OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Diebstahl von geistigem Eigentum   lklink.gif (1309 Byte)

Eine Einführung in die Rechtslage und Vorschläge, wie man vorbeugen und sich wehren kann.

Beitrag zum Buch "Tatort Internet" (erscheint voraussichtlich im Dezember 2007 im Verlag Markt & Technik; Vorbestellungen sind u. a. bei amazon möglich)

Übersicht:

Der Begriff "geistiges Eigentum" entstammt nicht dem deutschen, sondern dem anglo-amerikanischen Rechtsraum (intellectuel property). Er bedeutet, dass auch an einem geistigen, nicht körperlichen, nicht anfassbaren Etwas Rechte bestehen können. So, wie jemandem sein Haus gehört, d. h. dass er dessen Eigentümer ist, so kann der Architekt an dessen Gestaltung Rechte besitzen. Allerdings nennt man in Deutschland den Architekten dann nicht "Eigentümer", sondern "Urheber". Zu den sog. geistigen Eigentumsrechten gehören nach internationalem Verständnis neben dem Urheberrecht u. a. auch das Patent-, Marken-, Namens-, Titel- und Designrecht, um die Wichtigsten zu nennen. In diesem Kapitel geht es nur um das Urheberrecht und zwar um das deutsche, denn diese Buch ist ja für deutsche Leser geschrieben worden.

Rn.1

Das Urheberecht im Internet

In der ersten Zeit nach der Einführung des World Wide Web dachten viele der damaligen Web-Pioniere, im virtuellen Raum Internet dürfe man alles das machen, was man machen könne, also alles was damals technisch möglich war. Und einige Leute glauben das bis heute. Weit gefehlt! Denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum (dazu im Einzelnen s. unten Kapitel 8). Das deutsche Urheberrecht, welches uns in der realen Welt betrifft, gilt also auch für unser Handeln im Internet! Daher folgt nun eine kurze Einführung in die Grundlagen des deutschen Urheberrechts, damit Sie als Leser/in die späteren konkreten Ratschläge einordnen und vor allem auch andere Situationen als die dort geschilderten meistern können.

Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz oder abgekürzt UrhG - regelt, wie schon sein voller Name sagt, nicht nur das eigentliche Urheberrecht, sondern auch die sog. verwandten Schutzrechte, als das z. B. wären die Rechte der Schnappschussfotografen, der Schauspieler und Sänger sowie der CD- und Datenbankproduzenten. Diese werden in der Regel den Urhebern gleichgestellt.

Rn.2

Urheber

"Urheber" kann nach dem UrhG immer nur eine natürliche Person sein, also z. B. Sie und ich, nie jedoch eine juristische Person, also eine Firma / ein Unternehmen. Urheber dieses Buches sind daher seine Autoren, nicht jedoch der Verlag. Dieser hat nur sog. abgeleitete Rechte, die ihm die Autoren zum Zwecke der Vermarktung dieses Buches übertragen haben, sonst hätten Sie es nämlich nicht kaufen können.

"Urheber" ist der, der eine "persönliche, geistige Schöpfung" hervorbringt; machen das mehrere gemeinsam, dann sind sie Miturheber. "Schöpfer" kann demnach jeder Mensch sein, der etwas erdenkt und dann umsetzt, wie z. B. die Autoren dieses Buches, die ihre Ideen zu den einzelnen Themen niedergeschrieben haben. Die Umsetzung ist entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz! Eine bloße Idee, die z. B. jemand am Stammtisch in der Kneipe ausplaudert, ist nicht geschützt. Jeder, der es mithört, kann die Idee problemlos für seine Zwecke nutzen. Folglich sollte man kreative Ideen immer erst dokumentieren (aufschreiben, aufzeichnen usw.), bevor man damit an die Öffentlichkeit geht.

