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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

 

 

BGH, Urteil v. 18.12.2008 (Az. I ZR 23/06)

Verwendung eines Musikwerkes als Klingelton - GEMA-Rechte

Amtliche Leitsätze:

1) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.

2) Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.

3) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 ("Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.") ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.

Volltext der Entscheidung bei IWW

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht


Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Weinknecht:

Dieselbe Auffassung, die die GEMA stets bestritten hat, habe ich bereits in meinem Beitrag "GEMA - Umfang der Rechtewahrnehmung" in OJR 1998, 2 vertreten. Schon 1998 habe ich ausgeführt, damals allerdings zu den Online-Rechten der GEMA (Zitat):

...Der Berechtigungsvertrag ist nämlich ein den allgemeinen Regeln des deutschen Rechts folgender Vertrag. Nichts anderes ergibt sich aus dem § 6 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG), wonach zwar die GEMA zur Wahrnehmung der Rechte auf Verlangen der Berechtigten verpflichtet ist, nicht aber umgekehrt. Auch die Satzung der GEMA bietet keine Grundlage für eine einseitige Änderung des Berechtigungsvertrages durch die GEMA mit Rückwirkung. In § 3 der Satzung ist nämlich geregelt, daß die Wahrnehmung aufgrund "eines besonderen Vertrages" erfolgt, den auch die Mitgliederversammlung nicht rückwirkend ändern kann (vgl. insoweit § 10 Nr. 6 der GEMA-Satzung).

Der Vertrag kann daher nicht nachträglich von einer Vertragspartei geändert werden, es sei denn die Änderung wird in Form einer Kündigung des alten, verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluß eines neuen Vertrages umgesetzt. Jeder Vertragspartner muß also einzeln und ausdrücklich zum Abschluß des geänderten Vertrages aufgefordert werden. Einvernehmlich, d. h. mit Zustimmung des einzelnen Urhebers, kann auch eine Vertragsergänzung vereinbart werden. Wenn also die genannte Änderung des Berechtigungsvertrages tatsächlich ohne vorherige des Einverständnisses der Urheber von der GEMA vorgenommen worden sein sollte, so würde sie grundsätzlich Wirkung nur für zukünftig abzuschließende Verträge entfalten.

Auch eine Einbeziehung der neuen Klausel in bestehende Verträge nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet aus. Denn die Änderung von AGB bedarf immer der Zustimmung der anderen Vertragspartei, soweit diese nicht Kaufmann ist (vgl. §§ 2 u. 24 AGBG). Künstler/Musiker sind aber in der Regel nicht Kaufleute, sondern Freiberufler/Selbständige.

Soweit demnach also keine Wahrnehmung der Online-Rechte im Rahmen von Berechtigungsverträgen, die vor Juli 1996 abgeschlossen wurden, durch die GEMA erfolgt, muß nach wie vor mit den einzelnen Urhebern darüber verhandelt werden.

Der BGH hat nunmehr diese Auffassung bestätigt und wie folgt konkretisiert - Zitat:

"... bb)

Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der GEMA vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 konnten keine Änderung des zwischen der GEMA und dem Kläger zu 1 bestehenden Berechtigungsvertrages bewirken... Der Berechtigungsvertrag ist jedoch keine körperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrechtliche Vereinbarung; er regelt - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der GEMA - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche Beziehung zwischen der GEMA und den Berechtigten (BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO-Verfahren, m.w.N.). Dieser gegenseitige Vertrag kann nicht einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA ohne Einverständnis der Berechtigten geändert werden.

cc)

§ 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 9./10. Juli 1996 bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbeziehung der am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen in den zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA bestehenden Berechtigungsvertrag... Diese Regelung ist nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Berechtigten der GEMA entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt..."

next.gif (105 Byte) Volltext der Entscheidung (s. dort unter 5. b) bb) u. cc))

Rn.1

 

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