägung, das Austauschen der Firmware gegen eine ohne SIM-Lock dem Fall der Unwirksamkeit eines Kopierschutzes unter einen anderen Betriebssystem gleich zu setzen. Die Erwägung scheitert jedoch daran, dass im zweiten Fall der Kopierschutzmechanismus als solcher gar nicht berührt wird, sondern einfach nur unwirksam ist, während beim Austausch der Firmware eines Handys dieser nicht nur beeinträchtigt, sondern ganz beseitigt wird. Es liegt also per se ein wirksamer Schutz vor, der durch den Austausch der Firmware beseitigt und damit umgangen wird.

Rn.3

Schutz eines nach dem deutschen UrhG geschützten Werkes

Weitere Voraussetzung nach § 95a UrhG ist, dass die technische Maßnahme dem Schutz eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes dient.

Der Schutz durch den SIM-Lock dient, wie schon dargestellt, dazu, die frei Benutzung eines Handys zu unterbinden. Der Kunde soll erst einmal durch den Telefonumsatz beim Anbieter dessen Subventionskosten für das Handy wieder hereinbringen. Durch den SIM-Lock wird also vorrangig die anbietergebundene Benutzbarkeit des Handys geschützt. Diese zweckgebundene Benutzbarkeit ist jedoch kein "Werk" im Sinne des UrhG und daher als Schutzgegenstand gem. § 95a UrhG nicht relevant.

Rn.4

iPhone als Werk der angewandten Kunst

Als "Werk der angewandten Kunst" im Sinne des § 2 UrhG ist jedoch das Apple iPhone in seiner konkreten Verbindung aus Design und Funktionalität selbst anzusehen. Zwar ist es eigentlich "nur" Telefon, Breitbild-iPod und Internetgerät in einem, jedoch sind beim iPhone die Kombination dieser Merkmale, die Gestaltung der Bedienung (z. B. die Fingersteuerung der Funktionen) zusammen mit dem Design der Hardware als schöpferische Leistung anzuerkennen.

Update 15.11.07:
- Das TIME Magazine hat das Apple iPhone zur Erfindung des Jahres 2007 gekürt.
- insideTunes (Newsletter-Ausgabe v. 07.11.07) führt aus: "Auch wenn das iPhone selbst noch manchen Spielraum zur Verbesserung bietet, wird es doch schon jetzt dem gesamten Handy-Markt neue Impulse geben und ist durch Eleganz, Bedienbarkeit und einige revolutionäre Konzepte wie den Multitouch-Bildschirm wegweisend für zukünftige Entwicklungen anderer Hersteller."
Diese Meinungen stützen die Annahme, dass das iPhone ein "Werk der angewandten Kunst" sein dürfte.

Exkurs:

Grundsätzlich ist die besondere Gestaltung von Gebrauchsgegenständen nicht urheberrechtlich geschützt. Wer dennoch einen gewissen Schutz erreichen möchte, muss für den zu schützenden Gegenstand ein sog. Geschmacksmuster anmelden. Dazu ist es erforderlich, ein Muster des zu schützenden Gegenstandes mit Beschreibung der Neuheit oder besonderen Eigenart zusammen mit dem Antrag auf Schutz nach dem GeschmacksmusterG beim DPMA (Dt. Patent- und Markenamt) einzureichen. Diese prüft dann und trägt ggf. ein Geschmacksmuster in das Register ein. Erst dadurch wird der Schutz begründet.

Nach dem UrhG entsteht der Schutz dagegen schon per UrhG, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Eine Anmeldung und Eintragung in ein Register ist nicht erforderlich. Der Schutz nach dem UrhG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schutz als Geschmacksmuster möglich wäre oder sogar besteht (vgl. Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 97 zu § 2; Schricker, Urheberrecht, Rn. 157 zu § 2).

Gem. § 2 UrhG sind "Werke der angewandten Kunst" schutzfähig. Der Unterschied zum Geschmacksmuster ist gradueller Natur. Die deutsche Rechtsprechung kennt viele Beispiele, in denen z. B. Lampen, Möbeln und Schmuckstücken der Schutz als Werk zugestanden worden ist (vgl. z. B. Bundesgerichtshof GRUR 1972, 38, 39 - Vasenleuchter; Bundesgerichtshof GRUR 1974, 740, 741 - Sessel).