Rn.3

Werk

Allerdings sind nicht alle Schriftstücke, die täglich produziert werden, "Werke" im Sinne des UrhG. Banalitäten und Dinge, deren Inhalt durch ihren Zweck vorgegeben wird, sind nicht geschützt. Zu Letzteren gehören in der Regel z. B. Stellenanzeigen, Rezepte, Anwaltsschreiben und Todesanzeigen. Enthält aber z. B. eine Todesanzeige neben den üblichen Floskeln wie "Nach langer, schwerer Krankheit verstarb ..." ein selbstgeschriebenes Gedicht oder ist sie in Reimform abgefasst, dann ist das Gedicht ein Werk im Sinne des UrhG und die Todesanzeige insgesamt kann es auch sein. Es kommt also in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände an! Nach dem UrhG können folgende "Werke" von "Urhebern" geschaffen werden: Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Musikstücke, Theaterstücke, Bilder, Bauwerke, Fotos, Filme und Darstellungen technischer Art (Diagramme, Stadtpläne usw.).

Von dem Grundsatz des deutschen Urheberrechts, dass ein Urheber ein Werk "schaffen/schöpfen" muss, um Schutz zu erlangen, gibt es aufgrund des Einflusses der EU eine wichtige Ausnahme: Datenbanken. "Datenbanken" sind nach dem UrhG Ansammlungen von Elementen, die besonders angeordnet sind, die einzeln zugänglich sind und für deren Herstellung wesentliche Investitionen erforderlich sind. Jeder kennt die beliebten Telefonbuch-CDs und -Onlineangebote. Liegt eine solche Ansammlung vor, dann ist allerdings nicht derjenige durch das UrhG geschützt, der gesammelt und angeordnet hat, sondern der, der das Geld dafür bezahlt hat. Der Geschützte heißt daher auch nicht Urheber, sondern "Datenbankhersteller". Und weil große Datenbanken meist sehr teuer in der Herstellung sind, sind deren herstellende Unternehmen (GmbH, AG usw. sog. juristische Personen) geschützt. Zudem sagt schon der Begriff "Sammlung", dass es sich bei den Elementen nicht um eigene handeln muss. Wenn also jemand Links auf seinen Webseiten zusammenstellt, dann kann er damit eine "Datenbank" schaffen und somit "Datenbankhersteller" werden. Es kommt im Einzelfall auf den Umfang und den Aufwand an. Eine "Investition" im obigen Sinne kann daher außer im Geld- auch im Arbeits- und Zeiteinsatz bestehen. Mein Tipp also: Sammeln Sie Links und werden Sie Datenbankhersteller. Aber Achtung: Wer von einer anderen Webseite nicht nur einzelne Links, sondern gleich die ganze Linksammlung kopiert, der klaut damit die fremde Datenbank und verstößt damit gegen die Rechte von dessen Datenbankhersteller.

Denken Sie, dass damit geklärt wäre, wer und was nach dem UrhG geschützt ist? Nein, natürlich nicht! Denn Urheber und Datenbankhersteller usw. erlangen nach dem UrhG Rechte, die ihre Position als Urheber erst ausmachen. Diese Rechte entstehen allein dadurch, dass jemand ein Werk schafft. Es bedarf also keiner weiteren Schritte, wie z. B. einer Eintragung in ein Register, damit der Urheber zum Urheber wird.

Rn.4

Urheberrechte

Urheber können fast alle ihrer Rechte an andere weitergeben, damit diese die Werke u. Datenbanken verwerten können. Diese Rechte, die die Urheber weitergeben können, nennt man Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte. Die Verwertungsrechte sind gesetzlich umfassend festgelegt. Hier die fürs Internet Wichtigsten:

- die Vervielfältigung, also die Herstellung von körperlichen Kopien des Werkes; das kann auch die Speicherung einer Software auf einer (körperlichen) Festplatte oder DVD sein

- die Verbreitung, also das Anbieten, Verkaufen, Verschenken usw. des Originalwerkes in körperlicher Form oder von körperlichen Kopien davon

- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, also z. B. das Einstellen ins Internet, weil alle Webseiten, deren Zugang nicht beschränkt ist, öffentlich sind

