Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Weinknecht:
Dieselbe Auffassung, die die GEMA stets bestritten hat, habe ich bereits in meinem
Beitrag "GEMA - Umfang der Rechtewahrnehmung" in OJR
1998, 2 vertreten. Schon 1998 habe ich ausgeführt, damals allerdings zu den
Online-Rechten der GEMA (Zitat):
...Der Berechtigungsvertrag ist nämlich ein den allgemeinen Regeln des deutschen
Rechts folgender Vertrag. Nichts anderes ergibt sich aus dem § 6 des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG), wonach zwar die GEMA
zur Wahrnehmung der Rechte auf Verlangen der Berechtigten verpflichtet ist, nicht aber
umgekehrt. Auch die Satzung der GEMA bietet keine Grundlage für eine einseitige Änderung
des Berechtigungsvertrages durch die GEMA mit Rückwirkung. In § 3 der Satzung ist
nämlich geregelt, daß die Wahrnehmung aufgrund "eines besonderen Vertrages"
erfolgt, den auch die Mitgliederversammlung nicht rückwirkend ändern kann (vgl. insoweit
§ 10 Nr. 6 der GEMA-Satzung).
Der Vertrag kann daher nicht nachträglich von einer Vertragspartei geändert werden,
es sei denn die Änderung wird in Form einer Kündigung des alten, verbunden mit dem
gleichzeitigen Angebot zum Abschluß eines neuen Vertrages umgesetzt. Jeder
Vertragspartner muß also einzeln und ausdrücklich zum Abschluß des geänderten
Vertrages aufgefordert werden. Einvernehmlich, d. h. mit Zustimmung des einzelnen
Urhebers, kann auch eine Vertragsergänzung vereinbart werden. Wenn also die genannte
Änderung des Berechtigungsvertrages tatsächlich ohne vorherige des Einverständnisses
der Urheber von der GEMA vorgenommen worden sein sollte, so würde sie grundsätzlich
Wirkung nur für zukünftig abzuschließende Verträge entfalten.
Auch eine Einbeziehung der neuen Klausel in bestehende Verträge nach dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet aus. Denn die Änderung von AGB bedarf immer
der Zustimmung der anderen Vertragspartei, soweit diese nicht Kaufmann ist (vgl. §§ 2 u.
24 AGBG). Künstler/Musiker sind aber in der Regel nicht Kaufleute, sondern
Freiberufler/Selbständige.
Soweit demnach also keine Wahrnehmung der Online-Rechte im Rahmen von
Berechtigungsverträgen, die vor Juli 1996 abgeschlossen wurden, durch die GEMA erfolgt,
muß nach wie vor mit den einzelnen Urhebern darüber verhandelt werden.
Der BGH hat nunmehr diese Auffassung bestätigt und wie folgt
konkretisiert - Zitat:
"... bb)
Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der GEMA vom 25./26. Juni 2002 und vom
28./29. Juni 2005 konnten keine Änderung des zwischen der GEMA und dem Kläger zu 1
bestehenden Berechtigungsvertrages bewirken... Der Berechtigungsvertrag ist jedoch keine
körperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrechtliche Vereinbarung; er
regelt - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der GEMA - nicht das
mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche Beziehung zwischen der GEMA
und den Berechtigten (BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO-Verfahren, m.w.N.). Dieser gegenseitige
Vertrag kann nicht einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA ohne
Einverständnis der Berechtigten geändert werden.
cc)
§ 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 9./10. Juli 1996
bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbeziehung der am 25./26. Juni
2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen in den zwischen dem Kläger zu 1
und der GEMA bestehenden Berechtigungsvertrag... Diese Regelung ist nach § 9 AGBG bzw. §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Berechtigten der GEMA entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt..."
Volltext
der Entscheidung (s. dort unter 5. b) bb) u. cc))
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