Diesem urheberrechtlichen Schutz steht auch nicht entgegen, dass der Kunde Eigentum am iPhone erwirbt. Denn gem. § 44 UrhG räumt selbst der Urheber, der sein Originalwerk verkauft und damit dem Käufer das Eigentum daran verschafft, dem Käufer kein Nutzungsrecht daran ein. In Rechtsprechung und Literatur ist dem zufolge anerkannt, dass Eigentum und Nutzungsrechte unabhängig voneinander sind und selbständig nebeneinander stehen (vgl. z. B. Bundesgerichtshof GRUR 1974, 675; Schack GRUR 1983, 56). Allerdings können das Urheberrecht und die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte nicht schrankenlos ausgeübt werden. Grundsätzlich kann jeder Eigentümer mit einem gekauften Gegenstand so verfahren, wie er möchte. Das findet seine Grenze allerdings dann, wenn die Urheber-/Nutzungsrechte des Verkäufers ernstlich berührt werden (Bundesgerichtshof GRUR 1974, 675). Gegen den urheberrechtlichen Schutz spricht auch nicht, dass das iPhone in Serie produziert wird (vgl. Schricker, Urheberrecht, Rn. 169 zu § 2). Schließlich hindert auch § 69a Abs. 5 UrhG nicht die Anwendung des § 95a UrhG (vgl. Oberlandesgericht München, MMR 2005, 770 - Heise online; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 4, 83 zu § 69a).

Rn.5

iPhone-Nutzung nur im Rahmen der übertragenen Nutzungsrechte erlaubt

Das Apple iPhone ist daher als "Werk der angewandten Kunst" in Deutschland nach § 2 UrhG geschützt. Die schrankenlose Benutzung des Apple iPhone ist dem zufolge nur zulässig, wenn man die entsprechenden Nutzungsrechte erworben hat. Diese vergibt in Deutschland derzeit ausschließlich T-Mobile, verbunden mit bzw. in der Gestalt des mit T-Mobile abzuschließenden Telefonvertrages. Soweit dieser Telefonvertrag nach Entfernung des SIM-Lock und Einsatz einer anderen Telefonkarte nicht mehr benutzt wird, entfällt auch das Nutzungsrecht am iPhone selbst. Denn dieses Nutzungsrecht ist nach dem Willen von T-Mobile an die Benutzung des mit T-Mobile geschlossenen Telefonvertrages gekoppelt, wie die ganz oben wiedergegebene Werbeaussage deutlich macht. Diese Kopplung stellt somit eine sog. auflösend bedingte Übertragung des Nutzungsrechts am iPhone dar. Tritt die auflösende Bedingung ein, nämlich die Nicht(mehr)nutzung des Telefonvertrages, so entfällt damit zugleich die Einräumung der Nutzungsrechte durch T-Mobile für das iPhone. Man darf dann das iPhone nicht mehr zum Telefonieren, Musikanhören und Internetsurfen verwenden, lediglich die üblichen Eigentumsrechte verbleiben dem Käufer.

Rn.6

Schutz nicht für alle Handys

Einen solchen Schutz, wie es das iPhone genießt, können allerdings nicht alle Handys für sich an Anspruch nehmen. Diejenigen, die lediglich die üblichen Telefon-, mp3- und Internet-Funktionen in sich vereinen, aber weder besonders gestaltet noch von der Bedienbarkeit her von üblichen Standards abweichen, sind nicht als "Werke der angewandten Kunst" anzusehen. Sie wären nur als Geschmacksmuster schützbar.

Damit ergibt sich nach dem deutschen Urheberrecht eine - merkwürdig anmutende - unterschiedliche Rechtslage für Handys: Soweit diese, wie z. B. das Apple iPhone, als schöpferische Leistung und damit als "Werke der angewandten Kunst" anzusehen sind, ist der Austausch des SIM-Lock als Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen gem. § 95a UrhG rechtswidrig, andernfalls nicht.