Es leuchtet ein, dass, will ein Urheber sein Werk nicht selbst (wirtschaftlich) verwerten, er einem Anderen die vorstehenden Rechte übertragen muss. Nur dann, wenn das rechtswirksam erfolgt ist, darf der Andere die Rechte ausüben. In der Praxis ist für eine wirksame Übertragung von Rechten vom Urheber auf einen Anderen und ggf. von Letzterem auf Dritte jeweils ein wirksamer Vertrag erforderlich. Dieser Vertrag sollte, muss aber nicht schriftlich geschlossen werden. Ebenso sollte er, muss aber nicht, die zu übertragenen Rechte genau bezeichnen. Das reicht aber noch nicht! Denn man kann als Urheber z. B. sein Verbreitungsrecht auch aufteilen: Jemand soll das Buch in Deutschland vertreiben, ein anderer in den USA (räumliche Aufteilung). Eine andere mögliche Aufteilung wäre, dass mehrere das Werk als Buch in Deutschland nebeneinander, andere als DVD vertreiben sollen (inhaltliche Aufteilung). Eine solche Rechtsaufteilung nennt man "einfache Nutzungsrechte" vergeben. Dem gegenüber bedeutet "ausschließliches Nutzungsrecht", wenn jemand z. B. alle Vertriebsrechte für alle Medien (Print, DVD, Internet) bekommt und kein anderer neben ihm das Werk vertreiben darf. Ebenso wie die inhaltliche und räumliche gibt es auch die zeitliche Beschränkung. Man kann als Urheber also auch ein Vertriebsrecht für fünf Jahre vergeben und dann den Vertrieb selbst übernehmen. Sind alle diese vorstehenden Dinge im Vertrag nicht geregelt, so bestimmt sich der Umfang der Rechtsübertragung "nach dem Vertragszweck". Können sich die Parteien darüber nicht einigen, so muss ein Gericht entscheiden. Und das wird im Zweifel für den Urheber entscheiden, also die geringst mögliche Rechtsübertragung annehmen. Ein Vertrag also, in dem die übertragenen Nutzungsrechte und deren Umfang nicht bezeichnet sind, nützt daher im Streitfall eher dem Urheber und schadet dem, der für sich in Anspruch nimmt, dass ihm die (weitergehenden) Recht übertragen worden seien.

Lange gab es deshalb die Diskussion, ob man auf seine Urheberrechte verzichte bzw. diese auf jeden Nutzer übertrage, wenn man z. B. Texte ins Internet stellt. Eine Rechtsübertragung auf die Nutzer liegt aber ganz offensichtlich nicht vor, soweit es über die Nutzung (= Lesen von Texten, Betrachten von Fotos) hinausgeht. Denn auch aus einem gedruckten Buch darf niemand Texte abschreiben, nur weil er sich das Buch gekauft hat. Ein Verzicht auf die Urheberrechte durch Einstellen von Werken ins Internet ist nach dem deutschen Urheberrecht gar nicht möglich, man muss seine Rechte aber nicht durchsetzen. Die bestimmungsgemäße Nutzung von Webseiten besteht also nur im Lesen bzw. Betrachten derselben.

Rn.5

Grenzen

Vor allem die drei Schutzrechte "Vervielfältigung", "Verbreitung" und "öffentliche Zugänglichmachung" werden im Internet aber immer wieder durch Dritte verletzt, obwohl die vorstehenden Grundsätze inzwischen jedem bekannt sein dürften. Wer z. B. einen fremden Text aus dem Internet herunterlädt und auf seiner Festplatte speichert, hat diesen kopiert. Wie zuvor dargestellt, ist das ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers oder anderen Rechtsinhabers eigentlich schon illegal, weil es eine Vervielfältigungshandlung ist.

Es würde allerdings merkwürdig anmuten, könnte man als Urheber solche "Verstöße" gerichtlich verfolgen. Denn das bloße Speichern auf dem eigenen PC kann doch eigentlich die Rechte des Urhebers nicht wirklich verletzten oder? Wenn man wirklich nicht wesentlich mehr tut, dann ist dieser natürliche, naheliegende Gedanke durchaus zutreffend. Denn das Urheberrecht unterliegt sog. Schranken. Damit bezeichnen Juristen die Grenzen eines Rechts. In der realen Welt ist das vergleichbar damit, dass ein Eigentümer jedermann verbieten kann, sein Grundstück zu betreten und darauf ein Stück Kuchen zu essen. Nicht verbieten kann er das Kuchenessen aber, soweit es außerhalb seines Grundstücks geschieht. Das Eigentumsrecht an einem Grundstück ist also räumlich auf das Grundstück selbst beschränkt. Ähnliche Schranken gibt es beim Urheberrecht.

Die wohl wichtigste und für den obigen Fall einschlägige Schranke des Urheberrechts ist die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern. Aber auch diese Schranke hat ihre Grenzen. Die Kopien müssen ausschließlich dem privaten (= Familienmitglieder, Freunde) Gebrauch dienen, es dürfen nur ca. sieben Kopien angefertigt werden, diese Schranke gilt nicht für Datenbanken und es darf kein wirksamer Kopierschutz umgangen werden. Zudem dürfen keine offensichtlich rechtswidrig erstellten Vorlagen kopiert werden. Musikdateien aus Filesharings sind bekanntermaßen in der Regel keine legalen Kopien, so dass schon deren Download rechtswidrig ist. Insoweit kann man sich auch nicht auf einen sog. gutgläubigen Erwerb berufen, also darauf, dass man auf die Rechtmäßigkeit habe vertrauen dürfen. Das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen bezieht sich nur auf solche, die im konkreten Fall wirksam sind. Wenn der Kopierschutz also nur unter Windows funktioniert, ist eine Kopie auf einem Linux-Rechner nicht verboten. Schließlich muss die Vervielfältigung auf einem Träger stattfinden, die Versendung einer heruntergeladenen Musikdatei per eMail ist also verboten, weil die Musikdatei dabei trägerlos vervielfältigt wird.

Weitere internet-relevanten Schranken des Urheberrechts gelten für das Zwischenspeichern, das Verwenden von einzelnen Artikeln aus Tageszeitungen und von allen Nachrichten, die Verwendung von Zitaten, wenn deren Quelle angegeben wird, und die von ganzen Büchern oder Zeitschriften, wenn diese schon seit mindestens zwei Jahren im Handel nicht mehr erhältlich (vergriffen) sind.

Die übrigen Schranken haben keine größere Bedeutung für das Internet, lediglich die sog. Bildnisse. Darunter sind Personendarstellungen jeglicher Art zu verstehen, also z. B. (eigene Pass-, Bewerbungs-)Fotos, Gemälde, Statuen. Jedermann darf solche Bildnisse im Rahmen des UrhG vervielfältigen und verbreiten, auch Fotos davon. Immer wieder glauben aber Leute, sie dürften z. B. Bewerbungsfotos oder Fotos von Statuen, insbesondere Digitalfotos davon, beliebig auf Ihren Webseiten verwenden. Das ist jedoch ein Irrtum. Denn die erlaubten Vervielfältigung und Verbreitung setzen ja die Benutzung einer verkörperten Wiedergabe voraus. Das Einstellen ins Internet ist aber eine unkörperliche, öffentliche Zugänglichmachung. Selbst die eigenen Passfotos darf man also nur ins Web stellen, wenn man sich dafür die Rechte gesondert vom Fotografen einräumen lässt.

Rn.6

Regressvorschriften

Was aber ist los, wenn jemand fremde Werke nutzt, ohne die Nutzungsrechte erlangt zu haben und die Nutzung auch nicht innerhalb der vorgenannten Schranken stattfindet? Das nennt man dann u. a. "Diebstahl von geistigem Eigentum"! Der Begriff "Diebstahl" lehnt sich zwar an das Strafrecht an, seine Folgen sind hier im Urheberrecht aber in Praxis meist nicht Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern die sog. zivilrechtlichen Folgen. Diese sind kurzgefasst am Beispiel der Verwendung fremder Fotos:

- Beseitigung der Beeinträchtigung, also z. B. Löschung der Fotos von den Webseiten

- Verpflichtung zur Unterlassung der zukünftigen Benutzung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung einer erheblichen Strafe an den Fotografen bei zukünftigem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung

- Schadensersatz an den Fotografen in Höhe der Lizenzgebühren, die dieser bei rechtmäßiger Verwendung erhalten hätte

- Schmerzensgeld an den Fotografen, wenn dieser in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist

- Verpflichtung zur Vernichtung oder Überlassung der illegalen Vervielfältigungsstücke

- Verpflichtung zur Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen (PC, DVD-Brenner), die nahezu ausschließlich zur Herstellung der illegalen Kopien verwendet wurden (betrifft wohl ausschließlich professionelle Raubkopierer)

- ggf. öffentliche Bekanntmachung des Urteils

Sie sehen also, da kann einiges auf Sie zukommen!