Rn.7

Konsequenzen

Nutzer des iPhone

Wer gegen entgegen den vorstehenden Ausführungen den SIM-Lock des iPhone entfernt, verliert damit seine Nutzungsrechte daran und verstößt gegen § 95a UrhG. Ihm drohen daher die in §§ 97 ff. UrhG aufgeführten zivilrechtlichen Sanktionen. Wird der Rechtsverstoß von einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens begangen, so haftet dafür gem. § 100 UrhG auch der Inhaber des Unternehmens.

Strafbar allerdings ist die Entfernung des SIM-Lock und der Einsatz des iPhone mit einer SIM-Lock-freien Telefonkarte für den Benutzer/Eigentümer nicht, soweit dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt (§ 108b UrhG). Die gewerbs- oder außerprivate Entfernung des SIM-Lock ist dagegen strafbar.

Rn.8

Anbieter von Umgehungslösungen für das iPhone

Wer Lösungen öffentlich, also z. B. im Internet, anbietet, mit denen der Schutz des iPhone durch den SIM-Lock entfernt werden kann, egal auf welche Weise, der macht sich strafbar, denn er handelt nicht mehr ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch. Auch der Strafausschluss "ausschließlich ... auf einen derartigen Gebrauch bezieht" in § 108b UrhG greift nicht ein, denn kein Anbieter von Umgehungslösungen im Internet kann sicher sein, dass ausschließlich Privatpersonen diese Lösungen anwenden werden. Der Anbieter macht sich also zumindest der Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar, wenn ein Nutzer mit Hilfe seiner Lösung vorsätzlich den Schutz durch den SIM-Lock umgeht.

Wer sich allerdings technisch versichert, dass nur seine Freunde und Familienangehörigen die Lösung von der Webseite herunterladen können (z. B. in Form eines durch Passwort u. Benutzerkennung geschützten Zugang), für den scheidet die Strafbarkeit aus.

Rn.9

Werbung für Umgehungslösungen

Soweit Dritte für eine Umgehungslösung werben oder den direkten Zugang zu ihr durch einen Link auf einer eigenen Webseite anbieten, können sich diese Dritten ebenfalls wegen Anstiftung oder Beihilfe strafbar machen. Zudem kann gegen sie ein Bußgeld gem. § 111a Abs. 1 Ziff. 1 b) UrhG verhängt werden. Denn bei dem Anbieten eines solchen Links handelt es sich zumindest dann um eine "Werbung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG, wenn auf der Webseite nur über die Umgehungslösung selbst berichtet wird, ohne dass eine kritische Distanz deutlich wird, indem z. B. in dem auf rechtliche Bedenken hingewiesen wird (vgl. Oberlandesgericht München, MMR 2005, 770 - Heise online). Zudem kann eine "Dienstleistung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG vorliegen, weil darunter auch konkrete Anleitungen zur Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme fallen. Dabei muss sich die konkrete Anleitung noch nicht einmal direkt auf der Webseite befinden. Ein Link auf eine fremde Webseite, auf der sich unmittelbar die Umgehungsanleitung/-lösung findet, reicht dazu aus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der betreffende Beitrag keine von der Pressefreiheit geschützte redaktionelle Berichterstattung mehr.

Rn.10

 

Anmerkung in eigener Sache:
An dieser Stelle erscheint bei den anderen Beiträgen im OJR Werbung von Google AdSense. Bereits kurz nach Veröffentlichung des vorstehenden Beitrages wurde von Google jedoch u. a. Werbung platziert, die Links zu Webseiten enthielt, auf denen Anleitungen zur Umgehung des SIM-Lock bei Apple iPhone angaboten werden. Da es laut Auskunft von Google AdSense leider bislang nicht möglich ist, solche Werbung auszufiltern, die bestimmte Begriffe, wie z. B. "iPhone" und "unlock" enthält, wurde die Google-Werbung unter diesem Beitrag entfernt. Andernfalls läge ein Verstoß gegen die zuvor dargestellten Rechtsauffassungen vor.

online seit 01.11.07
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479