Rn.7

So beugen Sie vor

Einen absoluten Schutz gegen Raubkopierer gibt es nicht!

Die beste, wenn auch nicht die einfachste Methode, um dem Diebstahl seines geistigen Eigentums vorzubeugen, ist es, ein einzigartiges, unverwechselbares Werk zu schaffen. Einen Text, ein Gedicht, ein Foto, eine Grafik oder eine Zeichnung, die jeder sofort wieder erkennt, wird kaum jemand stehlen und dann unter eigenem Namen verwenden. Selbst wenn das doch geschieht, werden andere, die Ihr Werk kennen, Sie auf den Diebstahl hinweisen, so dass Sie dagegen vorgehen können. So ist es dem Autor dieses Textes tatsächlich schon einmal mit einem eigenen Beitrag ergangen.

Auch gibt es die digitalen Wasserzeichen, die man z. B. in Fotos verstecken kann. Abgesehen von der technischen Problematik schützen aber auch diese nicht vor Diebstahl, sondern erleichtern danach lediglich die Überführung des Täters. Eine abschreckende Wirkung haben sie zudem nur, wenn sie erkennbar sind, wie z. B. bei professionellen Fotodiensten.

Eine weitere technische Maßnahme mit gewisser Schutzwirkung ist es, für die Besucher der Website die rechte Maustaste zu sperren. Das bewirkt, dass das Kontextmenü, das dieser Taste zugeordnet ist und z. B. den Menüpunkt "(Hintergrund-)Grafik anzeigen" enthält, nicht aktiviert werden kann, so dass einfaches Kopieren ausscheidet. Es bleibt allerdings trotzdem möglich, sich den Quelltext einer Webseite anzeigen zu lassen, dann den daraus ersichtlichen Pfad z. B. zu einer Grafik direkt in das Adressfenster des Browsers einzugeben und so die Grafik auf den Bildschirm zu bekommen. Lediglich bei Frameseiten ohne Grafiklinks funktioniert das nicht.

Weitere Präventivmaßnahmen sind die Dokumentation und die Hinterlegung. Sie können z. B. eine Kopie Ihres Werkes bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar hinterlegen. Dieser stellt Ihnen darüber eine Urkunde aus, anhand derer Sie später den Zeitpunkt der Schaffung bzw. Vollendung Ihres Werkes beweisen können. Billiger, aber nicht so sicher, ist es, sich eine Kopie seines Werkes per Einschreiben selbst zuzuschicken. Das Einschreiben dürfen Sie allerdings nicht öffnen, sondern müssen es an einem sicheren Ort aufbewahren. Beide Maßnahmen können allerdings keine Diebstähle verhindern, da sie ja nicht öffentlich bekannt werden, es sei denn, sie bringen einen entsprechenden Hinweis bei Ihrem Werk im Internet an.

Ein einfacherer, aber nur formaler Schutz ist es, alle seine Texte, Fotos usw. mit einem ©-Vermerk zu versehen. Das hält die meisten Raubkopierer zwar nicht ab, sorgt aber dafür, dass diese später eigenes Verschulden (Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit) nicht bestreiten können. Nur dann aber haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und ggf. auf Schmerzensgeld. Eine weitergehende Bedeutung hat der ©-Vermerk nach dem deutschen Urheberrecht nicht.

Ergebnis:

Es gibt keinen wirklichen sicheren Schutz gegen Raubkopierer im Internet! Lediglich die Schaffung eines einzigartigen, unverwechselbaren Werkes kann, muss aber nicht, potentielle Diebe abschrecken. Aber wem gelingt schon solch ein Werk?

Soweit Sie selbst einmal urheberrechtlich geschützte Leistungen erwerben, z. B. sich eine Software programmieren lassen, müssen Sie umgekehrt darauf achten, dass Ihr Programmierer Ihnen auch wirklich alle Rechte für die gewünschten Verwendungen verschafft. Dafür gelten dieselben Grundsätze, wie für Ihre eigenen Werke. Soweit der Programmierer aber z. B. auch Skripts von Dritten verwendet, muss er ihnen die Berechtigung dazu nachweisen oder diese zumindest zusichern und Sie bei Inanspruchnahme durch diese Dritten von allen Kosten freistellen. Nach Außen, also den Dritten gegenüber, haften Sie allerdings immer selbst. Wenn Sie allerdings eine Haftungsfreistellung vergessen, können Sie sich nicht einmal die Kosten von Ihrem Lieferanten wiederholen.

Rn.8

So wehren Sie sich

Bevor Sie überlegen, sich gegen einen (vermeintlichen) Raubkopierer zu wehren, müssen Sie natürlich zunächst einmal prüfen, ob der geklaute Text oder das geklaute Foto überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür sind bereits zuvor dargestellt worden. Allerdings gibt es jetzt, sich den Begriff des "Werkes" noch einmal vor Augen zu führen. Denn dieser und damit der Schutz nach dem UrhG verlangen ja eine "persönliche, geistige Schöpfung". Das soll Alltagserzeugnisse aus dem Schutz heraushalten. Erforderlich für den Schutz als "Werk" ist daher nach der Rechtsprechung eine gewisse Gestaltungshöhe, die allerdings für die verschiedenen Werkarten unterschiedlich hoch ist. Maßgebliche Eigenschaften lassen sich jedoch nur im Einzelfall feststellen, was ein gerichtliches Risiko in sich birgt. Bevor Sie sich also darauf versteifen, ein "Werk" geschaffen zu haben, sollten Sie einen Rechtsexperten befragen.

Nicht maßgeblich sind in jedem Fall der Herstellungsaufwand, die Herstellungstechnik und -methode und der Herstellungszweck, der Umfang und - erstaunlicherweise - auch nicht die Tatsache, dass ein Werk selbst inhaltlich oder formal rechtswidrig ist. Daher genießen z. B. auch ein volksverhetzender Text oder ein Graffiti, welche die Eigentumsrechte verletzt, urheberrechtlichen Schutz.

Auch eine letzte Einschränkung sollte man genau beachten, da sie in der Praxis immer wieder verkannt wird. Ein Werk ist immer nur in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt. Die dahinter stehende Idee oder das Konzept oder das Thema sind für sich genommen nie schutzfähig. Wer also z. B. eine besondere Reimform für seine Texte wählt, kann sich nur gegen die Übernahme der Texte, nicht jedoch gegen die Nachahmung der Reimform wehren. Wenn Sie den Schutz auch für bestimmte Gestaltungsformen wünschen, müssen Sie ein Geschmacksmuster anmelden, mit Urheberrecht hat das nichts zu tun.

Rn.9

Beobachten und Recherchieren

Wenn Sie sicher sind, dass Sie ein Werk geschaffen haben, welches geschützt und für andere interessant ist, sollten Sie dessen Verwendung im Web beobachten. Suchen Sie daher regelmäßig z. B. nach bestimmten, charakteristischen Passagen aus Ihrem Text. Benutzen Sie Bildsuchmaschinen, um nach bestimmten Bildbestandteilen (Gesicht, Auto etc.) oder Ausdrucksformen (z. B. Lächeln) zu suchen. Soweit Sie bzw. Ihr Webangebot in Wettbewerb mit anderen Anbietern steht, sollten Sie deren Webseiten beobachten. Dazu gehört es auch, sich die fremden Meta-Tags regelmäßig anzuschauen, denn die Verwendung fremder Namen (Personen, Produkte) und Textpassagen kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, selbst wenn die verwendeten Elemente nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Rn.10

Dokumentieren

Egal, ob Sie später die Gerichte bemühen wollen/müssen, um einen Rechtsverstoß zu unterbinden, müssen Sie Ihre "Fahnungserfolge" dokumentieren. Sichern Sie Quelltexte von Webseiten, machen Sie Bildschirmausdrucke, egal ob mit einem Grafikprogramm oder als PDF, speichern Sie eMails, archivieren Sie Post und Telefaxe. Gedruckte Unterlagen haben vor Gericht den höchsten Beweiswert.

Ggf. müssen Sie Zeugen zur Betrachtung herbei holen, wenn Ihnen z. B. die obigen Möglichkeiten (gerade) nicht zur Verfügung stehen. Bei der Heranziehung von Zeugen müssen Sie unbedingt beachten, dass Zeugen die schlechtesten Beweismittel vor Gericht sind. Sie kennen das aus Verkehrsverfahren: Drei Zeugen haben mindestens vier verschiedenen Unfallhergänge "gesehen". Bestehen Sie daher darauf, dass die Zeugen unmittelbar nach ihren Beobachtungen oder sonstigen Wahrnehmungen ein Gedächtnisprotokoll davon anfertigen (mit Datum, Uhrzeit, Ort), dieses eigenhändig unterschreiben und Ihnen im Original übermitteln. Das schützt Sie gegen Gedächtnisschwächen von Zeugen, denn Sie dürfen diese Protokolle den Zeugen in einer mündlichen Verhandlung ggf. "vorhalten", d. h. ihnen vorlesen und dann fragen "Stimmt das so, wie Sie das damals aufgeschrieben haben?".

Ganz grundsätzlich gilt: Beobachten, Recherchieren und Dokumentieren sind die unverzichtbare Basis jeder Rechtsdurchsetzung!

Rn.11

Gegner kontakten oder Rechtsanwalt einschalten

Wenn Sie die vorstehenden Hürden genommen haben, müssen Sie eine für den weiteren Ablauf oft maßgeblichen Entscheidung treffen: Rechtsanwalt einschalten oder (noch) nicht? Dafür gilt folgende Faustformel: Je schwerer, umfangreicher oder gar dreister der Verstoß ist, desto eher sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten. Denn dann müssen Sie mit oft erheblicher Gegenwehr rechnen. Glauben Sie aber, es handele sich um einen Bagatellverstoß oder einen aus Unwissenheit über die gesetzlichen Regelungen, die Sie gerade kennen gelernt haben, dann kontakten Sie den Gegner am besten erst einmal persönlich. Das verhindert den Aufbau von lösungshindernden Barrieren und kann, bei geschickter Art und Weise, sogar neue, interessante Kontakte hervorbringen.

Wenn Sie allerdings auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten wollen/müssen, dann sollten Sie das in diesem Stadium tun und nicht erst wochenlang mit dem Gegner verhandeln oder sich von ihm hinhalten lassen. Denn für die späteren gerichtlichen Schritte gelten Fristen, deren Versäumung die Verfolgung Ihrer Ansprüche verhindern oder zumindest erschweren kann.

Wenn Sie die Person des Gegners nicht ermitteln können und es sich um schwere Verstöße nach Umfang oder Schaden handelt, können Sie auch die Staatsanwaltschaft einschalten, indem Sie Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizei erstatten. Dafür gibt es Straftatbestände im UrhG, die Freiheits- oder Geldstrafe androhen. Auch hierfür benötigen Sie aber zwingend die genannten Beweismittel.

Wenn Sie selbst einmal in die Rolle des (vermeintlichen) "Verletzers" geraten sollten, dann halten Sie sich bitte an Folgendes: Persönliche Verhandlungen mit dem (vermeintlich) in seinen Rechten Verletzten können Sie immer direkt führen. Allerdings sollten Sie dies telefonisch und nicht schriftlich (einschließlich eMail) tun, damit Sie dem Gegner keine (vermeintlichen) Beweismittel verschaffen. Direkten Kontakt mit gegnerischen Rechtsanwälten sollten Sie auf keinen Fall und in keiner Form (mündlich, schriftlich) herstellen oder zulassen. Wenn auf der Gegenseite Rechtsanwälte eingeschaltet sind, dann müssen Sie ebenfalls einen fachlich versierten Rechtsanwalt einschalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie zu Äußerungen verleitet werden, die für Sie schädlich sein können. Außerdem wiegen anwaltliche Aussagen vor Gericht deutlich schwerer, als die von Nichtanwälten, weil Rechtsanwälte eine sog. "anwaltliche Versicherung" abgeben können, die einer eidesstattlichen Versicherung gleichsteht.

Rn.12

Abmahnen

Wenn der Gegner auf freundliche Aufforderungen, die Benutzung Ihrer Werke zu unterlassen, nicht reagiert, dann müssen Sie den formalen Weg beschreiten. Der erste Schritt auf diesem Weg sollte immer die Abmahnung sein, weil Ihnen ohne vorherige Abmahnung die Kosten späterer gerichtlicher Schritte auferlegt werden können. Das weiß aber auch der Rechtsanwalt, den Sie spätestens jetzt einschalten sollten! Da davon ausgegangen wird, dass nunmehr ein Rechtsanwalt an Ihrer Seite tätig wird, werden die Formalien der folgenden Schritte nicht mehr beschrieben. Denn Rechtsanwälte müssen diese kennen.

Für einige dürfte es jedoch immer noch ein guter Tipp sein, dass die Abmahnung auch in Kopie an den Provider des Gegners geschickt werden sollte. Denn der Provider hat keine präventiven Prüfungspflichten, sondern muss gegen Rechtsverstöße seiner Kunden erst einschreiten, wenn er Kenntnis davon erhält. Diese Kenntnis erlangt er durch Übersendung der Abmahnung. Nun muss er, will er nicht selbst in die Haftung geraten und damit ebenfalls zum Gegner werden, die rechtswidrigen Inhalte sofort löschen. Dies ist i. ü. auch der schnellste Weg, rechtswidrige Inhalte verschwinden zu lassen, wenn sich der Gegner sträubt.

Rn.13

Gericht anrufen

Wenn auch die Abmahnung nicht bewirkt, dass Ihren Interessen Rechnung getragen wird, muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Ihrem Rechtsanwalt beim Gericht eingereicht werden. Dieser Antrag muss binnen ca. vier Wochen nach Kenntnis von der Verletzung und der Person des Verletzers beim Gericht eingehen, sonst fehlt ihm die erforderliche Dringlichkeit. Die genannte Frist ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und wird daher von den Gerichten unterschiedlich lange bemessen. Vier Wochen sind daher nur ein Richtwert.

Gerade in Urheberrechtsangelegenheiten, in denen es entscheidend auf die Bewertung Ihrer Leistung als Werk ankommt, ist der Schritt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gründlich zu überlegen. Denn das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein sog. summarisches, d. h. dass die Prüfung durch das Gericht nur relativ oberflächlich stattfindet. Das birgt das Risiko, dass Ihr Werk nicht hinreichend gründlich geprüft und als solche eingestuft wird. Gerade dann, wenn sich der Werkcharakter Ihrer Leistungen erst aus einer Gesamtschau verschiedener Elemente ergibt, die für sich genommen keine Werke darstellen (Beispiel: Webdesigns), dann ist das Risiko besonders hoch, mit dem Eilverfahren zu scheitern.

Wenn die zuvor genannte Frist überschritten ist oder andere Gründe gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen, dann ist binnen drei Jahren ab Kenntnis (s. o.) Klage einzureichen. Nach diesem Zeitraum sind Ihre Ansprüche aus dem UrhG verjährt, d. h. nicht mehr durchsetzbar.

Rn.14

Ergebnis

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie ein "Werk" geschaffen haben, dann sollten Sie auch um Ihre Rechte kämpfen. Das deutsche Recht gibt Ihnen dazu passende Mittel an die Hand. Setzen Sie diese aber mit Verstand und erst nach guter Vorbereitung ein!

Rn.15

 

auch lesen next.gif (105 Byte)

 

Urheberrecht im Internet
Einzelheiten zur Abmahnung etc.: Recht am eigenen Bild (5)

 

Werbung:

[ Seitenanfang ] [ Seite drucken ] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479